Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. August 1997, GZ 4 d Vr 9871/96-28, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. August 1997, GZ 4 d römisch fünf r 9871/96-28, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein dem Gerhard T***** gemäß § 23a Abs 1 SGG bis 13. November 1998 gewährter Strafaufschub gemäß § 6 Abs 4 Z 3 StVG widerrufen.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ein dem Gerhard T***** gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, SGG bis 13. November 1998 gewährter Strafaufschub gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, StVG widerrufen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00013.99.0302.000Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0140OS00013_9900000_000