TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1400/01

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters von Wr Neudorf vom 16.09.97
StVO 1960 §43 Abs1 litb
StVO 1960 §44 Abs1
StVO 1960 §96 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung; zulässiger Vorrang von Sicherheitsinteressen bei Interessenabwägung in Hinblick auf Interessen des Verkehrs; Erforderlichkeit der Verordnungserlassung; ausreichende Kundmachung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Wiener Neudorf erließ am 16. September 1997 zur Zahl 760/1/1997 folgende Verordnung:

"V E R O R D N U N G

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Wiener Neudorf verordnet auf Grund der örtlichen Verhandlung vom 12.12.1995 und der kommissionellen Verhandlung seitens der BH-Mödling (Zl: 10-D-97063/1 v. 01.09.1997) gemäß §94 d Z4 im Zusammenhalt im §43 Abs1 litb Z1 und §52 Z11 a und 11 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), in der derzeit geltenden Fassung folgende Verkehrsmaßnahmen:

Fahrzeuglenkern ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h in der durch nachfolgende Straßenzüge gebildeten Zone in der Marktgemeinde Wiener Neudorf verboten:

Vom Eumigweg 14 m nördlich des Schnittpunktes des östlichen Fahrbahnrandes des Eumigweges mit dem nördlichen Fahrbahnrand der Hauptstraße (L 2006) bis zur A 2, 4 m östlich nach der Feuerwehrzufahrt Fa. Palmers,

Vom Europaplatz 23 m nördlich des Schnittpunktes des westlichen Fahrbahnrandes der Palmersstraße mit dem nördlichen Fahrbahnrand des Eumigweges mit Einbindung des Umkehrplatzes vor dem Firmengelände der Fa. NGI-Norma bis Europaplatz 10 m nach nördlichen Fahrbahnrand der Hauptstraße (L 2006),

Ab der Schloßmühlgasse 21 m nördlich des Schnittpunktes des östlichen Fahrbahnrandes der Schloßmühlgasse mit dem nördlichen Fahrbahnrand der Hauptstraße (L 2006) bis zur Einmündung in den Eumigweg,

Ab Mühlfeldgasse 9 m nach nördlichen Fahrbahnrand der Hauptstraße (L 2006) im gesamten Verlauf.

Weitere Straßenzüge sind im gesamten Verlauf betroffen:

Volksheimgasse, Mitterfeldgasse, Nestroyweg, Raimundweg, Waldmüllerweg, Grillparzergasse, Josef Haydngasse, Wiesengasse, Mozartgasse, Johann Straußgasse, Friedhofstraße, Franz Schubertgasse, Klostergasse, Gaswerkgasse, Wildgansgasse, Eumigweg Ast Sackgasse.

Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der ihr entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Der Bürgermeister:

                                           ...

Angeschlagen am: 16.09.1997

Abgenommen am:   15.10.1997"

Im verfassungsgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben ist, daß diese Verordnung durch Anbringen der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960 kundgemacht wurde.

1.2. Die Verordnung stützt sich nach der Aktenlage auf zwei verkehrstechnische Gutachten vom November 1995 und vom 6. März 1996 (letzteres wurde ausdrücklich zur Frage der Ausdehnung der bereits bestehenden, mit Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiener Neudorf vom 20. Dezember 1995 verfügten 30 km/h-Zone auf den Eumigweg in Auftrag gegeben) und die Ergebnisse einer am 1. September 1997 von der Bezirkshauptmannschaft Mödling zum Zwecke der Beurteilung der durch die 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung entstandenen Verkehrssituation im Bereich Europaplatz und Eumigweg durchgeführten Verkehrsverhandlung.

2.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 17. Juli 2001 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des §52 lita Z11a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 600,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden verhängt. Er hatte am 22. Februar 1999 im Ortsgebiet von Wiener Neudorf den Eumigweg auf Höhe Nr. 16 in Richtung Bundesstraße 17 mit 49 km/h befahren und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Dem gemeinsam mit der Beschwerde gestellten Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001 keine Folge gegeben.

