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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
BewG 1955 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des R in Sch, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 7. Mai 2004, GZ. RV/0271-F/03, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Betriebsaufgabe zum 28. Februar 2002 ein Betriebsgebäude und eine Garage in sein Privatvermögen entnommen. Laut Sachverständigengutachten ist der Verkehrswert des Betriebsgebäudes ohne Grundanteil und ohne Umsatzsteuer auf EUR 16.000,-- und der Verkehrswert der Garage ohne Grundanteil und ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf EUR 45.000,-- geschätzt worden.
Der Beschwerdeführer hat ab März 2002 das Betriebsgebäude und die Garage um EUR 1.000,-- monatlich vermietet. Als AfA-Bemessungsgrundlage ist für das Betriebsgebäude EUR 16.000,-- und für die Garage EUR 45.000,-- angesetzt worden.
Das Finanzamt hat bei Berechnung der Einkommensteuer des Streitjahres dem Wert der entnommenen Gebäude die Umsatzsteuer sowohl bei der Berechnung des Aufgabegewinnes als auch bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinzugerechnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid ist die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung hat die belangte Behörde den dargestellten unstrittigen Sachverhalt ihren Erwägungen zu Grunde gelegt. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens hat sie § 24 Abs. 3 erster und zweiter Satz EStG 1988 sowie § 10 Abs. 2 BewG wiedergegeben. Sodann hat sie ausgeführt, das Gesetz gehe bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leite den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit