TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1514/01

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art90 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / Gesetz
EMRK Art6 Abs2
EMRK Art7
EMRK 7. ZP Art2
DSt 1990 §1
DSt 1990 §16
DSt 1990 §28
DSt 1990 §77 Abs3

Leitsatz

Ausreichende Bestimmtheit und Klarheit von Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter; keine verfassungswidrige Verweisung hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften; Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof "übergeordnete Gerichte" iSd Menschenrechtskonvention; Einleitungsbeschluß keine Anklageschrift; keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen einer überhöhten Kostennote sowie Nichtbeantwortung einer Bitte um Aufklärung und Aufgliederung der Abrechnung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Beschluß des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. September 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe die Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes und der Berufspflichtenverletzung dadurch begangen, daß er

"a) dem Anzeiger Dr. A B und der Firma R M GmbH die wesentlich überhöhte Kostennote vom 10. November 1999 gelegt und

b) das e-mail des Dr. A B vom 18. November 1999 und die hiezu ergangenen Urgenzen vom 16. Dezember 1999 und 11. Jänner 2000 nicht innerhalb angemessener Frist beantwortet habe".

Über den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Disziplinarstrafe in der Höhe von S 15.000,- verhängt.

2. Der Berufung gegen diesen Beschluß des Disziplinarrates gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) mit Erkenntnis vom 2. Juli 2001 keine Folge. Dem Erkenntnis lag folgender - bereits vom Disziplinarrat festgestellter - Sachverhalt zugrunde:

"Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 ersuchte der Anzeiger, RA Dr. A B, Herrn Rechtsanwalt Dr. K F, Budweis, per Telefax Erhebungen über die Existenz und Vertretungsbefugnis der T P s.r.o. in Budweis anzustellen und mitzuteilen, ob die vorgelegten Urkunden zu einer Forderungsbetreibung ausreichen würden und welche Kosten damit verbunden wären. Die per Telefax an RA Dr. F gerichtete Anfrage vom 7. Mai 1999 gelangte im Büro Budweis der 'H-S-R & Partner Anwaltskanzlei KEG' zur Bearbeitung, weil die Anfrage unter der Telefaxnummer des genannten Büros übermittelt wurde und RA Dr. F Kanzleipartner des Disziplinarbeschuldigten im Büro Budweis ist.

Mit Telefax vom 11.6.1999 teilte RA Mgr. M B, eine weitere Kanzleipartnerin des Disziplinarbeschuldigten im Büro Budweis, dem Anzeiger das Handelsregister-Überprüfungsergebnis mit und empfahl, die Forderungseintreibung in Österreich durchzuführen, weil die Registerüberprüfung keine Vertretungsbefugnis des Herrn S ergeben hatte.

Mit einem an RA Mgr. B gerichteten Telefax vom 6.7.1999 äußerte der Anzeiger die Vermutung, dass Herr H S doch eine Vollmacht der M T GmbH besaß, die ihn berechtigt hätte, dieses Unternehmen gegenüber der Mandantschaft des Anzeigers zu vertreten. Er ersuchte um Auskunft darüber, ob eine derartige Vollmacht einer besonderen Form bedürfe. Des weiteren urgierte der Anzeiger die Stellungnahme dazu, welche Unterlagen für eine gerichtliche Eintreibung in Tschechien erforderlich sein könnten, was die Eintreibung bei einer Forderung von rund S 50.000,-- kosten würde und welcher Kostenvorschuss benötigt würde.

Das Telefax des Anzeigers vom 6.7.1999 wurde von RA Mgr. B mit Telefax vom 5.8.1999 mit Ausführungen über die Vertretungsbefugnis natürlicher und Juristischer Personen an sich, die ihrer Meinung nach nicht vorliegende Vertretungsbefugnis des Herrn S für die M T s.r.o. und mit Ausführungen über die Vollmachtsüberschreitung beantwortet. Zur aufgeworfenen Frage nach dem Formerfordernis der Vollmacht teilte Frau Mgr. B mit, dass nach tschechischem BGB die Vollmacht schriftlich erteilt werden müsse, soferne das Rechtsgeschäft der Schriftform bedarf. Ob Lieferaufträge, wie sie im gegenständlichen Fall Forderungsgrundlage waren, nach tschechischem Recht der Schriftform bedürfen und somit auch die Vollmacht der Schriftform bedurft hätte, wird im Telefax nicht behandelt. Mit diesem Telefax wurde eine Rahmenvereinbarung an den Anzeiger übermittelt, aus dem die in tschechischen Kronen angegebenen Stundensätze (Zeithonorare) ersichtlich sind. Die Rahmenvereinbarung enthält den Passus: 'Für Leistungen, die durch die Kooperationspartner in Österreich erbracht werden, gelten vorstehende Stundensätze in österreichischen Schilling als vereinbart.' Im genannten Telefax werden die Unterlagen dargestellt, die für eine Eintreibung benötigt werden, der für den Fall der Übernahme der Vertretung fällig werdende Kostenvorschuss wurde mit S 20.000,-- beziffert.

