TE Vwgh Beschluss 2006/11/20 2003/09/0085

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des Dr. PS, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. April 2003, Zl. UVS-07/A/28/6303/2001/25, betreffend Berichtigung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. August 2002, Zl. UVS-07/A/28/6303/2001/24 (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. August 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2003 wurde die Begründung dieses Straferkenntnisses gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin gehend berichtigt, dass die Wiedergabe des Spruches des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz richtig gestellt wurde.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2006, Zl. 2003/09/0046, wurde der - mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. August 2002 in der Fassung des Berichtigungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Berichtigungsbescheid nach Aufhebung des von ihm berichtigten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Partei nicht mehr in Rechten verletzen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0108, m.w.N.).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1994, Zl. 92/17/0134, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen, da eine Rechtsverletzungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr besteht.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 2 VwGG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den angefochtenen Berichtigungsbescheid genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Unter Berücksichtigung der Argumentation des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wird im vorliegenden Fall von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 20. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090085.X00

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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