Index
E3L E09303000;Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs2 idF 31985L0303;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der G AG in G, vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Graz) vom 15. Juli 2003, Zl. RV/0077- G/03, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, in deren Hauptversammlung vom 15. Mai 2001 u.a.
"§ 1. Steuern vom Einkommen und Ertrag der Gesellschafter
§ 2. Gesellschaftsteuer Paragraph 2, Gesellschaftsteuer
Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des § 1 wird die Gesellschaftsteuer vom Nennbetrag berechnet." Beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des Paragraph eins, wird die Gesellschaftsteuer vom Nennbetrag berechnet."
Das steuerliche KapBG steht in Geltung. § 1 Abs. 1 leg. cit. ist aber insofern eine Begrenzung des zeitlichen Bedingungsbereichs zu entnehmen, als die dort vorgesehene Ertragsteuerbefreiung nur dann Anwendung finden soll, wenn die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1970 (bzw. in der Folge bis zum 31. Dezember 1970) beschlossen und durchgeführt wird. Ergänzt wird diese Bestimmung u. a. durch § 2 leg. cit., welcher "beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des § 1" die Berechnung der Gesellschaftsteuer nach dem Nennbetrag der Anteilsrechte (und nicht nach dem Wert der Gegenleistung) vorsieht. Durch den Verweis auf § 1 wird klargestellt, dass auch § 2 leg. cit. nur für solche Kapitalerhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1973 beschlossen und durchgeführt werden, Anwendung finden soll. Damit ist aber die zeitliche Begrenzung des § 1 leg. cit. auch in den § 2 leg. cit. übernommen worden. Das steuerliche KapBG steht in Geltung. Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. ist aber insofern eine Begrenzung des zeitlichen Bedingungsbereichs zu entnehmen, als die dort vorgesehene Ertragsteuerbefreiung nur dann Anwendung finden soll, wenn die Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1970 (bzw. in der Folge bis zum 31. Dezember 1970) beschlossen und durchgeführt wird. Ergänzt wird diese Bestimmung u. a. durch Paragraph 2, leg. cit., welcher "beim Erwerb neuer Anteilsrechte im Sinne des Paragraph eins, die Berechnung der Gesellschaftsteuer nach dem Nennbetrag der Anteilsrechte (und nicht nach dem Wert der Gegenleistung) vorsieht. Durch den Verweis auf Paragraph eins, wird klargestellt, dass auch Paragraph 2, leg. cit. nur für solche Kapitalerhöhungen, die bis zum 31. Dezember 1973 beschlossen und durchgeführt werden, Anwendung finden soll. Damit ist aber die zeitliche Begrenzung des Paragraph eins, leg. cit. auch in den Paragraph 2, leg. cit. übernommen worden.
Dafür, dass § 2 leg. cit. - anders als die Ertragsteuerbefreiung in § 1 leg. cit. - unbefristet gelten sollte, gibt es weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage (der Stammfassung), 114 BlgNR 11. GP 2) Anhaltspunkte. Aus letzteren ergibt sich vielmehr, dass diese Maßnahme ergriffen wurde, um einem damals wahrgenommenen "Missverhältnis" des Nennkapitals zu den Rücklagen und zu dem tatsächlichen Eigenkapital als Folge der Vorsicht bei der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanzen Abhilfe zu verschaffen. Mit diesem (zeitlich begrenzten) Anreiz zur Erhöhung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaften sollte letztlich eine "breite Streuung von Dividendenwerten" und eine Marktkonsolidierung erreicht werden. Dafür, dass Paragraph 2, leg. cit. - anders als die Ertragsteuerbefreiung in Paragraph eins, leg. cit. - unbefristet gelten sollte, gibt es weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien vergleiche , Erläuterungen zur Regierungsvorlage (der Stammfassung), 114 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 2, ) Anhaltspunkte. Aus letzteren ergibt sich vielmehr, dass diese Maßnahme ergriffen wurde, um einem damals wahrgenommenen "Missverhältnis" des Nennkapitals zu den Rücklagen und zu dem tatsächlichen Eigenkapital als Folge der Vorsicht bei der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanzen Abhilfe zu verschaffen. Mit diesem (zeitlich begrenzten) Anreiz zur Erhöhung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaften sollte letztlich eine "breite Streuung von Dividendenwerten" und eine Marktkonsolidierung erreicht werden.
