TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2006/15/0185

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §108e Abs2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §8 Abs6 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §5;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193;
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 8 heute
  2. EStG 1988 § 8 gültig ab 25.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  3. EStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. EStG 1988 § 8 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2000 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 8 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. EStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.04.1996
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck (Senat 2), vom 30. März 2006, RV/0046-I/06, betreffend Umsatzsteuer 2004 und Investitionszuwachsprämie 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb im Dezember 2004 für sein Unternehmen ein Kraftfahrzeug der Marke Ssang Yong Rexton 27 XDI Premium. Er machte für dieses Fahrzeug den Vorsteuerabzug sowie Investitionszuwachsprämie 2004 geltend.

Im Zuge einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung, das Fahrzeug stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen vorsteuerabzugsberechtigenden Kleinbus dar. Es sei vielmehr als Pkw bzw. Kombi einzustufen. Vorsteuerabzug und Investitionszuwachsprämie stünden daher nicht zu.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und erließ - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2004, mit welchem der Vorsteuerabzug nicht anerkannt wurde. Zugleich setzte es die Investitionszuwachsprämie für 2004 mit EUR 0,--  fest.

Der Beschwerdeführer berief gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem von ihm angeschafften Fahrzeug um einen Kleinbus. Das Fahrzeug sei zwar in der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben Liste der vorsteuerabzugsberechtigenden Kraftfahrzeugen nicht erwähnt, die Nichteintragung in die Liste schließe jedoch den Vorsteuerabzug (und die Investitionszuwachsprämie) nicht aus. Rechtsgrundlage für die Beurteilung eines Fahrzeuges als Kleinbus sei § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002. Demnach sei unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise. In Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug werde in den Verkaufsunterlagen zweifelsfrei dokumentiert, dass es gemäß Bauart und Größe mit einer Sitzanzahl für 7 Personen ausstattbar sei.Der Beschwerdeführer berief gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie Festsetzung der Investitionszuwachsprämie. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei dem von ihm angeschafften Fahrzeug um einen Kleinbus. Das Fahrzeug sei zwar in der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben Liste der vorsteuerabzugsberechtigenden Kraftfahrzeugen nicht erwähnt, die Nichteintragung in die Liste schließe jedoch den Vorsteuerabzug (und die Investitionszuwachsprämie) nicht aus. Rechtsgrundlage für die Beurteilung eines Fahrzeuges als Kleinbus sei Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002,. Demnach sei unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise. In Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug werde in den Verkaufsunterlagen zweifelsfrei dokumentiert, dass es gemäß Bauart und Größe mit einer Sitzanzahl für 7 Personen ausstattbar sei.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat wurde erörtert, dass das streitgegenständliche Fahrzeug (laut Typenschein) für fünf Sitzplätze typisiert sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte allerdings vor, dass die Möglichkeit bestehe, im Fahrzeug eine weitere Sitzreihe einzubauen, sodass sieben Personen befördert werden könnten. Der Vorsitzende des Berufungssenates wandte ein, dass es bei dem konkreten Fahrzeugmodell einen "Sieben-Sitzer" gebe, aber auch einen "Fünf-Sitzer". Streitgegenständlich sei das letztgenannte Fahrzeug. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte weiters aus, im Fahrzeug des Beschwerdeführers sei eine Vorrichtung vorhanden, anhand welcher eine weitere Sitzbank eingebaut werden könnte. Es seien Verankerungen vorhanden. Der Beschwerdeführer habe einen "Fünf-Sitzer" gekauft, er habe diesen nicht umgebaut. Es bestünde aber die Möglichkeit eines Umbaues auf sieben Sitze. Der Vorsitzende des Berufungssenates verwies im Weiteren darauf, dass das größere Modell der betreffenden Fahrzeugmarke, der RODIUS, wesentlich eher als kastenförmig einzustufen sei als das streitgegenständliche Modell.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Strittig sei, ob das Fahrzeug der Marke Ssang Yong Rexton ein Pkw bzw. Kombi sei. Unter den technischen Daten des Herstellerprospektes sei die Fahrzeuglänge mit 4720 mm, die Breite mit 1990 mm und die Höhe mit 1830 mm angegeben. Die Bodenfreiheit betrage 200 mm. Das Eigengewicht des Fahrzeuges betrage laut Typenschein 2045 kg, das höchstzulässige Gesamtgewicht 2550 kg. Die maximal zulässige Anhängerlast sei mit 3,5 t (gebremst) angegeben. Das Fahrzeug sei wahlweise mit permanentem oder manuell zuschaltbarem Antrieb lieferbar. Der Böschungswinkel vorne betrage 28,5, hinten 25 %. Die maximale Steigfähigkeit sei mit 48 Grad angegeben. Das Auto sei optional als "Sieben-Sitzer" erhältlich. Bei einer solchen Variante sei hinter der Rücksitzbank eine dritte Sitzbank, die zwei Personen Platz biete, eingebaut. Das Nachrüsten der fünf-sitzigen Ausführung auf sieben Sitze sei laut Auskunft des Generalimporteurs für Österreich sowie eines Händlers in Innsbruck mangels weiterer Befestigungsmöglichkeiten für Zusatzsitze und Sicherheitsgurten nicht möglich; dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer am 20. März 2006 zur Kenntnis gebracht worden.

Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes des Fahrzeuges könne sich die belangte Behörde der Ansicht des Berufungswerbers, das Fahrzeug weise ein kastenwagenförmiges Äußeres auf, nicht anschließen. Das Fahrzeug ähnle mit seiner deutlich abgesetzten, langen Motorhaube vielmehr einem Pkw als einem Kastenwagen. Beim Betrachter entstehe eher der Eindruck, dass bei der Formgebung (lange abgesetzte Motorhaube, flache Windschutzscheibe, gerundete Front- und Heckpartie statt kantiger Formen) Ähnlichkeiten mit einem Kastenwagen gezielt vermieden worden seien. Auch die Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite) entsprächen durchaus jenen von Mittelklasse-Pkw.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei das Fahrzeug ein typischer Vertreter der als "Sport Utility Vehicel (SUV)" bezeichneten Fahrzeuge. Diese Zuordnung nehme auch der Hersteller vor, wenn er das Fahrzeug im Verkaufsprospekt als "die perfekte Mischung aus sportlicher Limousine und Luxus-SUV" beschreibe.

Der Verwaltungsgerichtshof anerkenne in ständiger Rechtsprechung Fahrzeuge, die schon äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprächen, nicht als Kleinbus. Dabei stelle der Verwaltungsgerichtshof nicht auf den Verwendungszweck im Einzelnen ab, sondern auf den Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vorne herein, das heißt nach der werkseitigen Konstruktion zu dienen bestimmt sei. Im Zweifel sei auf den optischen Eindruck und die Verkehrsauffassung abzustellen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1988, 87/13/0022).

Ergänzend sei erwähnt, dass das gegenständliche Fahrzeug in der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten "Liste gemäß § 5 der Verordnung aus 2002", in welcher unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, C 409/99, vorsteuerabzugsberechtigende Kleinbusse aufgelistet seien, nicht aufscheine. Auch die Preisliste des Herstellers enthalte den Hinweis, dass ein Vorsteuerabzug für diesen Fahrzeugtyp nicht zulässig sei. Festzuhalten sei weiters, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Autohersteller von der Verwaltungspraxis ebenfalls nicht als Kleinbusse eingestuft würden.Ergänzend sei erwähnt, dass das gegenständliche Fahrzeug in der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten "Liste gemäß Paragraph 5, der Verordnung aus 2002", in welcher unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, C 409/99, vorsteuerabzugsberechtigende Kleinbusse aufgelistet seien, nicht aufscheine. Auch die Preisliste des Herstellers enthalte den Hinweis, dass ein Vorsteuerabzug für diesen Fahrzeugtyp nicht zulässig sei. Festzuhalten sei weiters, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Autohersteller von der Verwaltungspraxis ebenfalls nicht als Kleinbusse eingestuft würden.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 stehe daher der Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug nicht zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 stehe daher der Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug nicht zu.

Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 zählten Personen- und Kombinationskraftwagen nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern. Für das streitgegenständliche könne daher auch keine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen werden.Gemäß Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988 zählten Personen- und Kombinationskraftwagen nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern. Für das streitgegenständliche könne daher auch keine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

1. Vorsteuerabzug:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 besteht für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, kein Vorsteuerabzug. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 besteht für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, kein Vorsteuerabzug. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Von den unter § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 fallenden Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sind u.a. Kleinbusse zu unterscheiden. Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und Kombinationskraftwagen. Der Begriff des Kleinbusses wird im § 5 der Verordnung wie folgt definiert (hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrundes dieser Regelung, soweit sie Umsatzsteuer betrifft, siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/15/0074, 0114):Von den unter Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 fallenden Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sind u.a. Kleinbusse zu unterscheiden. Nach Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002, fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und Kombinationskraftwagen. Der Begriff des Kleinbusses wird im Paragraph 5, der Verordnung wie folgt definiert (hinsichtlich des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrundes dieser Regelung, soweit sie Umsatzsteuer betrifft, siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/15/0074, 0114):

"Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung bei der Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes oder kombiniert eingesetzt wird."

