TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2005/08/0196

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

E3L E05204010;
E6J;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;
61991CJ0226 Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank VORAB;
61994CJ0008 Laperre VORAB;
61994CJ0280 Posthuma-van Damme VORAB;
61999CJ0476 Lommers VORAB;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §36;
ASVG §227 Abs1 Z5;
AVG §69 Abs1 Z3;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6;
  1. ASVG § 227 heute
  2. ASVG § 227 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 227 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 227 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 227 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 227 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  8. ASVG § 227 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. ASVG § 227 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  10. ASVG § 227 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  11. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  12. ASVG § 227 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. ASVG § 227 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. ASVG § 227 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. ASVG § 227 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7228, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der römisch eins in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7228, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nicht weiter angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2004 ist der Beschwerdeführerin in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides mangels Notlage - das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin überstieg nach der Begründung das Ausmaß der Notstandshilfe - keine Notstandshilfe zuerkannt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben an die belangte Behörde vom 18.April 2005 die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß § 69 AVG, weil der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von Notstandshilfe wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben an die belangte Behörde vom 18.April 2005 die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG, weil der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gewährung von Notstandshilfe wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom OGH behandelte Frage des Verlustes von Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung stelle keine in einem Verfahren auf Zuerkennung der Notstandshilfe auftretende Vorfrage dar. Auch von Amts wegen hätten keine sonstigen Tatsachen oder Beweismittel festgestellt werden können, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, deren kostenpflichtige Abweisung die belangte Behörde, die auch die Verwaltungsakten vorgelegt hat, in ihrer Gegenschrift beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, deren kostenpflichtige Abweisung die belangte Behörde, die auch die Verwaltungsakten vorgelegt hat, in ihrer Gegenschrift beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof ist im (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2003/08/0002, zum Ergebnis gelangt, dass die Regelung über die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung von Notstandshilfe nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und diese Frage auch im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keiner Vorlage an diesen Gerichtshof bedarf.

Dem (nicht die Beschwerdeführerin betreffenden) Urteil des OGH vom 8. März 2005, 10 ObS 172/04y, lag ein Fall zu Grunde, bei dem der Klägerin bestimmte Zeiträume nicht als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung angerechnet wurden, weil sie infolge Anrechnung des Partnereinkommens in diesen Zeiten keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hat.

Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Sach- und Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, entschieden hat. Aus dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kann das genannte Urteil des OGH vom 8. März 2005 nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe führen.Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der Sach- und Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, entschieden hat. Aus dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, kann das genannte Urteil des OGH vom 8. März 2005 nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zuerkennung von Notstandshilfe führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im genannten Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 dargelegt, dass betreffend der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Heranziehung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im genannten Erkenntnis vom 14. Jänner 2004 dargelegt, dass betreffend der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Heranziehung des Partnereinkommens bei der Zuerkennung der Notstandshilfe keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen und auch keine Vorlage an den EuGH erforderlich ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 25. Oktober 2006

Gerichtsentscheidung

EuGH 61991J0226 Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank VORAB
EuGH 61994J0008 Laperre VORAB
EuGH 61994J0280 Posthuma-van Damme VORAB
EuGH 61999J0476 Lommers VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080196.X00

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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