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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Jürgen Helmhart in Linz, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 2004, Zl. BauR-013397/1-2004-Ba/Ein, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine baubehördliche Ausnahmegenehmigung nach § 36 der OÖ Bauordnung 1994. Im Objekt Römerstraße 24 sei im Dachgeschoss eine Wohnraumerweiterung in Form einer Schleppgaupe mit einer Breite von 3,25 m durchgeführt worden. Der Ausbau sei hofseitig zwischen zwei bereits bestehenden Dachgaupen erfolgt und diene der ordentlichen Belichtung der im Dachgeschoss befindlichen Wohnräume. Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Öffnung der Dachfläche von 50 % werde durch diese Erweiterung geringfügig überschritten.Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer eine baubehördliche Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 36, der OÖ Bauordnung 1994. Im Objekt Römerstraße 24 sei im Dachgeschoss eine Wohnraumerweiterung in Form einer Schleppgaupe mit einer Breite von 3,25 m durchgeführt worden. Der Ausbau sei hofseitig zwischen zwei bereits bestehenden Dachgaupen erfolgt und diene der ordentlichen Belichtung der im Dachgeschoss befindlichen Wohnräume. Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Öffnung der Dachfläche von 50 % werde durch diese Erweiterung geringfügig überschritten.
Mit Bescheid der Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2004 wurde die Erteilung der Baubewilligung und der beantragten Ausnahme wegen Widerspruches zu zwingenden Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie der Sammelverordnung für Dachgeschossausbauten versagt. Begründend wurde festgestellt, der Bebauungsplan W 112/6 sei seit 25. März 1986 und die Sammelverordnung für Dachgeschossausbauten seit 1. Oktober 1991 für den gegenständlichen Bereich des Stadtgebietes rechtswirksam. Das Bauvorhaben stimme mit den Regelungen der Sammelverordnung insofern nicht überein, als die nordseitig situierten Dachhautunterbrechungen mit insgesamt 7,50 m das höchstzulässige Längenausmaß von 50 % der Fassadenbreite (das seien im vorliegenden Fall 5,80 m) um 1,70 m überschritten. Es liege keine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan im Sinne des § 36 der OÖ Bauordnung 1994 vor.Mit Bescheid der Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2004 wurde die Erteilung der Baubewilligung und der beantragten Ausnahme wegen Widerspruches zu zwingenden Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie der Sammelverordnung für Dachgeschossausbauten versagt. Begründend wurde festgestellt, der Bebauungsplan W 112/6 sei seit 25. März 1986 und die Sammelverordnung für Dachgeschossausbauten seit 1. Oktober 1991 für den gegenständlichen Bereich des Stadtgebietes rechtswirksam. Das Bauvorhaben stimme mit den Regelungen der Sammelverordnung insofern nicht überein, als die nordseitig situierten Dachhautunterbrechungen mit insgesamt 7,50 m das höchstzulässige Längenausmaß von 50 % der Fassadenbreite (das seien im vorliegenden Fall 5,80 m) um 1,70 m überschritten. Es liege keine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 36, der OÖ Bauordnung 1994 vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, im ursprünglichen Vorhaben sei die Abtragung einer Dachgaupe geplant gewesen. Im Zuge der Umbauten sei jedoch aus optischen Gründen diese Dachgaupe nicht abgetragen worden, wodurch ein symmetrisches Erscheinungsbild der Dachflächen erhalten geblieben sei. Diese Erscheinungsform sei angepasst an die angrenzenden Gebäude, die zum Teil ähnliche Dachausführungen aufwiesen. Die derzeitige Ausführung entspreche nach optischen Gesichtspunkten dem Erscheinungsbild der gesamten hofseitigen Dachlandschaft.