TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/7 2003/07/0052

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E01070000;
E3R E02201010;
E3R E13101000;
E3R E15101000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11997E049 EG Art49;
31990R3037 Statistische Systematik Wirtschaftszweige EG;
31993R1836 EMASV;
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
32001R0761 EMASV-II;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
UMG 2001 §1 Abs1;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;
UMG 2001 §3 Abs1;
UMG 2001 §3 Abs4 Z2;
UMG 2001 §3;
UMG 2001 §31;
UMG 2001 §4 Abs2;
UMG 2001 §5 ;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0128 2003/07/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden der T-Österreich GmbH, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner, Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1. vom 21. Februar 2003, Zl. 65 4782/5-VI/5/03 (hg. Beschwerde Zl. 2003/07/0052), 2. vom 14. April 2003, Zl. 65 4782/19-VI/5/03 (hg. Beschwerde Zl. 2003/07/0068), und 3. vom 25. August 2003, Zl. 65 4782/55-VI/5/03 (hg. Beschwerde Zl. 2003/07/0128), betreffend Zulassungen und Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung nach dem Umweltmanagementgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die zu hg. Zl. 2003/07/0052 protokollierte Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der zu hg. Zl. 2003/07/0068 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die zu hg. Zl. 2003/07/0128 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangte Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2003 entschied die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V (gemeint:1.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2003 entschied die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der EMAS-V (gemeint:

der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung; in der Folge kurz:

EMAS-V II) i.V.m. § 7 des Umweltmanagementgesetzes (kurz: UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, von Amts wegen betreffend die beschwerdeführende Partei als Umweltorganisation in Zusammenhang mit DI Ulrich W. und Dr. Kurt K. wie folgt:EMAS-V römisch zwei) i.V.m. Paragraph 7, des Umweltmanagementgesetzes (kurz: UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, von Amts wegen betreffend die beschwerdeführende Partei als Umweltorganisation in Zusammenhang mit DI Ulrich W. und Dr. Kurt K. wie folgt:

a) DI Ulrich W.:

Die mit Bescheid vom 27. Februar 1996 erteilte Zulassung von DI Ulrich W. als Teammitglied und die mit Bescheiden vom 22. Juni 1996, vom 19. Jänner 1998, vom 18. November 1998, vom 20. Mai 1999, vom 8. Juni 1999, vom 4. Mai 2000, vom 21. März 2001 sowie vom 11. Juli 2001 geänderte Zulassung von DI Ulrich W. als Teammitglied im Sinne des § 1 Abs. 3 UMG wird ihm von Amts wegen auf Grund des § 5 Abs. 3 UMG entzogen.Die mit Bescheid vom 27. Februar 1996 erteilte Zulassung von DI Ulrich W. als Teammitglied und die mit Bescheiden vom 22. Juni 1996, vom 19. Jänner 1998, vom 18. November 1998, vom 20. Mai 1999, vom 8. Juni 1999, vom 4. Mai 2000, vom 21. März 2001 sowie vom 11. Juli 2001 geänderte Zulassung von DI Ulrich W. als Teammitglied im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, UMG wird ihm von Amts wegen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, UMG entzogen.

Der Zulassungsumfang der beschwerdeführenden Umweltorganisation wurde gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 (UMG) auf Grund des Wegfalls von DI W. als Teammitglied gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kurz: NACE-V), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93, um folgende Sektoren eingeschränkt: .... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).Der Zulassungsumfang der beschwerdeführenden Umweltorganisation wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, (UMG) auf Grund des Wegfalls von DI W. als Teammitglied gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kurz: NACE-V), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93, um folgende Sektoren eingeschränkt: .... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).

Weiter heißt es im Bescheid:

"Der Sektor 26.4 'Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik' kann auf Grund der Zuerkennung an DI F. (Bescheid vom 19. Jänner 1998) und nicht auf Grund der Vereinfachungsregel von der beschwerdeführenden Organisation abgedeckt werden, wie dies unter Punkt 5.2 in der Stellungnahme zum Parteiengehör nach § 43 Abs. 3 AVG angeführt worden ist.""Der Sektor 26.4 'Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik' kann auf Grund der Zuerkennung an DI F. (Bescheid vom 19. Jänner 1998) und nicht auf Grund der Vereinfachungsregel von der beschwerdeführenden Organisation abgedeckt werden, wie dies unter Punkt 5.2 in der Stellungnahme zum Parteiengehör nach Paragraph 43, Absatz 3, AVG angeführt worden ist."