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Februar 2003, 99/14/0336, zu Recht erkannt hat, erfüllen Fahrzeuge mit einer deutlich abgesetzten Motorhaube das Kriterium des "kastenförmigen Äußeren" nicht. Fahrzeuge, die schon äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen, könnten nicht als Kleinbusse eingestuft werden.

Vor dem Hintergrund des der belangten Behörde vorliegenden und im Verwaltungsakt befindlichen (sowie auch mit der Beschwerde vorgelegten) Prospektmaterials begegnet die Feststellung der belangten Behörde, das streitgegenständliche Fahrzeug weise kein kastenwagenförmiges Äußeres auf, keinen Bedenken des Gerichtshofes. Auch die Beschwerde enthält keine konkreten Einwendungen gegen diese Feststellung. Damit erweist sich aber das Schicksal der Beschwerde als entschieden. Bei Fehlen eines kastenwagenförmigen Äußeren sind die Voraussetzungen eines Kleinbusses im Sinn des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2003 nicht erfüllt.Vor dem Hintergrund des der belangten Behörde vorliegenden und im Verwaltungsakt befindlichen (sowie auch mit der Beschwerde vorgelegten) Prospektmaterials begegnet die Feststellung der belangten Behörde, das streitgegenständliche Fahrzeug weise kein kastenwagenförmiges Äußeres auf, keinen Bedenken des Gerichtshofes. Auch die Beschwerde enthält keine konkreten Einwendungen gegen diese Feststellung. Damit erweist sich aber das Schicksal der Beschwerde als entschieden. Bei Fehlen eines kastenwagenförmigen Äußeren sind die Voraussetzungen eines Kleinbusses im Sinn des Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2003, nicht erfüllt.

Auf das Beschwerdevorbringen, welches sich auf die Frage konzentriert, ob die belangte Behörde zu Recht ausschließen konnte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen aufweist, war daher nicht mehr einzugehen.

2. Investitionszuwachsprämie:

§ 108e Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautet: Paragraph 108 e, Absatz eins und 2 EStG 1988 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  • -Strichaufzählung
    Gebäude.
  • -Strichaufzählung
    Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
  • -Strichaufzählung
    Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  • -Strichaufzählung
    Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet."Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet."
Die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 ist zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 und zu § 8 Abs. 6 Z 1 sowie § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ergangen. Aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck der Bestimmung des § 108e EStG 1988 ist kein Grund ersichtlich, den in Abs. 2 dieser Bestimmung im Zusammenhang mit den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern verwendeten Begriff der Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, einen anderen Inhalt beizumessen als den "Personenkraftwagen undDie Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002, ist zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 und zu Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, sowie Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 ergangen. Aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 108 e, EStG 1988 ist kein Grund ersichtlich, den in Absatz 2, dieser Bestimmung im Zusammenhang mit den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern verwendeten Begriff der Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, einen anderen Inhalt beizumessen als den "Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen, ... ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge
sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen" im Sinn des § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 oder den "Personen- und Kombinationskraftwagen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988.sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen" im Sinn des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, EStG 1988 oder den "Personen- und Kombinationskraftwagen" im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bereits unter 1. zum Ergebnis gelangt, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht als Kleinbus im Sinne des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 anerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist sohin auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die belangte Behörde das Fahrzeug als Personen- bzw. Kombinationskraftfahrzeug im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG qualifiziert und deshalb die entsprechende Investitionszuwachsprämie nicht anerkannt hat.Der Verwaltungsgerichtshof ist bereits unter 1. zum Ergebnis gelangt, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht als Kleinbus im Sinne des Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2002, anerkannt hat. Der Beschwerdeführer ist sohin auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die belangte Behörde das Fahrzeug als Personen- bzw. Kombinationskraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG qualifiziert und deshalb die entsprechende Investitionszuwachsprämie nicht anerkannt hat.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 21. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150185.X00

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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