TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/26 2006/17/0125

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich;

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des GS in B, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 2006, Zl. IVW3- BE-3170401/017-2005, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Brunn am Gebirge, Franz Anderle Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Auf der Liegenschaft befand sich ursprünglich eine Fabrikshalle, die in der Zwischenzeit abgerissen wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Abgabe wurde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein auf dem Grundstück befindliches Flugdach des Altbestandes bei der Differenzrechnung gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-4, nicht berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung gegen den Bescheid vom 12. Mai 2005 und führte begründend aus, dass sich unter dem Flugdach ein Tauchbecken mit Wasser- und Kanalanschluss befunden habe. Dieses sei daher im Ausmaß von 513 m2 als Teil des Altbestandes bei der Berechnung der Wasseranschlussergänzungsabgabe zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die im angefochtenen Gemeindebescheid zu Grunde gelegten Berechnungsflächen grundsätzlich außer Streit stünden. In der Vorstellung werde lediglich geltend gemacht, dass auch das erwähnte Flugdach bei der Ermittlung der Differenz zwischen der sich aus dem neuen Gebäude ergebenden und der ursprünglichen Wasseranschlussabgabe berücksichtigt hätte werden müssen.

Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die in Rede stehende Fläche in keinem der im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheide berücksichtigt sei und demnach keine Abgabe für diese Fläche vorgeschrieben worden sei. Darüber hinaus sei im Lichte der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 davon auszugehen, dass das in Rede stehende Flugdach schon begrifflich nicht zur bebauten Fläche zu zählen sei, weil ihm nicht die Qualität eines Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zukomme. Dies auch deshalb, weil das Flugdach nicht raumbildend ausgeführt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Rechtsauffassung der belangten Behörde bekämpft wird, dass die vom Flugdach bedeckte Fläche deshalb nicht in den Altbestand einzurechnen gewesen sei, weil sie nicht raumbildend ausgeführt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-4, lauten:

"§ 6

Wasseranschlussabgabe

(1) Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche

a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b) in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 vom Hundert der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3.

die unbebaute Fläche ist ...

4.

zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

...

§ 7

Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 vom Hundert, mindestens jedoch um EUR 8,-- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten."

In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass das Kriterium der Raumbildung der Begriffsbestimmung des § 6 Abs. 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht zu entnehmen sei. Unter der bebauten Fläche im Sinne des Gesetzes sei somit auch jener Teil zu verstehen, der vom in Rede stehenden Flugdach bedeckt werde.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf abzustellen ist, welche Berechnungsfläche der seinerzeit vorzuschreibenden Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1984, Zl. 83/17/0205).

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass es nicht maßgeblich ist, ob die vom Flugdach bedeckte Fläche der seinerzeitigen Vorschreibung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, erfolgten die früheren Vorschreibungen der Wasseranschlussabgabe ohne Berücksichtigung der vom Flugdach bedeckten Fläche.

Die Abgabenvorschreibung durch die Gemeindebehörden unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Wasseranschlussabgabe, wie sie sich auf Grund der nunmehr bebauten Fläche ergibt, und der seinerzeit vorgeschriebenen Wasseranschlussabgabe entsprach daher dem Gesetz. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Abweisung seiner Vorstellung nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Frage, ob eine "Baulichkeit" im Sinne des § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 "raumbildend" sein müsse, bzw. ob die von einem Flugdach bedeckte Fläche bei der Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu berücksichtigen wäre oder nicht, ist daher im Beschwerdefall nicht streitentscheidend. Auf die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde und die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist daher nicht näher einzugehen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170125.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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