TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/19 2002/14/0061

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A S in K, vertreten durch DDr. Johann Neuner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9020 Klagenfurt, Rosentaler Straße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 27. März 2002, Zl. RV 241/1-6/02, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A S in K, vertreten durch DDr. Johann Neuner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9020 Klagenfurt, Rosentaler Straße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat römisch eins) vom 27. März 2002, Zl. Regierungsvorlage 241, /1-6/02, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 18. November 1996 erwarb der Beschwerdeführer eine Liegenschaft zum Kaufpreis von S 4 Mio. Diese Liegenschaft nutzte der Beschwerdeführer, ein Facharzt, zu 55 % betrieblich (als Ordination im Erdgeschoss des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes) und zu 45 % privat.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass der Kaufpreis zu je 50 % (bzw. zu je S 2 Mio.) mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert worden sei, wobei die Fremdmittel aus einem anlässlich des Erwerbes der Liegenschaft um S 2 Mio. aufgestockten betrieblichen Kredit stammten. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass hinsichtlich der in den Jahren 1996 und 1997 geltend gemachten Zinsen für diesen Kredit entsprechend der 55 %igen betrieblichen Nutzung nur 55 % als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Jener Teil der Zinsen, der auf die privat genutzte Fläche entfalle (45 %) sei nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für die Jahre 1996 und 1997 entsprechende Einkommensteuerbescheide.

In einer dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der private Anteil der Liegenschaft ausschließlich mit Privatmitteln finanziert und somit die betriebliche Sphäre nicht tangiert worden sei. Jener Zinsenaufwand, welcher im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Kredit in Höhe von S 2 Mio. stehe, sei daher als betrieblich veranlasst anzusehen und daher eine Kürzung aus dem Titel der privaten Nutzung unzulässig.

In einer Stellungnahme dazu führte der Prüfer aus, dass der Liegenschaftserwerb und die damit verbundene Kreditaufnahme als einheitlicher Vorgang zu beurteilen sei, sodass ein Splitting der Finanzierung, nämlich die Finanzierung des betrieblich genutzten Teiles mit Fremdmitteln und die des privat genutzten Teiles mit Eigenmitteln nicht möglich sei.

Dagegen meinte der Beschwerdeführer, aus dem vom Prüfer in seiner Stellungnahme zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1985, Zl. 85/14/0004, ergebe sich in eindeutiger Weise, dass jene Zinsen, welche im Zusammenhang mit dem ausschließlich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Teil eines Darlehens stünden, sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Der "Anlassfall", der besagtem Erkenntnis zu Grunde liege, sei jener gewesen, dass eine Liegenschaft, welche sowohl betrieblich als auch privat verwendet worden sei, zur Gänze mit Fremdkapital angeschafft worden sei. Das Höchstgericht habe nur jenen Teil der Zinsen zum Abzug zugelassen, der im Zusammenhang mit dem betrieblichen Teil gestanden sei.

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte, nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte stehe es dem Abgabepflichtigen frei, die Finanzierung eines betrieblichen Vermögenswertes entweder durch Aufnahme von Fremdmitteln oder durch Eigenmittel vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall seien lediglich die Zinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, welches für den Erwerb eines betrieblichen Vermögenswertes aufgenommen worden sei. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit jenem nicht vergleichbar, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. August 2000, Zl. 97/13/0019, zu Grunde gelegen sei, und auf welches das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen habe.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine Ablichtung des bezughabenden Kreditvertrages vorzulegen und die Frage zu beantworten, ob es sich bei dem der Berufsausübung dienenden Teil des Gebäudes um einen abgrenzbaren Gebäudeteil handle. Der Beschwerdeführer legte die entsprechende Ablichtung vor und teilte mit, dass der betriebliche Teil des Gebäudes vom Privatbereich räumlich getrennt sei. Es existierten eigene Eingänge, das Haus verfüge jedoch über eine gemeinsame Heizungsanlage und ein gemeinsames Stiegenhaus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Grundsätzlich stehe es dem Steuerpflichtigen frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln auszustatten. Dienten die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, lägen Betriebsausgaben vor; dienten die Mittel hingegen der privaten Lebensführung, liege eine Privatverbindlichkeit vor, diesbezüglich anfallende Zinsen seien nicht abzugsfähig. Verbindlichkeiten für Liegenschaften belasteten diese gleichmäßig. Es seien daher die Zinsen in dem Ausmaß abzugsfähig, mit dem die Liegenschaft dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Zinsen für ein Darlehen, das unmittelbar oder mittelbar aufgenommen werde, um den für eine Liegenschaft vereinbarten Preis ganz oder teilweise zu begleichen, seien im Hinblick darauf, dass der Kauf ein einheitlicher Rechtsvorgang sei und die Darlehensforderung die gesamte Liegenschaft sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich (nach Maßgabe der hypothekarischen Sicherstellung) gleichmäßig belaste, nur in jenem Verhältnis Betriebsausgaben, in dem die Liegenschaft betrieblich genutzt werde. Eine andere Betrachtungsweise sei nur dann geboten, wenn mit dem Darlehen nicht die Anschaffung des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich allein die Anschaffung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles finanziert werde. Von der Anschaffung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Teiles könne nur dann gesprochen werden, wenn dieser Teil jene Merkmale aufweise, die auch für die Beurteilung eines selbständigen Baukörpers essentiell seien. Voraussetzung sei somit etwa, dass dieser selbständige Gebäudeteil mit einem separaten Keller ausgestattet sei, die Beheizung durch eine eigene (Heiz)Anlage erfolge und zudem einen eigenen Zugang sowie ein eigenes Stiegenhaus aufweise. Maßstab für die Beurteilung, ob ein abgrenzbares Objekt vorliege, sei das sich an der Verkehrsauffassung orientierende Gesamtbild der Verhältnisse.

Im Beschwerdefall gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall das Objekt der Verkehrsauffassung nach als ein Gebäude (Wirtschaftsgut) zu werten sei. Der Umstand, dass sich im Erdgeschoss die Ordination befinde und dieser Teil des Hauses somit betrieblich genutzt werde, reiche nicht aus, um von einem abgrenzbaren Gebäudeteil sprechen zu können, weil das besagte Objekt sowohl für den betrieblichen (Erdgeschoss) als auch für den privaten Bereich (erstes Geschoss) lediglich über ein gemeinsames Stiegenhaus, eine gemeinsame Heizungsanlage sowie einen gemeinsamen Keller verfüge. Zudem enthalte der Kaufvertrag vom 18. November 1996 keinen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Rechtsvorgang um die Anschaffung von zwei abgrenzbaren Gebäudeteilen handle. Die Textierung dieser Vereinbarung zwinge geradezu zur Annahme, dass der Vertragswille der Parteien auf den Erwerb des Grundstückes samt dem dazugehörenden Gebäude als Gesamtbauwerk ausgerichtet gewesen sei. Weitere Indizien, die für das Vorliegen eines einheitlichen Bauwerkes sprächen, seien im Umstand zu erblicken, dass - wie bereits ausgeführt - für die gesamte Liegenschaft lediglich ein Grundbuchskörper existiere. Ebenso lasse sich aus den beim Finanzamt aufliegenden Einheitswertakten kein Hinweis auf abgrenzbare Gebäudeteile entnehmen. Auch die äußere Gestaltung des Bauwerkes weise in eindeutiger Weise auf das Bestehen eines Objektes hin. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen, es bleibe - aus steuerlicher Sicht gesehen - dem Steuerpflichtigen prinzipiell anheim gestellt, den privat genutzten Teil der Liegenschaft mit Ersparnissen, sohin mit Eigenmitteln, den betrieblich genutzten Teil aber mit Fremdmitteln zu finanzieren, vermöge die belangte Behörde in dieser Form nicht zu teilen. Die Vornahme einer Widmung des Eigenkapitals auf die privat genutzte Fläche bzw. des Fremdkapitals auf die betriebliche Fläche widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, zumal Verbindlichkeiten die Liegenschaft grundsätzlich gleichmäßig belasteten. Nur wenn eine besondere Abgrenzung des betrieblich genutzten Teiles zu dem Privatzwecken dienenden Teil vorgenommen werden könne, sei die Zuordnung der Finanzierungsart im Sinne der vom Beschwerdeführer ventilierten Überlegungen sachkonform und auch steuerlich zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Dient ein vom Steuerpflichtigen angeschafftes oder hergestelltes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anlässlich des Erwerbes oder der Herstellung eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 97/13/0019). Dient ein vom Steuerpflichtigen angeschafftes oder hergestelltes Gebäude teils betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der Steuerpflichtige anlässlich des Erwerbes oder der Herstellung eingeht, nur nach Maßgabe der betrieblichen Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs- und Privatvermögen aufgeteilt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, 97/13/0019).

