Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa E*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Helmut A. R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 284.479 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. März 1998, GZ 4 R 50/98d-39, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Dezember 1997, GZ 6 Cg 111/96a-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der - vom Berufungsgericht richtig angeführten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwaltshaftung. Der dem Konzipienten des Beklagten allenfalls anzulastende Fehler - die mangelnde Eintragung der schon am 29. 9. 1994 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils - geschah zu einer Zeit, da der Konzipient noch für einen anderen Rechtsanwalt tätig war; der Beklagte kann somit dafür nicht nach § 1313a ABGB zur Haftung herangezogen werden. Soweit aber das Berufungsgericht darin, daß der Konzipient während seiner Tätigkeit für den Beklagten auf die Anfrage der Klagevertreterin das Datum der Rechtskraft des Urteils nur dessen Ausfertigung entnahm, nicht aber im Gedächtnis hatte, daß die Rechtskraft schon unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingetreten war, keinen schuldhaften Sorgfaltsverstoß erblickt hat, steht das mit dem Grundsatz der Rechtsprechung im Einklang, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen (SZ 59/106 uva).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der - vom Berufungsgericht richtig angeführten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwaltshaftung. Der dem Konzipienten des Beklagten allenfalls anzulastende Fehler - die mangelnde Eintragung der schon am 29. 9. 1994 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils - geschah zu einer Zeit, da der Konzipient noch für einen anderen Rechtsanwalt tätig war; der Beklagte kann somit dafür nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB zur Haftung herangezogen werden. Soweit aber das Berufungsgericht darin, daß der Konzipient während seiner Tätigkeit für den Beklagten auf die Anfrage der Klagevertreterin das Datum der Rechtskraft des Urteils nur dessen Ausfertigung entnahm, nicht aber im Gedächtnis hatte, daß die Rechtskraft schon unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingetreten war, keinen schuldhaften Sorgfaltsverstoß erblickt hat, steht das mit dem Grundsatz der Rechtsprechung im Einklang, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen (SZ 59/106 uva).
Wird aber eine Haftung des Beklagten verneint, kommt es auf die Frage, ob der Klägerin durch die Versäumung der Frist für die Geltendmachung eines Aufteilungsanspruchs überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht mehr an.
Anmerkung
E51729 04A02648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00264.98X.1020.000Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_0040OB00264_98X0000_000