Der Gesetzgeber hat diese Maßnahme mit der Novelle BGBl. Nr. 416/1970 auf bis zum 31. Dezember 1973 beschlossene und durchgeführte Kapitalerhöhungen verlängert und dies in den Materialien mit dem Auslaufen der durch das steuerliche KapBG eingeräumten "steuerlichen Erleichterungen" begründet. Es schien es sinnvoll, die Geltungsdauer "des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bis zum gleichen Endtermin (wie das Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969) zu verlängern" (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 147 BlgNR 12. GP 1). Der Gesetzgeber hat diese Maßnahme mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1970, auf bis zum 31. Dezember 1973 beschlossene und durchgeführte Kapitalerhöhungen verlängert und dies in den Materialien mit dem Auslaufen der durch das steuerliche KapBG eingeräumten "steuerlichen Erleichterungen" begründet. Es schien es sinnvoll, die Geltungsdauer "des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bis zum gleichen Endtermin (wie das Strukturverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1969,) zu verlängern" vergleiche , Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 147 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode eins, ).
Der zeitlich begrenzte Bedingungsbereich des gesamten steuerlichen KapBG und somit auch dessen § 2 ist auch durch Art IV der Novelle zum GmbH-Gesetz, BGBl. Nr. 320/1980, ersichtlich. Nach dessen § 2 Abs. 1 soll der Erwerb neuer Anteilsrechte durch den Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine Ertragsbesteuerung auslösen, wenn der diesbezügliche Beschluss bis längstens 31. Dezember 1986 zum Handelsregister angemeldet wird. Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. sind überdies der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 steuerliches KapBG sinngemäß anzuwenden. Diese Anordnung hätte sich als überflüssig erwiesen, wäre davon auszugehen, dass diese Teile des steuerlichen KapBG noch anwendbar gewesen wären. Der zeitlich begrenzte Bedingungsbereich des gesamten steuerlichen KapBG und somit auch dessen Paragraph 2, ist auch durch Artikel römisch vier, der Novelle zum GmbH-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, ersichtlich. Nach dessen Paragraph 2, Absatz eins, soll der Erwerb neuer Anteilsrechte durch den Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine Ertragsbesteuerung auslösen, wenn der diesbezügliche Beschluss bis längstens 31. Dezember 1986 zum Handelsregister angemeldet wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. sind überdies der Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 2, bis 6 steuerliches KapBG sinngemäß anzuwenden. Diese Anordnung hätte sich als überflüssig erwiesen, wäre davon auszugehen, dass diese Teile des steuerlichen KapBG noch anwendbar gewesen wären.
Dasselbe gilt für Abgabenänderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 531/1984, das in Abschnitt XI erster Satz bestimmte, dass der Erwerb neuer Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag unterliegen soll, wenn die Erhöhung des Nennkapitals ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, die Kapitalerhöhung nach dem 31. Dezember 1984 beschlossen und der Beschluss bis längstens 31. Dezember 1987 zum Handelsregister angemeldet wurde. Im zweiten Satz wurde ebenfalls die sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 6 steuerliches KapBG vorgeschrieben. Dasselbe gilt für Abgabenänderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,, das in Abschnitt römisch elf erster Satz bestimmte, dass der Erwerb neuer Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag unterliegen soll, wenn die Erhöhung des Nennkapitals ausschließlich aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, die Kapitalerhöhung nach dem 31. Dezember 1984 beschlossen und der Beschluss bis längstens 31. Dezember 1987 zum Handelsregister angemeldet wurde. Im zweiten Satz wurde ebenfalls die sinngemäße Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraphen 2 bis 6 steuerliches KapBG vorgeschrieben.
