TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/6 2005/09/0121

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der ML in D, vertreten durch Summer - Schertler - Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Juni 2005, Zlen. UVS-1-322/K3-2005, UVS-1-323/E5-2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Finanzen, 2. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 11. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH in K, zu verantworten, dass dieses Unternehmen vier namentlich bezeichnete ausländische Staatsbürgerinnen als "Table-Tänzerinnen" in näher bezeichneten Zeiträumen beschäftigt habe, obwohl diesem für diese Ausländerinnen weder Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligungen erteilt oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien und die Ausländerinnen auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch in vier Fällen Übertretungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen.

Die Beschwerdeführerin wurde des Weiteren in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin des oben bezeichneten Unternehmens darüber hinaus schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass dieses Unternehmen sieben weitere ausländische Staatsangehörige, bei denen es sich jeweils um in der Krankenversicherung voll versicherte pflichtversicherte Personen gehandelt habe, in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt, diese Ausländerinnen jedoch nicht innerhalb von sieben Tagen zur Pflichtversicherung bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse gemeldet zu haben, obwohl das Unternehmen als Dienstgeber dazu verpflichtet gewesen wäre, die Beschäftigten anzumelden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch in weiteren sieben Fällen § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG übertreten.

Hinsichtlich der Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei die Beschwerdeführerin nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zu vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 84 Stunden), hinsichtlich der Übertretungen des ASVG zu sieben Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 156 Stunden) gemäß § 111 ASVG zu bestrafen gewesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2005 wurde der im Zuge des Berufungsverfahrens auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG insofern teilweise Folge gegeben, als die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängten Strafen in einem Fall auf 2.000 EUR, in zwei Fällen auf 2.100 EUR herabgesetzt, hinsichtlich eines Falles aber der Berufung keine Folge gegeben und die ausgesprochene Strafe (2.500 EUR) bestätigt wurde.

Soweit die Übertretungen nach dem AuslBG in Rede stehen, hat die belangte Behörde den Strafausspruch nach Darstellung des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Normen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begründet, dass vom dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 auszugehen gewesen sei, weil mehr als drei Ausländer beschäftigt worden seien. Durch die übertretene Strafnorm des § 28 Abs. 1 AuslBG sollten arbeitspolitische Interessen geschützt werden; es dürfe insbesondere die Beschäftigung von Ausländern nur dann bewilligt werden, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von Ausländern zulasse und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe durch die von ihr begangenen Taten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 842,50 EUR zu beziehen und Eigentümerin eines PKW's Baujahr 2003 zu sein, jedoch keine Sorgepflichten oder andere finanzielle Verpflichtungen zu haben. Ihr Ehegatte beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 700 EUR. Die Strafen seien teilweise herabzusetzen gewesen, weil einerseits im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen habe werden können und andererseits das angegebene monatliche Nettoeinkommen geringer gewesen sei, als jener Betrag, den die Erstbehörde ihrer Bemessung zu Grunde gelegt habe. Weiters seien jeweils unterschiedlich lange Tatzeiträume bei der Festsetzung der Strafen zu berücksichtigen gewesen, wobei hinsichtlich des - die Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffenden - abweisenden Teils des Spruches eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den im Vergleich zu den anderen Strafpunkten längeren Tatzeitraum nicht in Betracht gekommen sei. Unter Würdigung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erachte die belangte Behörde die festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4 c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4 c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 EUR bis zu 5.000 EUR, im Falle der erstmaligen oder weiteren Wiederholung von 2.000 EUR bis zu 10.000 EUR, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 EUR bis zu 10.000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 EUR bis zu 25.000 EUR.

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die folgende Übertretung unbedeutend. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, Tatzeit und Tatort seien im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht gesetzmäßig konkretisiert.

Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die vorliegenden Fälle wichen von den "klassischen Fällen der Schwarzarbeit (nämlich bei einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und ohne gegenüber den Behörden in Erscheinung zu treten)" deswegen erheblich ab, weil alle Showtänzerinnen von einer Agentur vermittelt worden seien, über gültige Aufenthaltstitel verfügt hätten und die Beschwerdeführerin auf Grund des vorliegenden Engagementvertrages mit Recht davon hätte ausgehen dürfen, dass sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Tänzerinnen gegeben gewesen seien. Schon aus diesen Gründen sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, als äußerst gering einzustufen gewesen, weshalb die Strafen deutlich herabgesetzt hätten werden bzw. § 21 VStG Anwendung hätte finden müssen. Im Rahmen der Strafbemessung habe die belangte Behörde keine Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe als vorliegend erachtet; dies sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, ihre Tat stehe mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Im Übrigen sei die Tat begangen worden, weil die Beschwerdeführerin auf Grund des Agenturvertrages davon habe ausgehen können, dass sämtliche Anmeldungen und Voraussetzungen für die Tätigkeit der Tänzerinnen bereits durch die Agentur erledigt worden seien. Zudem seien die Taten schon vor längerer Zeit begangen worden, die Beschwerdeführerin habe sich seither wohl verhalten. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei die Schuld der Beschwerdeführerin nicht als groß zu bewerten gewesen. Die Höhen der verhängten Strafen seien im Hinblick auf das bekannt gegebene Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ruinös. Eine "Interessenabwägung" habe nicht stattgefunden.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die nunmehr im Einzelnen dargelegten Milderungsgründe auch ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan. Im Übrigen habe sie den Sachverhalt ungenügend erhoben, wodurch die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen unschlüssig seien. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Wie schon die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, wurde im Zuge des Berufungsverfahrens die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Strafbemessung eingeschränkt, die Schuldsprüche erwuchsen damit in Rechtskraft.

Auf jene Ausführungen der Beschwerde, die erneut die Aufhebung der Schuldsprüche intendieren, war aus diesem Grunde nicht mehr einzugehen. Dies gilt insbesondere für jene Ausführungen, in denen die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, für die Verletzung des AuslBG im Hinblick auf die "Agenturverträge" nicht verantwortlich zu sein.

Auf Grund der rechtskräftigen Schuldsprüche ist somit nur auf die Rüge betreffend die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung einzugehen.

Die Strafbemessung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken: Eine weitere Herabsetzung der ohnedies im Bereich der gesetzlichen Mindeststrafe verhängten Strafen war auch im Hinblick auf § 20 VStG nicht geboten. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemachte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit trifft nach Ausweis des in den Verwaltungsakten liegenden Auszugs nicht zu. Auch der Milderungsgrund des Wohlverhaltens nach der Tat kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil zwischen dem Ende der in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen angenommenen Tatzeiträume, dem 28. Januar 2005, und der Erlassung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse am 14. April 2005 bzw. des angefochtenen Bescheides am 21. Juni 2005 lediglich ein Zeitraum von etwa zweieinhalb bzw. fünf Monaten verstrichen ist und es zur Geltendmachung dieses Milderungsgrundes eines längeren Beobachtungszeitraumes bedurft hätte. Die belangte Behörde ging daher zutreffend von der Unanwendbarkeit des § 20 VStG aus.

Aber auch die Voraussetzungen nach § 21 VStG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht nicht plausibel, warum ihr Verhalten von den "klassischen" Fällen einer Schwarzarbeit abgewichen sein soll, wurden nach dem Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs die in Rede stehenden Ausländerinnen doch in zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen beschäftigt, wie dies in zahlreichen anderen Bestrafungsfällen der Fall war (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131, und vom 12. April 2005, Zl. 2003/01/0489) und die Meldung der Ausländerinnen zur Sozialversicherung unterlassen. Die belangte Behörde hat dies zwar angesichts des hierüber gesondert ergangenen Strafausspruches - über die Beschwerde gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides wird von dem hiefür zuständigen Senat zu hg. Zl. 2005/08/0144 erkannt werden - zurecht nicht als Erschwerungsgrund herangezogen, doch schließt es dieser Umstand aus, den Unrechtsgehalt der Tat als in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibend zu qualifizieren. Es ist somit weder erkennbar, worin die Geringfügigkeit des Verschuldens liegen soll, noch können die Folgen der Tat als unbedeutend beurteilt werden.

Im Übrigen ist die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt daher dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Eine Ermessensüberschreitung konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen.

Dass die Summe der verhängten Strafen "ruinös" sei, kann kein Kriterium für die Höhe der einzelnen zu verhängenden Strafe sein. Dass diese aber nicht schuld- oder tatangemessen wären, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090121.X00

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten