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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2003, Zl. 240.395/0-VII/43/03, betreffend § 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2003, Zl. 240.395/0-VII/43/03, betreffend Paragraph 10, und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der mit ihrer Mutter, der zu der hg. Zl. 2006/19/0301 beschwerdeführenden Partei, nach Österreich eingereisten Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2003, mit dem ihr Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) abgewiesen worden war, mit der Begründung, keinem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin sei Asyl gewährt worden, abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der mit ihrer Mutter, der zu der hg. Zl. 2006/19/0301 beschwerdeführenden Partei, nach Österreich eingereisten Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2003, mit dem ihr Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) abgewiesen worden war, mit der Begründung, keinem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin sei Asyl gewährt worden, abgewiesen.
Das die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0301, mit dem die letztinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages aufgehoben wurde, entzieht der Entscheidung der belangten Behörde über den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin daher die rechtliche Grundlage, weshalb der hier angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/19/0072). Das die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0301, mit dem die letztinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages aufgehoben wurde, entzieht der Entscheidung der belangten Behörde über den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin daher die rechtliche Grundlage, weshalb der hier angefochtene Bescheid - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/19/0072).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190302.X00Im RIS seit
08.03.2007