Daraus folgt, dass § 2 des steuerlichen KapBG im Beschwerdefall nicht mehr zur Anwendung gelangen konnte. Daraus folgt, dass Paragraph 2, des steuerlichen KapBG im Beschwerdefall nicht mehr zur Anwendung gelangen konnte.
Wenn die Beschwerdeführerin sich auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2000/16/0761, beruft, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof darin keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen Geltungsbereich des steuerlichen KapBG getroffen hat.
Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die belangte Behörde hätte - im Falle, dass das steuerliche KapBG nicht mehr anwendbar sei - die Kapitalerhöhung als einen Vorgang nach § 2 Z 1 KVG und nicht nach § 2 Z 2 bis 4 KVG behandeln müssen. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, die belangte Behörde hätte - im Falle, dass das steuerliche KapBG nicht mehr anwendbar sei - die Kapitalerhöhung als einen Vorgang nach Paragraph 2, Ziffer eins, KVG und nicht nach Paragraph 2, Ziffer 2, bis 4 KVG behandeln müssen.
Beim Vorgang einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei der keine Frei- oder Gratisaktien ausgegeben werden, handelt es sich um Leistungen des Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung (§ 2 Z 2 KVG), bei denen die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt. Beim Vorgang einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei der keine Frei- oder Gratisaktien ausgegeben werden, handelt es sich um Leistungen des Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung (Paragraph 2, Ziffer 2, KVG), bei denen die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.
Eine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist nämlich auch dann gegeben, wenn sie Ausfluss der auf der Gesellschafterstellung beruhenden tatsächlichen Herrschaftsmacht ist (vgl. die bei Dorazil, KVG2, 67 ff. zitierte Judikatur). Eine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist nämlich auch dann gegeben, wenn sie Ausfluss der auf der Gesellschafterstellung beruhenden tatsächlichen Herrschaftsmacht ist vergleiche , die bei Dorazil, KVG2, 67 ff. zitierte Judikatur).
Daraus ergibt sich, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG die Steuer vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Beim Vorliegen von Stückaktien besteht die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt. Der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals stellt somit den Wert der Leistung des Gesellschafters dar. Dass die von der belangten Behörde angenommene Bemessungsgrundlage nicht dem Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals entsprochen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Daraus ergibt sich, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, KVG die Steuer vom Wert der Leistung zu berechnen ist. Beim Vorliegen von Stückaktien besteht die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt. Der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals stellt somit den Wert der Leistung des Gesellschafters dar. Dass die von der belangten Behörde angenommene Bemessungsgrundlage nicht dem Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals entsprochen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde erachtet weiters die Besteuerung von Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen als gemeinschaftsrechtswidrig, weil eine solche nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG nur dann zulässig sei, wenn diese Vorgänge am 1. Juli 1984 einem Satz von 1 v. H. unterlegen seien. Die Beschwerde erachtet weiters die Besteuerung von Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen als gemeinschaftsrechtswidrig, weil eine solche nach Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 69/335/EWG nur dann zulässig sei, wenn diese Vorgänge am 1. Juli 1984 einem Satz von 1 v. H. unterlegen seien.
Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass zu dem genannten Zeitpunkt in Österreich ein Steuersatz von 2 v. H. anzuwenden war. Damit wurden aber die Richtlinienvorgaben erfüllt. Österreich kann daher auch nach dem Beitritt zur EU für diese Vorgänge Gesellschaftssteuer mit einem Steuersatz von 1 v. H. vorschreiben (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2004/16/0243, mwN). Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass zu dem genannten Zeitpunkt in Österreich ein Steuersatz von 2 v. H. anzuwenden war. Damit wurden aber die Richtlinienvorgaben erfüllt. Österreich kann daher auch nach dem Beitritt zur EU für diese Vorgänge Gesellschaftssteuer mit einem Steuersatz von 1 v. H. vorschreiben vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2004/16/0243, mwN).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 26. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160129.X00Im RIS seit
01.11.2006