TE OGH 1998/12/3 2Ob321/98i

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Veröffentlicht am 03.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Christopher B*****, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, und der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers Gerlinde H*****, vertreten durch Dr. Günther Dobretsberger und Dr. Martin Steininger, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Elisabeth K*****, Kellnerin, *****, und 2) O***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, wegen S 1,200.000 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. September 1998, GZ 1 R 165/98k-64, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

ISd § 9 Abs 2 EKHG ausreichende Sorgfalt wurde in der von den Rechtsmittelwerbern zitierten Rechtsprechung (ZVR 1967/45; ZVR 1979/173) angenommen, wenn der Lenker nicht scharf auslenkte, durch Vollbremsung aber zweckentsprechend reagierte (vgl RIS-Justiz RS0023476; Apathy, EKHG § 9 Rz 18). Wenn das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zur Ansicht gelangte, der Erstbeklagten wären hier zu keinem Zeitpunkt zwei zielführende Rettungshandlungen zur Verfügung gestanden, nur eine Vollbremsung wäre zielführend gewesen, so steht dies mit der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch, weil demzufolge das ungebremste Linksverreißen eben nicht zweckmäßig war. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Rechtsmeinung vertretbar, ein idealer Verkehrsteilnehmer hätte auf das über die Fahrbahn laufende Kind mit einer Bremsung reagiert, was für die Bejahung einer Gefährdungshaftung ausreicht. Einen allgemeinen "Primat der Vollbremsung" hat das Berufungsgericht nicht gefordert.ISd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ausreichende Sorgfalt wurde in der von den Rechtsmittelwerbern zitierten Rechtsprechung (ZVR 1967/45; ZVR 1979/173) angenommen, wenn der Lenker nicht scharf auslenkte, durch Vollbremsung aber zweckentsprechend reagierte vergleiche RIS-Justiz RS0023476; Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 18). Wenn das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Einzelfalls zur Ansicht gelangte, der Erstbeklagten wären hier zu keinem Zeitpunkt zwei zielführende Rettungshandlungen zur Verfügung gestanden, nur eine Vollbremsung wäre zielführend gewesen, so steht dies mit der zitierten Rechtsprechung nicht im Widerspruch, weil demzufolge das ungebremste Linksverreißen eben nicht zweckmäßig war. Im vorliegenden Fall ist vielmehr die Rechtsmeinung vertretbar, ein idealer Verkehrsteilnehmer hätte auf das über die Fahrbahn laufende Kind mit einer Bremsung reagiert, was für die Bejahung einer Gefährdungshaftung ausreicht. Einen allgemeinen "Primat der Vollbremsung" hat das Berufungsgericht nicht gefordert.

Richtig ist, daß das Berufungsgericht die Laufrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall in bezug auf die Personengruppe unrichtig wiedergegeben hat. Auch wenn der Kläger tatsächlich von der Personengruppe zuletzt wieder weggelaufen ist, stellt es aber noch keine krasse - vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - Fehlbeurteilung dar, wenn das Berufungsgericht in Hinblick auf das Alter des - grundsätzlich deliktsunfähigen - Klägers von deutlich unter sechs Jahren dessen Mitverschulden verneint hat (s insb ZVR 1966/84; ZVR 1977/11).

Anmerkung

E52439 02A03218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00321.98I.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19981203_OGH0002_0020OB00321_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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