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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Leiter, über die Beschwerde der O Tee Gesellschaft S GmbH & Co. in S (Deutschland), vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 15, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 23. November 2004, Bm 15/2004-1, AM 4756/2003, betreffend Eintragung einer (Wort)Marke, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 23. November 2004 wurde im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Wortmarke "MOMENTE DER RUHE" betreffend folgende Waren der Klasse 30:
"Tee und aromatisierter Tee, auch in Packungen und Aufgussbeuteln; Kräuter- und Früchtetees, auch in Packungen und Aufgussbeuteln sowie in aromatisierter und/oder vitaminisierter und/oder mineralisierter Form; Tee-Extrakte in pulverisierter und granulierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert; nichtalkoholische Fertiggetränke aus Tee, Kräuter- und Früchtetees bzw. deren Extrakte"
aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 Z 3 Markenschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 111/1999 (MaSchG) abgewiesen. aus dem Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Markenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, (MaSchG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Beschluss der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes vom 30. März 2004 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Registrierung des Zeichens "MOMENTE DER RUHE" im Hinblick auf die im Spruch angeführten Waren der Klasse 30 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG abgewiesen worden. Hiezu habe die Erstbehörde ausgeführt, bei diesen Waren handle es sich im Wesentlichen um Tees und Teegetränke. Ein allgemein gesteigertes Gesundheitsbewusstsein habe generell zu zunehmendem Konsum diversester Teesorten und -zubereitungen sowie zu einem breitestgefächerten Angebot verschiedenster Tees geführt. Die beteiligten Verkehrskreise seien durch vermehrte Werbung und Informationskampagnen bestens informiert und setzten sich infolgedessen mit dem Angebot auch intensiv auseinander. Im Gegensatz zu typischerweise schnell aufputschenden Getränken wie Kaffee werde dem Begriff "Tee" unabhängig von seiner konkreten Wirkung ganz allgemein ein Gefühl der Ruhe, des Zur-Ruhe-Kommens und des Abschaltens vermittelt (wie beispielsweise die langjährige Werbung für Tee mit dem Lied "komm nach Haus, ruh Dich aus, wo der Tee schon auf Dich wartet ..." zeige). So finde sich im Internet auf "Teeverband.at" die Aussage "Tee regt an, aber nicht auf. Er spendet innere Ruhe und Kraft.". Darüber hinaus ergebe die Eingabe der Wörter, "tee ruhe" in der Internet-Suchmaschine "google" über 4000 österreichische Treffer, was belege, dass mit dem Begriff Tee häufig der Gedanke "Ruhe" assoziiert werde. Insgesamt ergebe sich daher, dass die beteiligten Verkehrskreise auf Grund des allgemeinen Images von Tee, ihrer eingehenden Information und des breiten Angebotes auf dem Teesektor angesichts der so bezeichneten Waren in dem angemeldeten Zeichen mühelos und ohne Aufwendung komplizierter Gedankenoperationen den Hinweis sehen werden, dass der Genuss dieser Waren Momente der Ruhe verschaffe. Keineswegs könne das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden; es besitze keinen Wiedererkennungswert.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Beschluss der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes vom 30. März 2004 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Registrierung des Zeichens "MOMENTE DER RUHE" im Hinblick auf die im Spruch angeführten Waren der Klasse 30 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG abgewiesen worden. Hiezu habe die Erstbehörde ausgeführt, bei diesen Waren handle es sich im Wesentlichen um Tees und Teegetränke. Ein allgemein gesteigertes Gesundheitsbewusstsein habe generell zu zunehmendem Konsum diversester Teesorten und -zubereitungen sowie zu einem breitestgefächerten Angebot verschiedenster Tees geführt. Die beteiligten Verkehrskreise seien durch vermehrte Werbung und Informationskampagnen bestens informiert und setzten sich infolgedessen mit dem Angebot auch intensiv auseinander. Im Gegensatz zu typischerweise schnell aufputschenden Getränken wie Kaffee werde dem Begriff "Tee" unabhängig von seiner konkreten Wirkung ganz allgemein ein Gefühl der Ruhe, des Zur-Ruhe-Kommens und des Abschaltens vermittelt (wie beispielsweise die langjährige Werbung für Tee mit dem Lied "komm nach Haus, ruh Dich aus, wo der Tee schon auf Dich wartet ..." zeige). So finde sich im Internet auf "Teeverband.at" die Aussage "Tee regt an, aber nicht auf. Er spendet innere Ruhe und Kraft.". Darüber hinaus ergebe die Eingabe der Wörter, "tee ruhe" in der Internet-Suchmaschine "google" über 4000 österreichische Treffer, was belege, dass mit dem Begriff Tee häufig der Gedanke "Ruhe" assoziiert werde. Insgesamt ergebe sich daher, dass die beteiligten Verkehrskreise auf Grund des allgemeinen Images von Tee, ihrer eingehenden Information und des breiten Angebotes auf dem Teesektor angesichts der so bezeichneten Waren in dem angemeldeten Zeichen mühelos und ohne Aufwendung komplizierter Gedankenoperationen den Hinweis sehen werden, dass der Genuss dieser Waren Momente der Ruhe verschaffe. Keineswegs könne das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden; es besitze keinen Wiedererkennungswert.
