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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Leiter, über die Beschwerde des Dr. K in L, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 24. Februar 2005, Bm 4/2004-2, AM 1/2003, betreffend Eintragung einer (Wort)Marke, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 24. Februar 2005, wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Wortmarke "ÄRZTETREUHAND" in das Markenregister aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 Z 3 Markenschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 111/1999 (MaSchG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 24. Februar 2005, wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Wortmarke "ÄRZTETREUHAND" in das Markenregister aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Markenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, (MaSchG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Wort-Zeichen "ÄRZTETREUHAND" zur Registrierung als Marke für die Dienstleistungen der Klasse 35
"Beratung bei der Führung und Organisation von Unternehmen; Buchführung; betriebswirtschaftliche Beratung; Erstellung von Steuererklärungen; alle vorgenannten Dienstleistungen für Ärzte;" der Kl. 36 "Beratung in finanziellen
Angelegenheiten; Erstellung von Steuergutachten und - schätzungen; Vermögensverwaltung durch Wirtschaftstreuhänder; alle vorgenannten Dienstleistungen für Ärzte;" und der Klasse 42 "Rechtsberatung und -vertretung durch Wirtschaftstreuhänder"
angemeldet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG idF der Markenrechts-Novelle 1999 sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) davon auszugehen, dass die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren. Das heiße, dass alle Waren bzw. Dienstleistungen, die mit ihr versehen seien, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden seien. Die Marke müsse daher die konkret angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft und nicht nach ihrer Beschaffenheit unterscheidbar machen. Im vorliegenden Fall würden die beteiligten Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht mit einem konkreten Unternehmen in Verbindung setzen bzw. die so bezeichneten Dienstleistungen einem konkreten Unternehmen zuordnen können, sondern in dem Zeichen lediglich einen allgemeinen Hinweis auf Treuhanddienstleistungen speziell für die Ärzteschaft sehen. Damit sei das angemeldete Zeichen nicht zur Ausübung einer Herkunftsfunktion geeignet und daher gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. Bei dieser Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten herzustellen und nicht abstrakt das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des EuGH "Babydry" sei nicht zur Frage der Unterscheidungskraft, sondern zum Vorliegen einer ausschließlich beschreibenden Angabe ergangen. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf bereits bestehende Marken sei darauf hinzuweisen, dass aus der Registrierung eines bestimmten Zeichens kein Recht auf die Registrierung eines anderen Zeichens abgeleitet werden könne.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999 sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) sowie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) davon auszugehen, dass die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren. Das heiße, dass alle Waren bzw. Dienstleistungen, die mit ihr versehen seien, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden seien. Die Marke müsse daher die konkret angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft und nicht nach ihrer Beschaffenheit unterscheidbar machen. Im vorliegenden Fall würden die beteiligten Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht mit einem konkreten Unternehmen in Verbindung setzen bzw. die so bezeichneten Dienstleistungen einem konkreten Unternehmen zuordnen können, sondern in dem Zeichen lediglich einen allgemeinen Hinweis auf Treuhanddienstleistungen speziell für die Ärzteschaft sehen. Damit sei das angemeldete Zeichen nicht zur Ausübung einer Herkunftsfunktion geeignet und daher gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. Bei dieser Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten herzustellen und nicht abstrakt das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des EuGH "Babydry" sei nicht zur Frage der Unterscheidungskraft, sondern zum Vorliegen einer ausschließlich beschreibenden Angabe ergangen. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf bereits bestehende Marken sei darauf hinzuweisen, dass aus der Registrierung eines bestimmten Zeichens kein Recht auf die Registrierung eines anderen Zeichens abgeleitet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Abgabe einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Registrierung der angemeldeten Marke im österreichischen Markenregister verletzt.
Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, bei der Feststellung des erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft sei von einem großzügigen Maßstab auszugehen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend sei, um das Registrierungshindernis des § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG "zu überwinden". Eine konkrete Verbindung des Zeichens mit einem konkreten Unternehmen sei nicht mehr erforderlich. In Wahrheit entscheidend sei die Frage, ob der angemeldete Begriff "Ärztetreuhand" eine rein beschreibende Angabe sei, zumal eine nicht rein beschreibende Angabe automatisch unterscheidungskräftig sei. In dieser Hinsicht seien unter dem Begriff der "Treuhand" nicht die (angemeldeten) Beratungsleistungen für Unternehmen, insbesondere in unternehmensberatender oder wirtschaftstreuhändischer Hinsicht, sondern die "Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte durch eine Person im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber dem Treugeber" zu verstehen. Eine Kombination dieses Begriffes "Treuhand" mit "Arzt bzw. Ärzten" sei dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt fremd, weil Ärzte naturgemäß medizinische Leistungen und nicht Treuhandleistungen erbrächten. Auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination der Worte "Arzt" und "Treuhand" weiche die angemeldete Wortkombination deutlich von den angemeldeten Dienstleistungen ab, sodass es - im Gegensatz zum hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187 - weiterer gedanklicher Operationen durch die angesprochenen Verkehrskreise bedürfe. Aus diesem Grund sei der angemeldete Ausdruck "Ärztetreuhand" keine bloß beschreibende Angabe und verfüge jedenfalls über ausreichende Unterscheidungskraft.Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, bei der Feststellung des erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft sei von einem großzügigen Maßstab auszugehen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreichend sei, um das Registrierungshindernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG "zu überwinden". Eine konkrete Verbindung des Zeichens mit einem konkreten Unternehmen sei nicht mehr erforderlich. In Wahrheit entscheidend sei die Frage, ob der angemeldete Begriff "Ärztetreuhand" eine rein beschreibende Angabe sei, zumal eine nicht rein beschreibende Angabe automatisch unterscheidungskräftig sei. In dieser Hinsicht seien unter dem Begriff der "Treuhand" nicht die (angemeldeten) Beratungsleistungen für Unternehmen, insbesondere in unternehmensberatender oder wirtschaftstreuhändischer Hinsicht, sondern die "Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte durch eine Person im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber dem Treugeber" zu verstehen. Eine Kombination dieses Begriffes "Treuhand" mit "Arzt bzw. Ärzten" sei dem allgemeinen Sprachgebrauch überhaupt fremd, weil Ärzte naturgemäß medizinische Leistungen und nicht Treuhandleistungen erbrächten. Auf Grund der Ungewöhnlichkeit der Kombination der Worte "Arzt" und "Treuhand" weiche die angemeldete Wortkombination deutlich von den angemeldeten Dienstleistungen ab, sodass es - im Gegensatz zum hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187 - weiterer gedanklicher Operationen durch die angesprochenen Verkehrskreise bedürfe. Aus diesem Grund sei der angemeldete Ausdruck "Ärztetreuhand" keine bloß beschreibende Angabe und verfüge jedenfalls über ausreichende Unterscheidungskraft.
Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teilen, werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angeregt, da die maßgeblichen Rechtsvorschriften des § 4 MaSchG auf der MarkenRL beruhten.Sollte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teilen, werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angeregt, da die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Paragraph 4, MaSchG auf der MarkenRL beruhten.
2. § 4 Abs. 1 Markenschutzgesetz (MaSchG) lautet (auszugsweise): 2. Paragraph 4, Absatz eins, Markenschutzgesetz (MaSchG) lautet (auszugsweise):
"Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
...
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040089.X00Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011