TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/24 2006/02/0266

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Veröffentlicht am 24.11.2006
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §47;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5b idF 1996/201;
ZPO §226 Abs3;
ZPO §75 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerden des W F in Wien, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen die Bescheide je des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Außenstelle Zwettl) 1. vom 28. August 2006, Zl. Senat-ZT-06-3035, betreffend Übertretungen des FSG und der StVO und 2. vom 5. September 2006, Zl. Senat-ZT-06-3036, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 31. Juli 2003 um 16.50 Uhr an einem näher angeführten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges

1. das Fahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für Klasse/Unterklasse B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei er überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besessen habe,

2. nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei und

3. das Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,95 mg/l, somit 0,8 mg/l oder mehr betragen habe.

Er habe dadurch zu 1. § 1 Abs. 3 FSG, zu 2. § 4 Abs. 5 StVO und zu 3. § 5 Abs. 1 StVO übertreten, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu 2. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 3. gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstangefochtenen Bescheid vom 28. August 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides ab (hg. Verfahren Zl. 2006/02/0266). Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid vom 5. September 2006 wies die belangte Behörde (in Kammerbesetzung) die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab (hg. Verfahren Zl. 2006/02/0267).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft in beiden Verfahren vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde; nicht er, sondern eine andere Person habe den Pkw gelenkt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde näher dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung keineswegs aufkommen:

Zunächst konnte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers auf die Angaben des Zeugen Mario S. stützen, der den ihm unbekannten Lenker näher beschrieb und schließlich eindeutig als den Beschwerdeführer identifizierte. Die belangte Behörde hat weiters näher dargelegt, warum sie den Angaben dieses Zeugen und nicht denjenigen des Zeugen Richard G. Glauben schenkte; den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch auf Grund der Beschwerdeausführungen nicht entgegentreten. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Bekanntgabe seines Namens, seiner Adresse und seiner Telefonnummer an den Unfallsgegner durch den Beschwerdeführer die Annahme nahe legt, der Beschwerdeführer und nicht der Zeuge Richard G. (der seine Identität dem Unfallsgegner erst wesentlich später bekannt gab) sei der Lenker gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer noch rügt, die belangte Behörde habe es (ohne diesbezüglichen Antrag und unter Verletzung ihrer Manuduktionspflicht) unterlassen, die Zeugin Mag. Klaudia G. zur Frage der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zu vernehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Zeugin unbestrittenermaßen nur angegeben hat, dass bei der Wegfahrt ihr Mann, der Zeuge Richard G, mit dem Pkw gefahren sei; Angaben über die Lenkereigenschaft zum Unfallszeitpunkt konnte sie jedoch keine machen, weshalb auch die Relevanz des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhalt mit der ihm vorgeworfenen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO rügt, er habe ohnedies seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer dem Unfallsgegner bekannt gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1999, Zl. 99/02/0148, ausdrücklich festgehalten hat, dass es, um den vom Gesetz geforderten Identitätsnachweis zu erbringen, der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO erforderlichen Personaldaten des Schädigers bedarf; ein "Nachweis" der Identität könne aber nicht darin bestehen, unbewiesene Behauptungen aufzustellen, etwa wie man heiße oder wo man wohne, sondern es müsse ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergebe. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität habe daher in der Regel durch Vorweis des Führerscheins oder sonstiger geeigneter amtlicher Unterlagen (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1969, Slg. 7640/A).

Demzufolge reichte auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall die Angabe der Namens, der Anschrift und der Telefonnummer nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Unfallsbeteiligten seien einander bekannt gewesen, übersieht er die Aussage des Unfallgegners H. in der mündlichen Verhandlung, dass diesem "beide Männer" (gemeint der Beschwerdeführer und der Zeuge G.) vor dem Unfall unbekannt gewesen seien; der Beschwerdeführer zeigt keinen Umstand auf, warum diese Aussage des H. nicht richtig sein sollte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020266.X00

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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