TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/26 G184/02

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Nö VergabeG §8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit von Schwellenwertregelungen mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich

Spruch

1. §8 des NÖ Vergabegesetzes idF LGBl. 7200-3 wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. §8 des NÖ Vergabegesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-3 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG beantragt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens, §8 des NÖ Vergabegesetzes idF LGBl. 7200-3 als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG beantragt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens, §8 des NÖ Vergabegesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-3 als verfassungswidrig aufzuheben.

a) Begründend führt er aus, daß er über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zu erkennen habe, mit dem der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung der im Rahmen eines von einer Gemeinde zur Erlangung von Entwürfen für ein zu errichtendes "Sicherheitszentrum" durchgeführten, als "Gutachterverfahren" bezeichneten Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidung der von der ausschreibenden Gemeinde einberufenen Jury, das Projekt eines anderen Mitwerbers zum Siegerprojekt zu bestimmen, zurückgewiesen wurde, weil der in §8 NÖ Vergabegesetz (NÖ VergG) normierte Schwellenwert nicht erreicht werde.

Bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides, der sich auf §8 NÖ VergG idF LGBl. 7200-3 zu stützen scheine, habe der Verwaltungsgerichtshof (auch) diese Bestimmung anzuwenden. Bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides, der sich auf §8 NÖ VergG in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-3 zu stützen scheine, habe der Verwaltungsgerichtshof (auch) diese Bestimmung anzuwenden.

b) In der Sache sieht der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die hg. Erkenntnisse VfSlg. 16.027/2000 sowie vom 26. Februar 2001, G43/00, und vom 9. Oktober 2001, G10/01, keinen Grund, weshalb der gänzliche Verzicht auf einen vergabespezifischen Rechtsschutz angesichts des Mangels geeigneter zivilverfahrensrechtlicher Vorschriften, die den besonderen Bedürfnissen einer raschen - vielfach keinen Aufschub duldenden - vergaberechtlichen Rechtskontrolle Rechnung tragen, nicht auch im vorliegenden Fall zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen sollte.

2. a) Die Niederösterreichischen Landesregierung hat angesichts der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Judikatur von einer inhaltlichen Äußerung abgesehen.

Für den Fall einer allfälligen Aufhebung begehrt sie, für deren Inkrafttreten eine Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 zu setzen, und begründet dies unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, G351/01 ua., in dem sich der Verfassungsgerichtshof bei der Ausmessung der dort für das Inkrafttreten der Aufhebung mehrerer bundesvergabegesetzlicher Bestimmungen bestimmten Frist davon leiten ließ, daß "eine Neuordnung des Bundesvergaberechtes in Vorbereitung ist und der Bundesverfassungsgesetzgeber davon ausgeht, daß diese mit 1. September 2002 in Wirksamkeit treten soll", wie folgt:

"Diese Neuordnung des Bundesvergaberechtes wurde zwischenzeitlich durch den Nationalrat am 22. Mai 2002 in Form eines Bundesvergabegesetzes 2002 beschlossen, welches - der Rechtsprechung des VfGH folgend - eine Ausdehnung der gesetzlichen Vergaberegelungen auf den Unterschwellenbereich beinhaltet. Zusätzlich wurde eine Änderung der Bundesverfassung beschlossen, in welcher mit Art14b B-VG die Kompetenzverteilung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens neu geregelt wurde (vgl. Artikel 1 des ... Gesetzesentwurf[es] in AB 1118 BlgNR XXI. GP). "Diese Neuordnung des Bundesvergaberechtes wurde zwischenzeitlich durch den Nationalrat am 22. Mai 2002 in Form eines Bundesvergabegesetzes 2002 beschlossen, welches - der Rechtsprechung des VfGH folgend - eine Ausdehnung der gesetzlichen Vergaberegelungen auf den Unterschwellenbereich beinhaltet. Zusätzlich wurde eine Änderung der Bundesverfassung beschlossen, in welcher mit Art14b B-VG die Kompetenzverteilung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens neu geregelt wurde vergleiche Artikel 1 des ... Gesetzesentwurf[es] in Ausschussbericht 1118 BlgNR römisch 21 . GP).

In Z. 4 dieser Änderung ... wird bestimmt, dass die Neuordnung der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens mit 1. Jänner 2003 in Kraft tritt. In Ziffer 4, dieser Änderung ... wird bestimmt, dass die Neuordnung der Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens mit 1. Jänner 2003 in Kraft tritt.

Um den Ländern eine entsprechende Anpassung der Landes(rechtsschutz)gesetze an die neuen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 (insbesondere an die dort vorgesehenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen) zu ermöglichen, hat der Verfassungsgesetzgeber das Außerkrafttreten der entsprechenden Landesgesetze mit Ablauf des 30. Juni 2003 vorgesehen.