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. August 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2002 die beabsichtigte Durchführung von baulichen Änderungen im Dachgeschoss angezeigt. Nach den Einreichunterlagen sei damals vorgesehen gewesen, die nordwestlich gelegene bestehende Dachgaupe abzutragen und im mittleren Teil zwischen den bestehenden beiden Dachgaupen einen Wintergarten einzubauen. Die Gesamtbreite des Gebäudes betrage 11,60 m, die Breite der beiden bestehenden Dachgaupen jeweils 2,0 m. Der Wintergarten selbst sei in einer Breite von 3,5 m geplant gewesen. Der Wintergarten sei in der Folge zur Ausführung gelangt, die zum Abbruch bestimmte Dachgaupe sei aber nicht entfernt worden. Die nunmehr beantragte Breite der Dachdurchbrechung betrage nicht mehr 3,50 m, sondern nach den Einreichunterlagen 3,25 m. Die seinerzeit vorgesehene Abtragung der nordwestlich gelegenen Dachgaupe sei nicht mehr Teil des Bauvorhabens. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben sehe die Erweiterung des bereits ausgebauten Dachgeschosses durch einen Wohnraum in Gaupenform vor. Es liege ein bewilligungspflichtiger Zubau vor. Die ursprüngliche Eingabe vom 4. Juni 2002 habe die Herstellung eines Wintergartens zum Gegenstand gehabt und sei daher nur der Anzeigepflicht unterlegen. Gemäß der Sammelverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1991 bezüglich Dachgeschossausbauten (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21 vom 15. November 1993) sei u.a. für den Bebauungsplan W 112/6 die Festlegung getroffen worden, dass die Summe aller Dachdurchbrüche (Gaupen, Dachflächenfenster etc.) die Hälfte der Fassadenbreite nicht übersteigen dürfe. Die Fassadenbreite betrage 11,60 m, sodass die Summe der Dachdurchbrüche eine Breite von 5,8 m nicht überschreiten dürfe. Unter Berücksichtigung der beiden bestehenden Dachgaupen mit einer Breite von je 2 m ergebe sich aus der Breite des nunmehr eingereichten Dachdurchbruches von 3,25 m eine Summe der Dachdurchbrüche von 7,25 m. Das eingereichte Bauvorhaben stehe daher im Widerspruch zu § 1 Z 4 der Sammelverordnung. Eine geringfügige Abweichung im Sinne des § 36 OÖ Bauordnung 1994 liege nicht vor. Das Gesetz definiere zwar nicht die Geringfügigkeit. Lediglich für den Fall der Abweichung von Fluchtlinien umschreibe § 36 Abs. 2 leg. cit. die Geringfügigkeit dahingehend, dass bei Neubauten um höchstens 10 % des über den gesetzlichen Mindestabstand hinausgehenden Abstandes abgewichen werden dürfe, jedoch keinesfalls mehr als 50 cm. Die Einschränkung mit 10 % bzw. höchstens 50 cm laufe nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich auf eine restriktive Handhabung dieser Bestimmung hinaus, wobei die Vorgaben des Abs. 2 des § 36 leg. cit. durchaus auch jene Kriterien sein könnten, die bei der Bewertung des Begriffes "Geringfügigkeit" auch in anderen Fällen (analog) anzuwenden seien. Selbst unter Anwendung der "10 %-Regelung" dürfte die Summe der Dachdurchbrüche im vorliegenden Fall maximal 6,38 m betragen. Die Summe von 7,25 m bedeute daher keine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan mehr.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. August 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2002 die beabsichtigte Durchführung von baulichen Änderungen im Dachgeschoss angezeigt. Nach den Einreichunterlagen sei damals vorgesehen gewesen, die nordwestlich gelegene bestehende Dachgaupe abzutragen und im mittleren Teil zwischen den bestehenden beiden Dachgaupen einen Wintergarten einzubauen. Die Gesamtbreite des Gebäudes betrage 11,60 m, die Breite der beiden bestehenden Dachgaupen jeweils 2,0 m. Der Wintergarten selbst sei in einer Breite von 3,5 m geplant gewesen. Der Wintergarten sei in der Folge zur Ausführung gelangt, die zum Abbruch bestimmte Dachgaupe sei aber nicht entfernt worden. Die nunmehr beantragte Breite der Dachdurchbrechung betrage nicht mehr 3,50 m, sondern nach den Einreichunterlagen 3,25 m. Die seinerzeit vorgesehene Abtragung der nordwestlich gelegenen Dachgaupe sei nicht mehr Teil des Bauvorhabens. Das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben sehe die Erweiterung des bereits ausgebauten Dachgeschosses durch einen Wohnraum in Gaupenform vor. Es liege ein bewilligungspflichtiger Zubau vor. Die ursprüngliche Eingabe vom 4. Juni 2002 habe die Herstellung eines Wintergartens zum Gegenstand gehabt und sei daher nur der Anzeigepflicht unterlegen. Gemäß der Sammelverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1991 bezüglich Dachgeschossausbauten (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 21 vom 15. November 1993) sei u.a. für den Bebauungsplan W 112/6 die Festlegung getroffen worden, dass die Summe aller Dachdurchbrüche (Gaupen, Dachflächenfenster etc.) die Hälfte der Fassadenbreite nicht übersteigen dürfe. Die Fassadenbreite betrage 11,60 m, sodass die Summe der Dachdurchbrüche eine Breite von 5,8 m nicht überschreiten dürfe. Unter Berücksichtigung der beiden bestehenden Dachgaupen mit einer Breite von je 2 m ergebe sich aus der Breite des nunmehr eingereichten Dachdurchbruches von 3,25 m eine Summe der Dachdurchbrüche von 7,25 m. Das eingereichte Bauvorhaben stehe daher im Widerspruch zu Paragraph eins, Ziffer 4, der Sammelverordnung. Eine geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 36, OÖ Bauordnung 1994 liege nicht vor. Das Gesetz definiere zwar nicht die Geringfügigkeit. Lediglich für den Fall der Abweichung von Fluchtlinien umschreibe Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. die Geringfügigkeit dahingehend, dass bei Neubauten um höchstens 10 % des über den gesetzlichen Mindestabstand hinausgehenden Abstandes abgewichen werden dürfe, jedoch keinesfalls mehr als 50 cm. Die Einschränkung mit 10 % bzw. höchstens 50 cm laufe nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich auf eine restriktive Handhabung dieser Bestimmung hinaus, wobei die Vorgaben des Absatz 2, des Paragraph 36, leg. cit. durchaus auch jene Kriterien sein könnten, die bei der Bewertung des Begriffes "Geringfügigkeit" auch in anderen Fällen (analog) anzuwenden seien. Selbst unter Anwendung der "10 %-Regelung" dürfte die Summe der Dachdurchbrüche im vorliegenden Fall maximal 6,38 m betragen. Die Summe von 7,25 m bedeute daher keine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan mehr.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Auffassung der Berufungsbehörde sei schlüssig und nachvollziehbar und sie schließe sich dieser an. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Argumente, es sei von einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen Häuserzeile auszugehen, vermöchten nicht zu überzeugen, weil dafür Anhaltspunkte in der OÖ Bauordnung 1994 fehlten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 36 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 66/1994 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 36, der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994, hat folgenden Wortlaut:
"§ 36
Geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan
1. diese Änderung öffentlichen Interessen, die nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 bei der Erlassung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, und den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und
2. von diesem Landesgesetz geschützte Interessen Dritter nicht verletzt werden.
Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden (§ 5 O.ö. Bautechnikgesetz) ist unzulässig.Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden (Paragraph 5, O.ö. Bautechnikgesetz) ist unzulässig.
§ 32 Abs. 1 und 2 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 131/1997 haben folgenden Wortlaut: Paragraph 32, Absatz eins und 2 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1997, haben folgenden Wortlaut:
"§ 32
Inhalt des Bebauungsplanes
1. die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet;
2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050021.X00Im RIS seit
31.10.2006Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013