Kopf
Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes Dr. Künz als Vorsitzenden sowie den Richter Hofrat Dr. Mähr und den Vizepräsidenten Dr. Bildstein als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Daniela P***** vertreten durch Dr. Walter Geißelmann, Dr. Günter Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Veli D***** 2. Fa. G***** GesmbH & Co KG, ***** 3. A***** alle vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen (ausgedehnt) ATS 131.153,-- sA, infolge Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26.3.1999, 6 C 662/98x-21 (Berufungsinteresse ATS 26.231,--), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es unter Einbeziehung des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teiles zu lauten hat:
"1. Die Klagsforderung besteht mit ATS 128.053,-- zu Recht.
2. Die der Klagsforderung gegenüber kompensando eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang einen Betrag von ATS 128.053,-- samt 4 % Zinsen seit 25.6.1998 zu bezahlen und ihr die mit ATS 50.312,40 (darin enthalten ATS 6.481,40 USt und ATS 11.424,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
4. Das Mehrbegehren von ATS 3.100,-- samt 4 % Zinsen seit 25.6.1998 wird abgewiesen."
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit ATS 6.804,50 (darin enthalten ATS 1.134,08 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 17.6.1998 ereignete sich auf der Mehrerauerstraße in Bregenz ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin mit dem von ihr gelenkten und gehaltenen Pkw der Marke Opel Corsa (*****) und der Erstbeklagte mit dem von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten VW-Transporter (*****) beteiligt waren.
Die Klägerin begehrt nach Klagsausdehnung, in welche die Beklagten einwilligten, aus diesem Unfall Schadenersatz in Höhe von ATS 131.153,--, da dem Erstbeklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen desselben zuzurechnen sei. Die erlittenen Verletzungen würden ein Schmerzengeld von ATS 35.000,-- rechtfertigen. Darüber hinaus sei am klägerischen Fahrzeug ein beträchtlicher Sachschade entstanden, dessen Behebung einen Aufwand von ATS 88.281,-- erfordert habe. Der Wiederbeschaffungswert des Pkws würde bei ATS 90.000,-- liegen, sodass durch die Geltendmachung der Reparaturkosten kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen würde. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf den Ersatz fiktiver Haushalts- und Pflegekosten in Höhe von ATS 4.000,--, von Abschleppkosten von ATS 1.872,-- sowie einer Spesenpauschale (inklusive Fahrten zur ärztlichen Behandlung etc) in Höhe von ATS 2.000,--.
Die Beklagten beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten ein, dass das Alleinverschulden an der Kollision die Klägerin zu verantworten habe. Darüber hinaus sei die geltend gemachte Forderung überhöht. Am klägerischen Pkw sei ein Totalschade eingetreten. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges vor der Kollision habe ATS 90.000,-- betragen und der Restwert nach der Kollision ATS 30.000,--, sodass sich der Fahrzeugschade auf ATS 60.000,-- belaufe, welcher der Höhe nach auch außer Streit gestellt werde. Darüber hinaus hätte die Klägerin in diesem Falle Anspruch auf Ummeldekosten in Höhe von ATS 1.500,-- und Umbaukosten von ATS 1.500,--. Schließlich könnten auch die Kosten der Autobahnvignette mit ATS 550,-- der Höhe nach außer Streit gestellt werden.
Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung haben die Beklagten den der Zweitbeklagten durch die Beschädigung ihres Fahrzeuges entstandenen Schaden in Höhe von ATS 120.135,-- gegenüber kompensando eingewendet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagsforderung mit ATS 129.553,-- als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt und demnach die Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin einen Betrag von ATS 129.553,-- samt Zinsen zu bezahlen und die mit ATS 50.312,40 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von ATS 1.600,-- wurde abgewiesen. Es traf hiezu die auf Seite 5 bis 8 der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegebenen Feststellungen, von welchen folgende als im Berufungsverfahren wesentlich hervorgehoben werden:
Die Klägerin hat ihr Fahrzeug reparieren lassen. Sie musste zur Reparatur des unfallbedingten Schadens einen Betrag von ATS 88.281,-- aufwenden. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkws vor der Kollision betrug ATS 90.000,--.
Ausgehend von diesen Feststellungen und dem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Alleinverschulden des Erstbeklagten an der gegenständlichen Kollision erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass die Klägerin berechtigt sei, die Reparaturkosten in voller Höhe geltend zu machen. Zuzüglich eines Schmerzengeldes in Höhe von ATS 35.000,--, der Kosten für eine Haushaltshilfe von ATS 2.400,--, Abschleppkosten von ATS 1.872,-- und einer Spesenpauschale in Höhe von ATS 2.000,-- errechne sich die Klagsforderung mit insgesamt ATS 129.553,--.
Während der abweisende Teil dieses Urteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, richtet sich die Berufung der Beklagten insoweit gegen die Klagsstattgebung, als der Klägerin ein ATS 103.322,-- übersteigender Betrag zugesprochen wurde. In dem ausschließlich als Rechtsrüge gestalteten Rechtsmittel führen die Beklagten aus, dass entgegen der Ansicht im Ersturteil zur Beurteilung der Tunlichkeit einer Reparatur vom Wiederbeschaffungswert der Restwert in Höhe von ATS 30.000,-- in Abzug zu bringen sei und dieser Betrag mit den Reparaturkosten in Relation zu setzen wäre. Danach würden die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten um ca 47 % übersteigen, sodass auf Totalschadensbasis abzurechnen sei. Darüber hinaus hätte lediglich eine Spesenpauschale in Höhe von ATS 500,-- zugesprochen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Berufung ist lediglich, soweit sie sich gegen den Zuspruch einer Spesenpauschale in Höhe von ATS 2.000,-- richtet, berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1323 ABGB muss beim Ersatz eines verursachten Schadens alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt demnach der Grundsatz der Naturalrestitution, dh, dass der Ersatz eines Schadens in Natur zu geschehen hat. Es ist jener Zustand herzustellen, der ohne die Beschädigung im Zeitpunkt des Ersatzes bestünde (Wolff in Klang VI2 118). Der Geschädigte ist real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53; SZ 68/118).Gemäß Paragraph 1323, ABGB muss beim Ersatz eines verursachten Schadens alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt demnach der Grundsatz der Naturalrestitution, dh, dass der Ersatz eines Schadens in Natur zu geschehen hat. Es ist jener Zustand herzustellen, der ohne die Beschädigung im Zeitpunkt des Ersatzes bestünde (Wolff in Klang VI2 118). Der Geschädigte ist real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53; SZ 68/118).
Bei der Beschädigung einer Sache besteht die Ersatzleistung im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 43/186; JBl 1972, 149 uva) grundsätzlich in der Reparatur. Grundlage des Ersatzanspruches bilden sohin immer dann, wenn eine technisch einwandfreie Reparatur möglich und wirtschaftlich noch zweckmäßig ist, deren Kosten (ZVR 1975/79; ZVR 1987/38 ua). Ansonsten ist auf "Totalschadensbasis" abzurechnen.
Da die Grenze der Ersatzpflicht zur Naturalherstellung (Ersatz der Reparaturkosten) - bei Möglichkeit - die Tunlichkeit bildet (SZ 68/101), ist vor der - unterschiedlichen - Berechnung des zu ersetzenden Schadens die Frage zu klären, ob die Zurückversetzung in den vorigen Stand tunlich oder untunlich ist, und erst danach die Höhe der Ersatzleistung festzusetzen.
Ein Totalschade - und demnach eine Berechnung auf dieser Basis - ist nur dann anzunehmen, wenn der Zeitwert der beschädigten Sache (vorliegendenfalls des Kraftfahrzeuges) erheblich hinter den Reparaturkosten zurückbleibt (JBl 1966, 527; SZ 43/186; ZVR 1987/38; ZVR 1980/325, ZVR 1981/95; SZ 68/101 uva). Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten zulässig (ZVR 1978/175; SZ 68/101; ZVR 1987/38; ZVR 1978/115 uva), wobei in dieser Hinsicht für die Reparaturwürdigkeit keine starren Prozentsätze akzeptiert werden, sondern auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt wird (ZVR 1977/167).
Zu beachten ist hiebei, dass vom OGH in ständiger Rechtsprechung (SZ 41/114; SZ 51/37; ZVR 1987/94 uva) unter "Zeitwert" der Wiederbeschaffungswert verstanden wird, welcher vom Wert, der beim Verkauf einer bestimmten Sache erzielt werden kann, zu unterscheiden ist und auch erheblich divergieren kann, da der Kraftfahrzeughandel, auf welchen auch in gegenständlicher Rechtssache abzustellen ist, selbstverständlich mit Handelsspannen arbeitet (Piegler in ZVR 1970, 226).
Die Frage, ob bei der Feststellung der Reparaturwürdigkeit, dh der Beurteilung von Tunlichkeit oder Untunlichkeit, vor der Gegenüberstellung mit den veranschlagten Reparaturkosten, vom Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (dh dem Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis) ein allfälliger Wrackwert (Restwert) in Abzug zu bringen ist ("Netto-Methode") oder nicht ("Brutto-Methode"), wird von der Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.
Vom überwiegenden Teil der Lehre wird die "Netto-Methode" vertreten, wonach vom Wiederbeschaffungspreis der Wrackwert abzuziehen sei (Apathy in ZVR 1981, 259; Reischauer in Rummel2 Rz 9 zu 1323; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 182 FN 48). Dieser Lehre schlossen sich auch mehrere zweitinstanzliche Gerichte (2 R 253/89 OLG Linz; 1 R 287/91 OLG Innsbruck, 1 R 9/90 LG Innsbruck), darunter auch das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung an (1 R 257/94; 3 R 81/98, 2 R 369/98). Demgegenüber misst der OGH die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur am Zeitwert (= Wiederbeschaffungswert) des beschädigten Kfz vor der Schädigung und lehnt es ab, von diesem Wert einen allfälligen Wrackwert (= Restwert) in Abzug zu bringen (JBl 1959, 453; ZVR 163/45; REDOK 8812; ZVR 1980/325; ZVR 1981/95; ZVR 1987/38; SZ 68/101). Der OGH geht daher bei der Beurteilung der Untunlichkeit vom sogenannten "Brutto-Wert" aus.
In der Bundesrepublik Deutschland wird von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Geschädigte in einem vernünftigen Rahmen auch dann Reparatur verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt. Die Grenze soll dabei bei etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlaufen (MünchKomm-Grunsky § 249 RdNr. 7a mwN). Bei der Berechnung dieser 130 %-Grenze war lange streitig, ob der Summe aus Instandsetzungskosten und Minderwert die Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug des Restwertes oder die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes gegenüberstehen (Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess 71). Der Bundesgerichtshof hat sich nicht zuletzt aus Gründen der Vereinfachung der Schadenabwicklung und unter Würdigung eines in Grenzen vorrangigen Interesses an der Instandsetzung jedenfalls für den Ersatz von Schäden an Kraftfahrzeugen dafür entschieden, den Restwert außer Acht zu lassen, also die Instandsetzungskosten zu ersetzen, wenn sie nicht 130 % der Wiederbeschaffungskosten ohne Rücksicht auf einen dem Geschädigten verbleibenden Restwert übersteigen. Vom Wiederbeschaffungswert ist daher der Restwert des beschädigten Fahrzeuges nicht in Abzug zu bringen (MünchKomm aaO RdNr. 7b mwN; Rixecker aaO 72).In der Bundesrepublik Deutschland wird von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Geschädigte in einem vernünftigen Rahmen auch dann Reparatur verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigt. Die Grenze soll dabei bei etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlaufen (MünchKomm-Grunsky Paragraph 249, RdNr. 7a mwN). Bei der Berechnung dieser 130 %-Grenze war lange streitig, ob der Summe aus Instandsetzungskosten und Minderwert die Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug des Restwertes oder die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes gegenüberstehen (Rixecker in Geigel, Der Haftpflichtprozess 71). Der Bundesgerichtshof hat sich nicht zuletzt aus Gründen der Vereinfachung der Schadenabwicklung und unter Würdigung eines in Grenzen vorrangigen Interesses an der Instandsetzung jedenfalls für den Ersatz von Schäden an Kraftfahrzeugen dafür entschieden, den Restwert außer Acht zu lassen, also die Instandsetzungskosten zu ersetzen, wenn sie nicht 130 % der Wiederbeschaffungskosten ohne Rücksicht auf einen dem Geschädigten verbleibenden Restwert übersteigen. Vom Wiederbeschaffungswert ist daher der Restwert des beschädigten Fahrzeuges nicht in Abzug zu bringen (MünchKomm aaO RdNr. 7b mwN; Rixecker aaO 72).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erachtet das Berufungsgericht in teilweiser Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung es als sachgerecht, bei Überprüfung der Tunlichkeit einer - möglichen - Reparatur eines Kraftfahrzeuges den Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis) ohne Berücksichtigung eines allfälligen Wrackwertes (Restwert) dem veranschlagten Reparaturaufwand gegenüberzustellen, dem Schädiger sohin höhere Reparaturkosten aufzulasten, als es der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Wrackwert (unter Berücksichtigung eines Integritätszuschlages) entspricht. Ausgehend vom Grundsatz der Naturalrestitution, wonach beim Ersatz eines verursachten Schadens alles in den vorigen Stand zurückversetzt oder, wenn dies nicht tunlich ist, der Herstellungswert vergütet werden muss (ZVR 1987/38), dem Umstand, dass bei der Beschädigung einer Sache die Ersatzleistung regelmäßig in der Reparatur besteht (SZ 43/186; JBl 1972, 149) sowie dem Vorrang der Interessen des Geschädigten vor denjenigen des Schädigers bilden die Kosten einer möglichen und wirtschaftlich noch zweckmäßigen Reparatur die Grundlage für den Ersatzanspruch (ZVR 1975/79; ZVR 1987/38). Erst wenn sich danach ergibt, dass der Zeitwert erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückliegt, ist eine Berechnung des Ersatzanspruches auf Totalschadensbasis - unter Berücksichtigung des Wrackwertes (= Restwert) - vorzunehmen.
Wenn jedoch diese Reparaturkosten hinter dem Zeitwert zurückbleiben, oder diesen nur mäßig, wirtschaftlich vertretbar überschreiten, sind dem Geschädigten die Kosten der bereits durchgeführten oder der definitiv beabsichtigten Reparatur zu ersetzen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (SZ 55/28; JBl 1988, 259; SZ 63/64; ZVR 1995/7 u.a.) verbietet sich der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten, wenn diese höher als die objektive Wertminderung sind. Ansonsten würden die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen werden und dem Geschädigten nicht nur der ihm gebührende Ausgleich für den erlittenen Schaden zuerkannt werden. Es würde vielmehr eine Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers eintreten. Wenn sohin bereits feststeht, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist im Sinne dieser Judikatur ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen.
Was die diesbezügliche Beweislastfrage betrifft, so ist auf die Grundregel zurückzugreifen, wonach jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muss, dh, dass jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 882). Der Geschädigte hat demnach die Höhe seines Schadens zu beweisen. Er hat aber auch einen über die Differenz des gemeinen Wertes der beschädigten Sache vor und nach der Beschädigung hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von hiedurch nicht gedeckten fiktiven Reparaturkosten zu behaupten und zu beweisen, und trifft ihn die Beweislast dafür, dass die Reparatur durchgeführt wird, zumal dieser auch die bessere Zugangsmöglichkeit zu diesem - in der Regel wohl leicht durch Parteienvernehmung zu erbringenden - Beweis hat und keinen Negativbeweis führen muss (Fasching aaO, RZ 883; ZVR 1995/7).
Wenn daher die Reparatur einer beschädigten Sache noch nicht durchgeführt wurde, ist für einen über die objektive Wertminderung hinausgehenden Anspruch auf Reparaturkostenersatz der Geschädigte behauptungs- und beweispflichtig (SZ 68/101; 95/7; 1 Ob 331/98 b).
Daraus folgt, dass der Geschädigte die definitive Reparaturabsicht unter Beweis zu stellen hat und erst dann berechtigt ist, die veranschlagten Reparaturkosten - unter Berücksichtigung weiterer Implikationen wie Wertminderung, Vorteilsanrechnung etc - vom Schädiger ersetzt zu begehren und eine Berechnung der Ersatzleistung auf Totalschadensbasis zu verhindern.
Vorliegendenfalls war die bereits durchgeführte Reparatur um einen Betrag von ATS 88.281,-- bei einem Wiederbeschaffungswert (= Zeitwert) des klägerischen Fahrzeuges vor der Kollision in Höhe von ATS 90.000,-- zweifellos tunlich, sodass das Erstgericht nach dem Grundsatz der Naturalrestitution zutreffend der Klägerin diesen Betrag in voller Höhe zuerkannte.
Diesbezüglich kommt der Berufung sohin keine Berechtigung zu.
Berechtigt sind die Ausführungen im Rechtsmittel jedoch hinsichtlich der Spesenpauschale, die vom Erstgericht mit ATS 2.000,-- ausgemessen wurde. Feststellungen über konkrete - die üblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall übersteigenden - Spesen, die der Klägerin entstanden wären, wurden nicht getroffen. Die Außerstreitstellungen beklagterseits bezogen sich lediglich auf eine Abrechnung des Schadenersatzanspruchs auf Totalschadensbasis (An- und Abmeldekosten; Umbaukosten), welche Kosten der Klägerin jedoch aufgrund der Durchführung der Reparatur nicht entstanden sind. Eine Begründung für die zugesprochene Spesenpauschale in Höhe von ATS 2.000,-- ist daher daraus nicht abzuleiten.
Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erachtet das Berufungsgericht in gegenständlicher Rechtssache gemäß § 273 Abs 1 ZPO eine Spesenpauschale in Höhe von ATS 500,-- als angemessen, sodass in diesem Umfang der Berufung der Beklagten Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung abzuändern war.Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erachtet das Berufungsgericht in gegenständlicher Rechtssache gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eine Spesenpauschale in Höhe von ATS 500,-- als angemessen, sodass in diesem Umfang der Berufung der Beklagten Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung abzuändern war.
Wenn auch die Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache grundsätzlich die Neubestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht erfordert (§ 50 ZPO), findet vorliegendenfalls dennoch die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO Anwendung, sind doch die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren lediglich mit ca 2,4 % ihres Anspruchs auf Abweisung der Klage, sohin mit einem vernachlässigbaren Teil, durchgedrungen.Wenn auch die Abänderung des angefochtenen Urteils in der Hauptsache grundsätzlich die Neubestimmung der Kosten des Verfahrens erster Instanz durch das Berufungsgericht erfordert (Paragraph 50, ZPO), findet vorliegendenfalls dennoch die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Anwendung, sind doch die Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren lediglich mit ca 2,4 % ihres Anspruchs auf Abweisung der Klage, sohin mit einem vernachlässigbaren Teil, durchgedrungen.
Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache begründet demnach keine Änderung der Kostenentscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf den Bestimmungen der §§ 50, 43 Abs 2 ZPO. Ausgehend von einem Berufungsinteresse von ATS 26.231,-- obsiegte die Klägerin mit 5,7 % (ATS 1.500,--), sodass auch im Rechtsmittelverfahren der Klägerin die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung in vollem Umfang zuzusprechen waren.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf den Bestimmungen der Paragraphen 50,, 43 Absatz 2, ZPO. Ausgehend von einem Berufungsinteresse von ATS 26.231,-- obsiegte die Klägerin mit 5,7 % (ATS 1.500,--), sodass auch im Rechtsmittelverfahren der Klägerin die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung in vollem Umfang zuzusprechen waren.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
EFE00035 03R02089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:00300R00208.99G.0630.000Dokumentnummer
JJT_19990630_LG00929_00300R00208_99G0000_000