Mit Telefax vom 7.9.1999 (Ausfertigungsdatum) bzw. 8.9.1999 (Sendedatum) fragte die Budweiser Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten beim Anzeiger an, ob die Kanzlei in dieser Angelegenheit beauftragt würde. Der Anzeiger beantwortete die Anfrage mit FAX vom 15.9.1999 abschlägig und ersuchte um Abrechnung und Legung der Honorarnote zu seinen Händen.

Mit Telefax vom 3.11.1999 urgierte der Anzeiger die Aktenabrechnung und die Kostennote.

Am 12.11.1999 langte beim Anzeiger ein Telefax der Frau Mgr. B mit angeschlossener Honorarnote des Disziplinarbeschuldigten und einer Stundenaufteilung ein, die einen Honorarbetrag von S 18.584,-- aufwies. Am selben Tag langte bei der R M GmbH eine solche Honorarnote ohne beigeschlossener Stundenaufteilung ein.

Das Honorar von S 18.584,-- wurde von der R M GmbH mit Rückforderungsvorbehalt an den Disziplinarbeschuldigten bezahlt. Mit e-mail vom 18.11.1999 rügte der Anzeiger das Honorar als überhöht und ersuchte um Aufklärung und Aufgliederung.

Nach dem Schreiben vom 5.8.1999 wurden von den Büros des Disziplinarbeschuldigten für den Anzeiger bzw. die R M GmbH keine Leistungen mehr erbracht, die nach dem 5.8.1999 erfassten Leistungen betreffen ausschließlich internen Kanzleiverkehr im Büro des Disziplinarbeschuldigten.

Der Vorgang der Aktenabrechnung läuft in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten so, dass zuerst der Entwurf einer Kostennote erstellt wird. Dieser Entwurf wird von einem Konzipienten überprüft; sodann wird der Entwurf von einem Rechtsanwalt - im konkreten Fall war dies RA Mag. Z - überprüft, dann wird die Honorarnote dem Disziplinarbeschuldigten vorgelegt und erst wenn dieser sie genehmigt, verlässt sie die Kanzlei.

Nachdem das e-mail des Anzeigers vom 18.11.1999 keine Reaktion zeigte, urgierte der Anzeiger mit FAX vom 16.12.1999 und 11.1.2000. Sowohl das Schreiben vom 18.11.1999 und die beiden letztgenannten Urgenzschreiben gingen an den Disziplinarbeschuldigten.

Die erste Reaktion gegenüber dem Anzeiger auf die Kostenrüge vom 18.11.1999 und die Urgenzen vom 16.12.1999 und 11.1.2000 erfolgte in Form eines Anrufes von RA Mgr. B beim Anzeiger am 20.1.2000.

In weiteren Telefonaten zwischen dem Anzeiger und RA Mag. Z (Kanzlei des DB) wurde letztlich das Honorar mit S 8.000,- zzgl. Ust. und Barauslagen vereinbart. Die Differenz zwischen dem erlegten und letztlich vereinbarten Honorar wurde am 30.5.2000 an den Anzeiger zurücküberwiesen."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und der durch Art6, Art7 EMRK und Art2 des 7. ZPEMRK gewährleisteten Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Normen (der §§1, 16, und 77 Abs3 DSt 1990) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Zur behaupteten Anwendung verfassungswidriger genereller Normen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, §1 DSt 1990 sei im Hinblick auf Art18 B-VG und Art7 EMRK nicht ausreichend determiniert. Unter dem Aspekt des Art18 B-VG widerspreche auch §16 DSt 1990 der Verfassung, weil es dieser gesetzlichen Bestimmung an einer strikten Zuordnung von "strafbaren Verhaltensweisen zu konkreten Strafarten und Strafhöhen" mangle. Auch sei die Regelung des §77 Abs3 DSt 1990 über die subsidiäre Anwendbarkeit der Strafprozeßordnung im Verfahren über Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte, welche zur Voraussetzung habe, daß diese Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar sein müsse, "mangels ausreichender gesetzlicher Determinierung der Verweisungskriterien und Verweisungsbedingungen" mit Art18 B-VG nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus werde im anwaltlichen Disziplinarrecht dem Art2 des 7. ZPEMRK, welcher normiere, daß in strafrechtlichen Angelegenheiten zwei Gerichtsinstanzen vorzusehen sind, durch den Ausschluß der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen. Im übrigen widerspreche es dem Art6 EMRK, wenn im DSt 1990 das Disziplinarverfahren nach der Inquisitionsmaxime und nicht nach dem Anklagegrundsatz gestaltet werde.

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Bestimmungen des §1 und §16 DSt 1990:

Der Gerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung - von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht - von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §1 DSt 1990 ausgegangen (siehe VfSlg. 13260/1992, 13526/1993, 14237/1995 14905/1997, 15585/1999, 15847/2000; zum DSt 1872 vgl. VfSlg. 3290/1957, 5643/1967, 5967/1969, 7494/1975, 7905/1976, 9160/1981, 11007/1986, 11350/1987, 11776/1988, 11840/1988, 12032/1989). Aber auch gegen die Regelung über die zu verhängende Strafart und die Strafhöhe in §16 DSt 1990 bestanden schon bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa VfSlg. 14237/1995, 15847/2000; zum DSt 1872 vgl. VfSlg. 12586/1990) und sind auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Regelung des §100 Abs1 Ärztegesetz 1984 (VfSlg. 15543/1999, 15801/2000) - die gegen §77 Abs3 DSt 1990 gerichteten Bedenken der Beschwerde nicht zu teilen, weil die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften, die zudem durch präzisierende Maßgaben ergänzt wird, grundsätzlich noch nicht zu einer rechtsstaatlich untragbaren Unklarheit führt.

1.2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu Art2 des

7. ZPEMRK, ist auf die österreichische Erklärung zu dieser Verfassungsbestimmung zu verweisen, aus der sich ergibt, daß beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts jedenfalls als "übergeordnete Gerichte" im Sinne des Art2 des 7. ZPEMRK anzusehen sind (ebenso VfSlg. 13012/1992, VfGH 8.3.2002, B1755/00), sodaß die behauptete Verletzung dieser Verfassungsbestimmung schon aus diesem Grund nicht vorliegen kann.

1.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat schon bisher den Aspekt, daß dem Einleitungsbeschluß nach §28 DSt 1990 nicht die Funktion einer Anklageschrift zukommt, weder im Hinblick auf Art90 Abs2 B-VG noch im Hinblick auf Art6 EMRK als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (vgl. VfSlg. 15847/2000 mwH). An der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Abgehens vom reinen Anklageprinzip vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Kammeranwaltes das Verfahren von Amts wegen durch den Disziplinarrat fortzuführen ist, haben doch nach dem Prinzip der materiellen Wahrheit der Disziplinarrat und der Kammeranwalt die zu Gunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (§20 Abs3 DSt 1990).

Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen Anwendung rechtswidriger Normen in seinen Rechten verletzt.

2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

2.1.1. Unter dem Titel der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bringt der Beschwerdeführer vor, daß die belangte Behörde in Abkehr zur Begründung des Disziplinarrates die Frage der zulässigen Honorarhöhe nach tschechischem Recht beurteilt habe, ohne dies näher zu begründen. Ebenso lasse der angefochtene Bescheid eine Begründung darüber vermissen, warum die vorgenommene Honorarkostenberechnung in Form einer "Stundensatzabrechnung" unzulässig wäre. Die belangte Behörde habe es rechtswidrigerweise unterlassen, ein Gutachten über die zulässige Honorarhöhe nach tschechischem Recht einzuholen. Auch habe die belangte Behörde mehrere in der Kanzlei des Beschwerdeführers beschäftigte Rechtsanwälte zum Beweis dafür, daß die Honorarhöhe nach tschechischem Recht gedeckt sei, nicht als Zeugen einvernommen.

2.1.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

2.1.3. Daß die OBDK den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch nicht hervorgekommen. Auch ein willkürliches Vorgehen der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ist dem Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, denn der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang bloß Fehler im Ermittlungsverfahren und kritisiert eine für ihn mangelhafte Begründung des Bescheides. Damit macht er jedoch nur allfällige Vollzugsfehler geltend, die nicht in die Verfassungssphäre reichen. Dasselbe gilt auch für die übrigen weitwendig unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes abgefaßten Ausführungen der Beschwerde: Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 13165/1992, 13459/1993, VfGH 8.3.2002, B1755/00).

2.2.1. Hinsichtlich der Verletzung der durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei im Verfahren vor der OBDK nicht von Amts wegen die Gegenäußerung des Kammeranwaltes sowie die schriftliche Ankündigung des Generalprokurators, in der dieser in Aussicht stellt, er werde in der Verhandlung vor der OBDK mündlich zur Berufung des Beschwerdeführers Stellung nehmen, zugestellt worden. Auch sei der bei der angefochtenen Entscheidung mitwirkende Senatsvorsitzende, Dr. M, befangen gewesen, weil er bereits in einem anderen vor dem Verfassungsgerichtshof in eigener Sache des Beschwerdeführers anhängigen Verfahren eine Gegenschrift für die belangte Behörde verfaßt habe. Zudem sei die disziplinarrechtliche Verurteilung vom Einleitungsbeschluß nicht gedeckt. Überdies erachtet sich der Beschwerdeführer im durch Art6 Abs2 EMRK gewährleisteten Recht auf Vermutung der Unschuld verletzt, weil er im Zweifel freizusprechen gewesen wäre.

2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Verfahrensgarantien nach Art6 EMRK im Disziplinarverfahren vor der OBDK Anwendung finden (vgl. bereits VfSlg. 11512/1987, 15495/1999, 15840/2000).

Dem Beschwerdeführer wurde, wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, die Berufungsbeantwortung des Kammeranwaltes im Hinblick auf Art6 EMRK rechtzeitig zugestellt. Allein der Umstand, daß ihm dieser Schriftsatz lediglich auf sein Ersuchen übermittelt wurde, kann keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren bewirken. Worin in der Unterlassung der rechtzeitigen Zustellung der schriftlichen Ankündigung des Generalprokurators, er werde zur Berufung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der OBDK Stellung nehmen, eine Verfassungsverletzung erblickt werden kann, legt die Beschwerde nicht dar und vermag auch der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen.

2.2.3. Der Umstand, daß ein Richter in einem anderen, dieselbe Partei betreffenden Verfahren tätig war, macht ihn nicht bereits befangen (vgl. VfGH 20.6.2001, B670/00).

2.2.4. Auch trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, er wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen eines Verhaltens verurteilt, welches nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses war, nicht zu, denn im Einleitungsbeschluß wurde ihm bereits der Vorwurf gemacht, er habe anläßlich der Auskunftserteilung an Rechtsanwalt Dr. B eine überhöhte Kostennote gelegt und auf die Schreiben dieses Rechtsanwaltes nicht geantwortet. Damit konnte sich der Beschwerdeführer - dem Zweck des Einleitungsbeschlusses entsprechend (VfSlg. 9425/1982) - über die Anschuldigungspunkte (die im übrigen auch im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht erweitert wurden) die nötige Klarheit verschaffen. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß der Spruch des Einleitungsbeschlusses sich nicht vollständig mit dem verurteilenden Spruch des Disziplinarrates deckt, verkennt er die Funktion des Einleitungsbeschlusses als prozeßleitende Verfügung, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens vorläufig festlegt (VfSlg. 15841/2000).

2.2.5. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seinem gemäß Art6 Abs2 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vermutung der Unschuld verletzt, geht ins Leere, da der gesetzlich geforderte Nachweis der Schuld durch eben dieses Verfahren erbracht wurde. Es sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, das Verfahren vor den Disziplinarbehörden sei nicht in rechtsstaatlicher Weise abgeführt worden, etwa weil die Behörden schon von vornherein von einer Vermutung des Vorliegens einer strafbaren Handlung ausgegangen seien.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil die OBDK - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - als Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG eingerichtet (vgl. zB VfSlg. 11512/1987 und 12462/1990) und ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Rechtsstaatsprinzip, fair trial, Strafprozeßrecht, Anklageprinzip, Befangenheit, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1514.2001

Dokumentnummer

JFT_09979381_01B01514_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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