Sodann führt die belangte Behörde aus, die vorliegende beantragte Wortmarke sei im Hinblick auf das Registrierungshindernis des § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG zu prüfen. Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (Z 3) und des Freihaltungsbedürfnisses an beschreibenden Angaben (Z 4) seien begrifflich streng auseinanderzuhalten. So bemesse sich die Frage der Unterscheidungskraft ausschließlich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, während für das Freihaltungsbedürfnis an einer beschreibenden Angabe lediglich das berechtigte Interesse der Mitbewerber maßgebend sei. Zwar seien freihaltungsbedürftige beschreibende Angaben auch häufig nicht unterscheidungskräftig, gleichwohl bestehe keine völlige Deckung beider Eintragungshindernisse.Sodann führt die belangte Behörde aus, die vorliegende beantragte Wortmarke sei im Hinblick auf das Registrierungshindernis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG zu prüfen. Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (Ziffer 3,) und des Freihaltungsbedürfnisses an beschreibenden Angaben (Ziffer 4,) seien begrifflich streng auseinanderzuhalten. So bemesse sich die Frage der Unterscheidungskraft ausschließlich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, während für das Freihaltungsbedürfnis an einer beschreibenden Angabe lediglich das berechtigte Interesse der Mitbewerber maßgebend sei. Zwar seien freihaltungsbedürftige beschreibende Angaben auch häufig nicht unterscheidungskräftig, gleichwohl bestehe keine völlige Deckung beider Eintragungshindernisse.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG sei die Unterscheidungskraft anhand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu prüfen. Bei Wortkombinationen sei grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den eine Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe. Werbemäßige Anpreisungen bzw. Werbeaussagen seien grundsätzlich schutzfähig, wenn sie einen selbstständig schutzfähigen Bestandteil enthielten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen fantasievollen Überschuss aufwiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei eine Marke dazu bestimmt, Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft für die Konsumenten nachvollziehbar zu kennzeichnen bzw. erkennbar zu machen und ihnen solcherart die Zuordnung der Waren/Dienstleistungen zu einem Unternehmen, welches für die Qualität der Produkte stehe, zu ermöglichen. Zeichen, die zu allgemein seien oder sich bloß in werbemäßiger Weise in der Angabe von Produkteigenschaften erschöpften, könnten solcherart nicht als Marke registriert werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG sei die Unterscheidungskraft anhand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu prüfen. Bei Wortkombinationen sei grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den eine Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe. Werbemäßige Anpreisungen bzw. Werbeaussagen seien grundsätzlich schutzfähig, wenn sie einen selbstständig schutzfähigen Bestandteil enthielten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen fantasievollen Überschuss aufwiesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei eine Marke dazu bestimmt, Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft für die Konsumenten nachvollziehbar zu kennzeichnen bzw. erkennbar zu machen und ihnen solcherart die Zuordnung der Waren/Dienstleistungen zu einem Unternehmen, welches für die Qualität der Produkte stehe, zu ermöglichen. Zeichen, die zu allgemein seien oder sich bloß in werbemäßiger Weise in der Angabe von Produkteigenschaften erschöpften, könnten solcherart nicht als Marke registriert werden.