b) Dr. Kurt K.:

Die Zulassung von Dr. Kurt K. wurde gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 UMG für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides von Amts wegen für die Sektoren 17 (Textilgewerbe) und 18 (Bekleidungsgewerbe) aufgehoben.Die Zulassung von Dr. Kurt K. wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, UMG für die Dauer eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides von Amts wegen für die Sektoren 17 (Textilgewerbe) und 18 (Bekleidungsgewerbe) aufgehoben.

     Daraus folgt - so der Bescheidspruch weiter -, dass gemäß

§ 13 Abs. 2 Z. 3 (UMG) der Zulassungsumfang der

beschwerdeführenden Umweltorganisation für die Dauer eines Jahres

um die nachfolgenden Sektoren .... (es folgt eine Aufzählung der

Sektoren) eingeschränkt wird, wobei die nachfolgend angeführten

Sektoren .... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren) auf Grund

der Zuerkennung an Mag. Walter B. (Bescheid vom 19. Jänner 1998) von der Gutachterorganisation abgedeckt werden können.

Begründend wurde im erstangefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt a) ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 3 UMG leitende Umweltgutachter und Teammitglieder nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen werden und tätig sein dürften. Da DI W. sowohl bei der Umweltgutachterorganisation T.- Bayern als auch bei der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sei, liege ein Verstoß gemäß § 5 Abs. 3 UMG vor. Die Zulassung in Österreich sei daher zu widerrufen. Auf Grund des Wegfalls von DI W. als Teammitglied sei der Zulassungsumfang der Beschwerdeführerin gemäß der EMAS-V (II) und § 13 Abs. 2 Z 3 UMG für die angeführten Sektoren einzuschränken, weil der Zulassungsstelle keine Nachweise der Beschwerdeführerin vorlägen, aus denen hervorgehe, dass andere Mitglieder der Beschwerdeführerin die Fachkunde von DI W. abdecken könnten. Die Unterlagen zu den in der Stellungnahme zum Parteiengehör unter Punkt 5.2. aufgelisteten Sektoren der einzelnen Mitglieder der Organisation lägen der Zulassungsstelle zum Einen nicht vor, und zum Anderen seien sie nicht ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Nach Überprüfung der Bescheide hinsichtlich der Zuerkennung der Sektoren, die derzeit noch von DI W. abgedeckt würden, könne lediglich der Sektor 26.4. auf Grund der bescheidmäßigen Zuerkennung an DI F. in der Organisation abgedeckt werden. Dies jedoch nicht auf Grund der Vereinfachungsregel, wie in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 unter Punkt 5.2 angeführt, sondern auf Grund der bescheidmäßigen Zuerkennung.Begründend wurde im erstangefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt a) ausgeführt, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 3, UMG leitende Umweltgutachter und Teammitglieder nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen werden und tätig sein dürften. Da DI W. sowohl bei der Umweltgutachterorganisation T.- Bayern als auch bei der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sei, liege ein Verstoß gemäß Paragraph 5, Absatz 3, UMG vor. Die Zulassung in Österreich sei daher zu widerrufen. Auf Grund des Wegfalls von DI W. als Teammitglied sei der Zulassungsumfang der Beschwerdeführerin gemäß der EMAS-V (römisch zwei) und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, UMG für die angeführten Sektoren einzuschränken, weil der Zulassungsstelle keine Nachweise der Beschwerdeführerin vorlägen, aus denen hervorgehe, dass andere Mitglieder der Beschwerdeführerin die Fachkunde von DI W. abdecken könnten. Die Unterlagen zu den in der Stellungnahme zum Parteiengehör unter Punkt 5.2. aufgelisteten Sektoren der einzelnen Mitglieder der Organisation lägen der Zulassungsstelle zum Einen nicht vor, und zum Anderen seien sie nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, und 2 leg. cit. und könnten daher auch nicht berücksichtigt werden. Nach Überprüfung der Bescheide hinsichtlich der Zuerkennung der Sektoren, die derzeit noch von DI W. abgedeckt würden, könne lediglich der Sektor 26.4. auf Grund der bescheidmäßigen Zuerkennung an DI F. in der Organisation abgedeckt werden. Dies jedoch nicht auf Grund der Vereinfachungsregel, wie in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 unter Punkt 5.2 angeführt, sondern auf Grund der bescheidmäßigen Zuerkennung.