2.3. Der Beschwerdeführer behauptet die Gesetzwidrigkeit der oben wiedergegebenen Verordnung. Er bestreitet ihre Erforderlichkeit gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 und bekämpft die von der Gemeinde Wiener Neudorf der Verordnung zugrundegelegten Gutachten im wesentlichen mit der Begründung, daß ihnen die Feststellung der "Erforderlichkeit" nicht zu entnehmen sei, diese vielmehr lediglich eine Reihe von Gemeinplätzen enthielten und nicht konkret auf die am Eumigweg herrschende Situation eingingen. Insbesondere bestreitet er die in den Gutachten getroffenen Annahmen hinsichtlich der Verkehrsbelastung.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

4.1. Die Marktgemeinde Wiener Neudorf erstattete eine Äußerung, in der sie in einem umfangreichen Vorbringen dartut, warum sie die Verordnung für erforderlich im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960 hält. Sie legte die Verordnungsakten, eine gutachterliche Stellungnahme "zum Stand der Wissenschaft bezüglich Tempo-30 in Wohn- und Siedlungsgebieten, abseits von Hauptstraßen und daraus laut StVO abzuleitende Erfordernisse" sowie eine Stellungnahme des verkehrstechnischen Gutachters vom 20. Dezember 2001 zu den in der Beschwerde behaupteten Kritikpunkten an dem der vorliegenden Verordnung zugrunde gelegten verkehrstechnischen Gutachten vor.

4.2. Unter Punkt III ihrer Äußerung "Zustandekommen der nunmehr angefochtenen Verordnung" führt sie aus:

"Auf Grund von Einsprüchen in Verwaltungsstrafverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Verkehrsbehörde, aber auch als Aufsichtsbehörde im Sinne der NÖ. Gemeindeordnung am 01.09.1997 eine Überprüfung der Verkehrssituation im Zusammenhang mit der 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich Europaplatz und Eumigweg durchgeführt. Dabei wurde auch ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle abgehalten, ebenso hat der nach der StVO 1960 betroffene Personenkreis an der Verhandlung teilgenommen bzw. war zu dieser eingeladen. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr Dipl. Ing. Sch. hat als Amtssachverständiger an der Verkehrsverhandlung teilgenommen. Dabei wurde die Gesamtverkehrssituation beurteilt und auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Zone 30 km/h auf Grund eines Gutachtens des Dipl. Ing. Dr. S S verordnet worden war.

Eine inhaltliche Prüfung der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde nicht vorgenommen, sondern wurde vielmehr die Frage der Aufstellungsorte der bezughabenden Verkehrszeichen erörtert.

Der Amtssachverständige hat gleichzeitig jedoch die Aussage getroffen, es erscheine sinnvoll, die beiden Verordnungen zusammenzuziehen und im Rahmen einer neuen Verordnung zu präzisieren. Gleichzeitig wurde auf die Verordnungsgenehmigungsprüfung durch die Ö. Landesregierung hingewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat mit Schreiben vom 03.09.1997 den Bürgermeister der Marktgemeinde Wiener Neudorf ersucht, dem Verhandlungsergebnis zu entsprechen.

Diesem Auftrag der Verkehrs- und Aufsichtsbehörde hat der Bürgermeister mit Verordnung vom 16.09.1997 entsprochen. In der Verordnung ist der genaue Aufstellungspunkt der Verkehrszeichen festgehalten, eine Beschwerde dagegen hat bisher nicht stattgefunden; auch der nunmehrige Beschwerdeführer bemängelt nicht die Aufstellung bezughabender Verkehrszeichen.

Mit Schreiben vom 15.10.1997 (nachweislich zugestellt) wurde der gesamte Verwaltungsakt mit allen wesentlichen Beilagen dem Amt der NÖ. Landesregierung, Abteilung RU6, zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Eine Antwort seitens der NÖ. Landesregierung ist bis dato der Marktgemeinde Wiener Neudorf nicht bekannt."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wiener Neudorf vom 16. September 1997, Z760/1/1997, für gesetzwidrig mit der Begründung, sie sei nicht erforderlich im Sinne des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese vom Beschwerdeführer gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vorgetragenen Bedenken nicht.

Gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere ... Geschwindigkeitsbeschränkungen ... zu erlassen, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt zu Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen hat (vgl. VfSlg. 13175/1992, 13813/1994; VfGH 4.10.2000, V63/98, jeweils zu verkehrsbeschränkenden Verordnungen gemäß §43 Abs2 lita), wird bei Erlassung einer Verkehrsbeschränkung gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 von der Verwaltungsbehörde im Zuge der von ihr vorzunehmenden Interessenabwägung der gesetzlich eingeräumte Beurteilungsspielraum nicht schon dadurch überschritten, daß sie den Interessen der Bevölkerung an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm, den Vorrang vor den Interessen des Verkehrs an einer ungehinderten Benützung des von einer Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebietes einräumt.

Diese hier getroffene Wertung muß nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch für die Auslegung von §43 Abs1 litb StVO 1960 gelten. Auch vor Erlassung einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die verordnungserlassende Behörde überschreitet den ihr dabei eingeräumten Beurteilungsspielraum daher nicht, wenn sie den Sicherheitsinteressen Vorrang vor den Interessen des Verkehrs an einer ungehinderten Benützung des von einer Verkehrsbeschränkung betroffenen Gebietes einräumt.

Wie dem Verordnungsakt zu entnehmen ist, erhoffte sich die Marktgemeinde Wiener Neudorf von der Ausdehnung der bereits seit der Verordnung vom 20. Dezember 1995 bestehenden 30 km/h-Zone auf den Eumigweg eine Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß sich wegen der im Bereich der 30 km/h-Zone befindlichen Einrichtungen (Schule, Kindergarten, Freizeitzentrum, Fahrschule) viele Fußgängern unterwegs sind.

Zu diesem Schluß kam auch der verkehrstechnische Sachverständige in dem im Verordnungsakt erliegenden Gutachten vom 6. März 1996:

"Von der Einbeziehung des gesamten Eumigweges (zwischen Hauptstraße und A 2) sowie des Europaplatzes in die 30 km-Zone kann eine Verstärkung der im oben genannten Gutachten beschriebenen Auswirkungen hinsichtlich Erhöhung des Verkehrssicherheitsniveaus und Verminderung der Umweltbelastung erwartet werden.

Gemäß §20 Abs2a StVO erscheint daher die Verordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Ortsgebiet der Marktgemeinde Wr. Neudorf in den Straßenzügen Eumigweg (zwischen Hauptstraße und A 2) und Europaplatz in Erweiterung der bestehenden 30 km-Zone Mitterfeld - Friedenssiedlung aufgrund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten und nach dem Stand der Wissenschaft geeignet zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt."

Gegenteiliges kam auch nicht bei der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 1. September 1997 durchgeführten Verkehrsverhandlung "zur Überprüfung der Verkehrssituation im Zusammenhang mit der 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich Europaplatz und Eumigweg, Gemeindegebiet Wiener Neudorf, ..." hervor. In dem gemäß §96 Abs2 StVO 1960 durchgeführten Verordnungsüberprüfungsverfahren wurden auch keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof kann angesichts der im Verordnungsakt getroffenen Feststellungen und angesichts der in diesem Verfahren von der Marktgemeinde Wiener Neudorf erstatteten Stellungnahme nicht finden, daß die vorliegende Verordnung nicht "erforderlich" im Sinne des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 wäre. In Anbetracht der gesetzlichen Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 erscheint es dem Verfassungsgerichtshof vertretbar, diese Verordnung zu erlassen.

1.2. Daß sich im Verordnungsakt kein Aktenvermerk gemäß §44 Abs1 StVO 1960 betreffend den Zeitpunkt der Anbringung der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z10a und Z10b StVO 1960 findet, ändert nichts am gesetzmäßigen Zustandekommen der Verordnung. Denn selbst eine Verletzung dieser als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierenden Bestimmung berührt weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung (vgl. VfSlg. 4641/1964, 7724/1975, 8894/1980). Eine gesetzwidrige Kundmachung wurde überdies auch nicht behauptet.

1.3. Der Zeitpunkt der Übertretung der vorliegenden Verordnung lag auch innerhalb der in §96 Abs2 StVO 1960 normierten zweijährigen Überprüfungspflicht (vgl. VfSlg. 9588/1992, VfGH vom 27.11.2001, V71/01).

1.4. Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983, 10981/1986, 15767/2000).

1.5. Da die vom Beschwerdeführer behauptete Gesetzwidrigkeit der angewendeten Verkehrsbeschränkungsverordnung nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.

2. Antragsgemäß war die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliches Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1400.2001

Dokumentnummer

JFT_09979381_01B01400_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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