Im vorliegenden Fall sei aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise im Zeichen "MOMENTE DER RUHE" lediglich eine allgemeine werbemäßige Anpreisung hinsichtlich der Beschaffenheit der so bezeichneten Waren zu sehen. So werde das Zeichen im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren im Sinne eines Hinweises auf die Wirkungsweise durch den Genuss der Waren, die besondere Momente der Ruhe, des Innehaltens und der inneren Kraft spendeten, verstanden. Wie die Rechtsabteilung B bereits ausgeführt habe, sei es durch das gesteigerte Bewusstsein der Konsumenten, besonderen Wert auf ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit zu legen, zu einem zunehmenden Konsum von Tee gekommen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Tee im Allgemeinen eine positive, gesundheitsfördernde Wirkung zugeschrieben werde, unabhängig von den am Markt befindlichen verschiedensten Teesorten bzw. Teemischungen. Keinesfalls würden die Konsumenten diese allgemeine Angabe a priori als individualisierenden Hinweis auf ein konkretes Unternehmen, welches derart bezeichnete Waren anbiete, erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zulassung der angemeldeten Marke zur Registrierung im österreichischen Markenregister verletzt.
Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es liege nicht am Markeninhaber, die Schutzfähigkeit des von ihm angemeldeten Zeichens zu beweisen, vielmehr habe die belangte Behörde den Beweis für eine angeblich fehlende Unterscheidungskraft zu erbringen. Im Rahmen des § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG gehe es alleine um die Frage, ob das Zeichen der Beschwerdeführerin auch als solches erkannt werde. Da der Konsument heutzutage jedenfalls daran gewöhnt sei, in den unterschiedlichsten Zeichen auch Kennzeichen zu sehen, dürften an die Unterscheidungskraft keine allzu großen Anforderungen mehr gestellt werden.Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es liege nicht am Markeninhaber, die Schutzfähigkeit des von ihm angemeldeten Zeichens zu beweisen, vielmehr habe die belangte Behörde den Beweis für eine angeblich fehlende Unterscheidungskraft zu erbringen. Im Rahmen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG gehe es alleine um die Frage, ob das Zeichen der Beschwerdeführerin auch als solches erkannt werde. Da der Konsument heutzutage jedenfalls daran gewöhnt sei, in den unterschiedlichsten Zeichen auch Kennzeichen zu sehen, dürften an die Unterscheidungskraft keine allzu großen Anforderungen mehr gestellt werden.
Beim Zeichen der Beschwerdeführerin könne die vorliegende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht mehr zweifelhaft sein. Vielmehr erscheine es problematisch, den Markeninhaber im Wege des § 1 Abs. 1 Z 3 MaSchG "vor seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung schützen" zu wollen. Die Beschwerdeführerin hätte das angemeldete Zeichen nicht gewählt, wenn sie nicht überzeugt wäre, dieses sei geeignet, seine Individualisierungsfunktion als Unternehmenskennzeichen zu erfüllen. Jedenfalls laufe das Zeichen "MOMENTE DER RUHE" keinem Freihaltebedürfnis oder einem sonstigen öffentlichen Anliegen zuwider und entspreche sonst allen Anforderungen eines modernen Markenzeichens.Beim Zeichen der Beschwerdeführerin könne die vorliegende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht mehr zweifelhaft sein. Vielmehr erscheine es problematisch, den Markeninhaber im Wege des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG "vor seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung schützen" zu wollen. Die Beschwerdeführerin hätte das angemeldete Zeichen nicht gewählt, wenn sie nicht überzeugt wäre, dieses sei geeignet, seine Individualisierungsfunktion als Unternehmenskennzeichen zu erfüllen. Jedenfalls laufe das Zeichen "MOMENTE DER RUHE" keinem Freihaltebedürfnis oder einem sonstigen öffentlichen Anliegen zuwider und entspreche sonst allen Anforderungen eines modernen Markenzeichens.
Die Auffassung der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden im vorliegenden Zeichen einen allgemeinen Hinweis sehen, dass der Genuss der so bezeichneten Waren Momente der Ruhe verschaffe, stelle lediglich eine Behauptung dar und stütze sich darüber hinaus lediglich auf den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG, jedoch nicht auf § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG. Die Ausführungen im Hinblick auf das "Lebensgefühl beim Teetrinken" sowie die Trefferanzahl in der Internet-Suchmaschine "google" (für "Ruhe" und "Tee") gingen ins Leere, da dabei der Bestandteil der angemeldeten Marke "RUHE" isoliert herausgegriffen worden sei. Seitens der belangten Behörde sei jedoch nicht einmal der Versuch unternommen worden, die angemeldete Marke "MOMENTE DER RUHE" im Gesamteindruck zu untersuchen. Insoweit sei der Bestandteil der angemeldeten Marke "MOMENT" gleichzusetzen mit "einem Augenblick, einer sehr kurzen, rasch vergänglichen Zeitspanne". Dagegen beruhige Tee, sofern er beruhigende Inhaltsstoffe enthalte, langfristig und nicht nur für einen Moment. Auch entspreche der Bestandteil "MOMENT" nicht dem von der belangten Behörde beschriebenen "Image-Klischee" des Teekonsums.Die Auffassung der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden im vorliegenden Zeichen einen allgemeinen Hinweis sehen, dass der Genuss der so bezeichneten Waren Momente der Ruhe verschaffe, stelle lediglich eine Behauptung dar und stütze sich darüber hinaus lediglich auf den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MaSchG, jedoch nicht auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG. Die Ausführungen im Hinblick auf das "Lebensgefühl beim Teetrinken" sowie die Trefferanzahl in der Internet-Suchmaschine "google" (für "Ruhe" und "Tee") gingen ins Leere, da dabei der Bestandteil der angemeldeten Marke "RUHE" isoliert herausgegriffen worden sei. Seitens der belangten Behörde sei jedoch nicht einmal der Versuch unternommen worden, die angemeldete Marke "MOMENTE DER RUHE" im Gesamteindruck zu untersuchen. Insoweit sei der Bestandteil der angemeldeten Marke "MOMENT" gleichzusetzen mit "einem Augenblick, einer sehr kurzen, rasch vergänglichen Zeitspanne". Dagegen beruhige Tee, sofern er beruhigende Inhaltsstoffe enthalte, langfristig und nicht nur für einen Moment. Auch entspreche der Bestandteil "MOMENT" nicht dem von der belangten Behörde beschriebenen "Image-Klischee" des Teekonsums.
Die belangte Behörde sehe den beschreibenden Aspekt zu Unrecht als tragendes Argument ihrer Entscheidung und vermische solcherart die Registrierungshindernisse des § 4 Abs. 1 Z 3 und des § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG. Mit der Auffassung, es handle sich bei der vorliegenden Marke lediglich um eine allgemeine werbemäßige Anpreisung hinsichtlich der Beschaffenheit der so bezeichneten Waren, versuche die belangte Behörde im Grunde des § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG auf Argumente zur beschreibenden Angabe zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/02 müssen jedoch für eine (vergleichbare) Beanstandung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) eigene Gründe substantiiert vorgebracht werden.Die belangte Behörde sehe den beschreibenden Aspekt zu Unrecht als tragendes Argument ihrer Entscheidung und vermische solcherart die Registrierungshindernisse des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MaSchG. Mit der Auffassung, es handle sich bei der vorliegenden Marke lediglich um eine allgemeine werbemäßige Anpreisung hinsichtlich der Beschaffenheit der so bezeichneten Waren, versuche die belangte Behörde im Grunde des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MaSchG auf Argumente zur beschreibenden Angabe zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/02 müssen jedoch für eine (vergleichbare) Beanstandung nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) eigene Gründe substantiiert vorgebracht werden.
Zuletzt sei darauf zu verweisen, dass die angemeldete Wortmarke bereits durch das deutsche Patentamt unter der Registrierungsnummer DE 30336817 zum Schutz zugelassen worden sei, was im Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch die "Europäische Markenrichtlinie" zu berücksichtigen sei.
2. § 4 Abs. 1 Markenschutzgesetz (MaSchG) lautet (auszugsweise): 2. Paragraph 4, Absatz eins, Markenschutzgesetz (MaSchG) lautet (auszugsweise):
"Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
...
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040022.X00Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011