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass es sich im Beschwerdefall nach den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ordination um eine von zwei wohnungseigentumsfähigen Wohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 WEG (gemeint offenbar WEG 1975) handle. Hiebei sei der Umstand, dass das Gebäude lediglich über eine gemeinsame Heizung verfüge rechtsunerheblich, da an einem Heizraum ebenso wie an einer Hausbesorgerwohnung gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 WEG 1975 ein Wohnungseigentum nicht bestehen könne. Mit der Auffassung, dass der Kauf als einheitlicher Rechtsvorgang zu behandeln und daraus der Schluss zu ziehen sei, dass die Darlehensforderung die gesamte Liegenschaft sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich gleichmäßig belaste, befinde sich die belangte Behörde in einem Rechtsirrtum. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 93/15/0130 ausgeführt, dass eine Schuld, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines betrieblichen Wirtschaftsgutes stehe, entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen sei, aus der Aktenlage sei jedoch ersichtlich, dass der privat genutzte Teil des Gebäudes mit Eigenmitteln und der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes, welcher eine gesonderte Einheit darstelle, durch Aufnahme eines Kredites finanziert worden sei. Maßgeblich sei, dass zum Zeitpunkt des Kaufes ohne zusätzliche bauliche Veränderungen die Voraussetzungen für ein Parifizierungsverfahren gemäß §§ 3ff WEG vorhanden gewesen seien. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass es sich im Beschwerdefall nach den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ordination um eine von zwei wohnungseigentumsfähigen Wohnungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG (gemeint offenbar WEG 1975) handle. Hiebei sei der Umstand, dass das Gebäude lediglich über eine gemeinsame Heizung verfüge rechtsunerheblich, da an einem Heizraum ebenso wie an einer Hausbesorgerwohnung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 WEG 1975 ein Wohnungseigentum nicht bestehen könne. Mit der Auffassung, dass der Kauf als einheitlicher Rechtsvorgang zu behandeln und daraus der Schluss zu ziehen sei, dass die Darlehensforderung die gesamte Liegenschaft sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich gleichmäßig belaste, befinde sich die belangte Behörde in einem Rechtsirrtum. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 93/15/0130 ausgeführt, dass eine Schuld, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines betrieblichen Wirtschaftsgutes stehe, entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen sei, aus der Aktenlage sei jedoch ersichtlich, dass der privat genutzte Teil des Gebäudes mit Eigenmitteln und der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes, welcher eine gesonderte Einheit darstelle, durch Aufnahme eines Kredites finanziert worden sei. Maßgeblich sei, dass zum Zeitpunkt des Kaufes ohne zusätzliche bauliche Veränderungen die Voraussetzungen für ein Parifizierungsverfahren gemäß Paragraphen 3 f, f, WEG vorhanden gewesen seien.

Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil nicht zu erkennen ist, auf welche Sachverhaltselemente der Beschwerdeführer sein Vorbringen stützt, dass der privat genutzte Teil des Gebäudes mit Eigenmitteln und der betrieblich genutzte Teil des Gebäudes durch Aufnahme eines Kredites finanziert worden ist.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002140061.X00

Im RIS seit

23.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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