Gemäß diesen Intentionen des Bundesverfassungsgesetzgebers sieht es die NÖ Landesregierung als sachgerecht an, gemäß Art140 Abs5 dritter Satz B-VG eine Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 zu setzen. Bis dahin wird durch eine Anpassung der entsprechenden Landes(rechtsschutz)gesetze zusätzlich zur Vereinheitlichung der gesetzlichen Vergaberegelungen für den Ober- und Unterschwellenbereich auch der vergabespezifische Rechtsschutz gewährleistet sein."

b) Der Beschwerdeführer im Anlaßverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Äußerung den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes beigetreten und hat überdies begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge den beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid "als Anlaßfall aufheben".

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Es ist nichts hervorgekommen, was daran zweifeln ließe, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Erledigung der bei ihm anhängigen Beschwerde, die Anlaß zur Stellung des vorliegenden Antrages bot, die angefochtene Bestimmung anzuwenden hätte.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Der Antrag ist auch begründet:

a) Das NÖ VergG enthält gesetzliche Regelungen über das Vergabeverfahren und die Kontrolle u.a. für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbs (§21 NÖ VergG iVm §82 BVergG; §§23 ff. NÖ VergG) durch bestimmte öffentliche Auftraggeber, darunter die Gemeinden (§11 Abs1 Z2 NÖ VergG), oberhalb bestimmter Schwellenwerte. a) Das NÖ VergG enthält gesetzliche Regelungen über das Vergabeverfahren und die Kontrolle u.a. für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbs (§21 NÖ VergG in Verbindung mit §82 BVergG; §§23 ff. NÖ VergG) durch bestimmte öffentliche Auftraggeber, darunter die Gemeinden (§11 Abs1 Z2 NÖ VergG), oberhalb bestimmter Schwellenwerte.

Der unter der Überschrift "Schwellenwerte bei Wettbewerben" stehende, vom Verwaltungsgerichtshof zu Aufhebung beantragte §8 NÖ VergG idF LGBl. 7200-3 hat folgenden Wortlaut: Der unter der Überschrift "Schwellenwerte bei Wettbewerben" stehende, vom Verwaltungsgerichtshof zu Aufhebung beantragte §8 NÖ VergG in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-3 hat folgenden Wortlaut:

"§8. Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben,

1. die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder

2. deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer jeweils mindestens 200.000 Euro beträgt."

b) Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht dartut, hat der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß es dem Gleichheitssatz widerspricht, bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich auf eine außenwirksame Regelung, die den Bewerbern und Bietern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit vom vergabespezifischen Rechtsschutz auszuschließen (zB VfSlg. 16.027/2000; VfGH 26.2.2001, G43/00; 9.10.2001, G10/01, sowie jeweils 26.2.2002, G349/01; G350/01; G351-355/01; G363/01; G17/02). Daher steht auch der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene §8 NÖ VergG idF LGBl. 7200-3, der einen solchen vergabespezifischen Rechtsschutz bei Wettbewerben unterhalb bestimmter Schwellenwerte ausschließt, mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz in Widerspruch. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die erwähnten Erkenntnisse verwiesen. b) Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht dartut, hat der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß es dem Gleichheitssatz widerspricht, bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich auf eine außenwirksame Regelung, die den Bewerbern und Bietern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit vom vergabespezifischen Rechtsschutz auszuschließen (zB VfSlg. 16.027/2000; VfGH 26.2.2001, G43/00; 9.10.2001, G10/01, sowie jeweils 26.2.2002, G349/01; G350/01; G351-355/01; G363/01; G17/02). Daher steht auch der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene §8 NÖ VergG in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-3, der einen solchen vergabespezifischen Rechtsschutz bei Wettbewerben unterhalb bestimmter Schwellenwerte ausschließt, mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz in Widerspruch. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die erwähnten Erkenntnisse verwiesen.

Da sich sohin die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes als zutreffend erwiesen haben, war §8 NÖ VergG idF LGBl. 7200-3 als verfassungswidrig aufzuheben. Da sich sohin die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes als zutreffend erwiesen haben, war §8 NÖ VergG in der Fassung Landesgesetzblatt 7200-3 als verfassungswidrig aufzuheben.

3. a) Bei Bestimmung der gemäß Art140 Abs5 dritter Satz B-VG gesetzten Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung ließ sich der Verfassungsgerichtshof von den von der Niederösterreichischen Landesregierung vorgetragenen Erwägungen [s. Pkt. I.2.a)] leiten. 3. a) Bei Bestimmung der gemäß Art140 Abs5 dritter Satz B-VG gesetzten Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung ließ sich der Verfassungsgerichtshof von den von der Niederösterreichischen Landesregierung vorgetragenen Erwägungen [s. Pkt. römisch eins.2.a)] leiten.

b) Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 zweiter Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG.

c) Auf das von der beteiligten Partei gestellte Begehren [s. Pkt. I.2.b)] war nicht einzugehen, weil der Bescheid, der Anlaß für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren bot und dessen Aufhebung beantragt wird, nicht beim Verfassungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde. c) Auf das von der beteiligten Partei gestellte Begehren [s. Pkt. römisch eins.2.b)] war nicht einzugehen, weil der Bescheid, der Anlaß für das vorliegende Gesetzesprüfungsverfahren bot und dessen Aufhebung beantragt wird, nicht beim Verfassungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G184.2002

Dokumentnummer

JFT_09979374_02G00184_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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