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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MA in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Eckart Söllner und Dr. Erik Kroker, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. April 2003, Zl. uvs-2002/21/004- 1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker eines auf die Firma A. zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lastkraftwagens am 8. Juli 2001 von Deutschland kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Italien durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle Schönberg, am 8. Juli 2001 um 21 Uhr festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) idF BGBl I Nr 106/2001 iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96, der Verordnung (EG) Nr 609/200 und der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen. Gemäß § 23 Abs 2 GütbefG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 218,02 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001, in Verbindung mit , Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b sowie Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung , der Verordnung (EG) Nr 1524/96, der Verordnung (EG) Nr 609/200 und der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 218,02 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerde rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und bringt vor, dass keine Gründe für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vorgelegen seien.
Diese Rüge erweist sich als zielführend:
§ 51e Abs 1 bis 4 VStG, in der Fassung BGBl I Nr 65/2002, lauten (auszugsweise): Paragraph 51 e, Absatz eins, bis 4 VStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,, lauten (auszugsweise):
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. ... .
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Tatbegehung und die Strafbemessung mit näherer Begründung bestritten und mehrere Beweisanträge gestellt (ua auch seine Einvernahme vor der belangten Behörde beantragt). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2002/03/0259, uvm). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Tatbegehung und die Strafbemessung mit näherer Begründung bestritten und mehrere Beweisanträge gestellt (ua auch seine Einvernahme vor der belangten Behörde beantragt). Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2002/03/0259, uvm).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Somit war dieser Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Somit war dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 14. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030148.X00Im RIS seit
05.12.2006