TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2006/01/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §52 Abs2;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/01/0126 E 14. November 2006 2006/01/0138 E 14. Dezember 2006 2006/01/0146 E 27. Februar 2007 2006/01/0130 E 26. März 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des TM in T, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Jänner 2006, Zl. Senat-B-00-008/5, betreffend § 79a AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des TM in T, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Jänner 2006, Zl. Senat-B-00-008/5, betreffend Paragraph 79 a, AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte gegen ein auch ihn betreffendes Einschreiten von Gendarmeriebeamten am 17. Jänner 2000 im "Flüchtlingslager Traiskirchen" Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" an die belangte Behörde erhoben. Mit Bescheid vom 22. August 2003 gab die belangte Behörde seiner Beschwerde nur teilweise Folge und wies sie ua. im Punkt "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt III. sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG Aufwandersatz zu, während sie mit Spruchpunkt IV. die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund zu leisten habe, "bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen an der Amtshandlung vom 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte" gemäß § 38 AVG aussetzte.Der Beschwerdeführer hatte gegen ein auch ihn betreffendes Einschreiten von Gendarmeriebeamten am 17. Jänner 2000 im "Flüchtlingslager Traiskirchen" Beschwerde "gemäß Paragraphen 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und 88, 89 SPG" an die belangte Behörde erhoben. Mit Bescheid vom 22. August 2003 gab die belangte Behörde seiner Beschwerde nur teilweise Folge und wies sie ua. im Punkt "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt römisch drei. sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79 a, AVG Aufwandersatz zu, während sie mit Spruchpunkt römisch vier. die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund zu leisten habe, "bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen an der Amtshandlung vom 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte" gemäß Paragraph 38, AVG aussetzte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid holte die belangte Behörde den ausgesetzten Kostenausspruch nach und sprach dem Bund gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 und § 52 Abs. 2 VwGG Aufwandersatz in der Höhe von EUR 825,90 (dreimal Verhandlungsaufwand) zu. Der Entscheidung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit seiner seinerzeitigen Administrativbeschwerde im Punkt "Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer" nicht erfolgreich gewesen ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid holte die belangte Behörde den ausgesetzten Kostenausspruch nach und sprach dem Bund gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 und Paragraph 52, Absatz 2, VwGG Aufwandersatz in der Höhe von EUR 825,90 (dreimal Verhandlungsaufwand) zu. Der Entscheidung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit seiner seinerzeitigen Administrativbeschwerde im Punkt "Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer" nicht erfolgreich gewesen ist.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2003/01/0501 und 0519, wurde der zuvor erwähnte Bescheid vom 22. August 2003 im eben genannten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit wurde auch dem darauf basierenden gegenständlichen Kostenbescheid die Grundlage entzogen, weshalb er gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2003/01/0501 und 0519, wurde der zuvor erwähnte Bescheid vom 22. August 2003 im eben genannten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit wurde auch dem darauf basierenden gegenständlichen Kostenbescheid die Grundlage entzogen, weshalb er gleichfalls gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010104.X00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten