TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2004/15/0116

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §108e;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der D GmbH in E, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Juni 2004, GZ. RV/0027-F/04, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2002, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der D GmbH in E, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 8. Juni 2004, GZ. RV/0027-F/04, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, nämlich auf den 31. März. Die Steuererklärungen (U1, K1) für das Jahr 2001/2002 wurden am 17. Oktober 2003 beim Finanzamt eingereicht. Die Veranlagung zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 erfolgte am 20. Oktober 2003. Die Bescheide wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 21. Oktober 2003 zugestellt. Am 13. November 2003 reichte die Beschwerdeführerin die Erklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie Jänner bis Dezember 2002 mit dem Formblatt E 108e beim Finanzamt ein. Von der für das gesamte Kalenderjahr berechneten Prämie entfällt ein Teil auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Dieser Teil bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Strittig ist, ob die Erklärung zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 gleichzeitig mit der Steuererklärung für das Jahr 2002 einzureichen ist (Auffassung der belangten Behörde und des Finanzamtes) oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/15/0104, die Auffassung vertreten, dass die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen ist. Aus den dort genannten Gründen war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/15/0104, die Auffassung vertreten, dass die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen ist. Aus den dort genannten Gründen war der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil right" betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/15/0015). Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil right" betreffen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2003/15/0015).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150116.X00

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten