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E3R E07204030;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KA in F, Deutschland, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. August 2002, Zl uvs-2002/21/025-2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher des Unternehmens L GmbH mit Sitz in F, Deutschland, veranlasst, dass am 10. September 2001 mit einem näher bezeichneten Lastkraftwagen von Italien kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt worden sei. Er habe es unterlassen, den Lenker dieses Lastkraftwagens darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Der Fahrer habe für diese Fahrt kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular bzw keine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für diese Fahrt mitgeführt bzw auf Verlangen der Aufsichtsorgane vorweisen können. Im Fahrzeug sei auch kein elektronisches Gerät (Ecotag-Gerät) eingebaut gewesen, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht hätte. Dies sei anlässlich einer Kontrolle am 10. September 2001 um 8.00 Uhr auf der A 13 an der Hauptmautstelle Schönberg bei km 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg festgestellt worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 3 iVm § 23 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in Folgenden: GütbefG), BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 106/2001, iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Güterbeförderungsgesetz 1995 (in Folgenden: GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2001,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a, und b sowie Artikel 2, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 begangen.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,46 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz GütbefG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,46 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht von mehrfachen gleichartigen Verstößen seitens der L GmbH (bzw ihrer Fahrer) gegen das GütbefG und die damit in Verbindung stehenden Verordnungen könne nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Unterweisung der Fahrer in der richtigen Anwendung des Ecotag-Geräts bzw der Ökokarte "fruchtbringend bzw in gesetzlich ausreichende(m) Maß" durchgeführt worden sei, weil eben der entsprechende Schulungserfolg ausgeblieben sei.
Von der Aufnahme weiterer Beweismittel und insbesondere von der Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei Abstand genommen worden, weil nicht zu erwarten gewesen sei, dass hiedurch weitere entscheidungswesentliche Beweisergebnisse hätten gewonnen werden können.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer solchen hat der Beschwerdeführer explizit in seiner Berufungsschrift verlangt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Abs 1 bis 5 des § 51e VStG (idF BGBl I Nr 65/2002) lauten wie folgt: Die Absatz eins, bis 5 des Paragraph 51 e, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,) lauten wie folgt:
1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Berufung die Einvernahme eines zum Beweis der Schulung des betreffenden Lenkers in der "Handhabung der Ökokarte und ECO-TAG-Gerät" namentlich genannten Zeugen verlangt hat.
Da somit - auf dem Boden der Unzulässigkeit einer vorgreifenden Beweiswürdigung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl 91/03/0351) - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Einvernahme des beantragten Zeugen) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahren auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Da somit - auf dem Boden der Unzulässigkeit einer vorgreifenden Beweiswürdigung vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl 91/03/0351) - nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung (unter Einvernahme des beantragten Zeugen) zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahren auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 19. Dezember 2005
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030259.X00Im RIS seit
27.01.2006