Zu Spruchpunkt b) heißt es weiter in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides, dass gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 UMG die Zulassung mit Bescheid zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben sei, wenn der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen habe. Dr. K. habe in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit insofern gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II, Anhang V, Abs. 5.2.1. und gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 UMG verstoßen, als im Falle der Leinenweberei V. Gutachter und Berater der gleichen Organisation angehörten, wenngleich der Berater Mag. B. als Teammitglied bei der beschwerdeführenden Gutachterorganisation zugelassen sei. Eine unparteiische und objektive gutachterliche Tätigkeit sei demnach in Frage zu stellen, weil insbesondere die EMAS-V II, Anhang V, Abs. 5.2.1. bestimme, dass Umweltgutachter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig - insbesondere aber unabhängig von Betriebsprüfer oder Berater der Organisation -, unparteiisch und objektiv sein müssten. Die Unterlagen, die im Hinblick auf Mag. B. als Nachweise seitens der Organisation vorgelegt worden seien, belegten, dass Mag. B. von August 1997 bis Mai 1990 und von Februar 2002 bis August 2002 als Berater bei der Leinenweberei V. tätig gewesen sei. Aus dem bezughabenden Standorteintragungsprotokoll sei ersichtlich, dass Dr. K. als leitender Gutachter und Mag. B. als Berater vor Ort tätig gewesen seien. Mag. B. sei jedoch als Teammitglied bei der Beschwerdeführerin laut Bescheiden vom 1. Dezember 1997 und vom 19. Jänner 1998 zugelassen.Zu Spruchpunkt b) heißt es weiter in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, UMG die Zulassung mit Bescheid zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben sei, wenn der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-V römisch zwei verstoßen habe. Dr. K. habe in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit insofern gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V römisch zwei, Anhang römisch fünf, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, UMG verstoßen, als im Falle der Leinenweberei römisch fünf. Gutachter und Berater der gleichen Organisation angehörten, wenngleich der Berater Mag. B. als Teammitglied bei der beschwerdeführenden Gutachterorganisation zugelassen sei. Eine unparteiische und objektive gutachterliche Tätigkeit sei demnach in Frage zu stellen, weil insbesondere die EMAS-V römisch zwei, Anhang römisch fünf, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, bestimme, dass Umweltgutachter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig - insbesondere aber unabhängig von Betriebsprüfer oder Berater der Organisation -, unparteiisch und objektiv sein müssten. Die Unterlagen, die im Hinblick auf Mag. B. als Nachweise seitens der Organisation vorgelegt worden seien, belegten, dass Mag. B. von August 1997 bis Mai 1990 und von Februar 2002 bis August 2002 als Berater bei der Leinenweberei römisch fünf. tätig gewesen sei. Aus dem bezughabenden Standorteintragungsprotokoll sei ersichtlich, dass Dr. K. als leitender Gutachter und Mag. B. als Berater vor Ort tätig gewesen seien. Mag. B. sei jedoch als Teammitglied bei der Beschwerdeführerin laut Bescheiden vom 1. Dezember 1997 und vom 19. Jänner 1998 zugelassen.

Die Tatsache, dass Mag. B. in seiner Eigenschaft als selbständiger Berater bei der Leinenweberei V. tätig gewesen sei, entbinde ihn nicht von seinem Verhältnis zur Gutachterorganisation. Auf Grund dieser Konstellation, durch die die Möglichkeit einer maßgeblichen Einflussnahme gegeben gewesen sei, sei die Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Es könne daher im konkreten Begutachtungsfall nicht mehr von einer Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-V II ausgegangen werden, weil insbesondere der Umweltgutachter in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit unabhängig vom Berater unparteiisch und objektiv im Sinne der EMAS-V II sein müsse. Aus dem Angeführten sei die erhebliche Bedeutung, die einer gutachterlichen Tätigkeit im Sinne der EMAS-V II zukomme, ersichtlich. Daher sei die Aufhebung der Zulassung von Dr. K. für die im Bescheid angeführten Sektoren und die Einschränkung des Zulassungsumfanges für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 13 Abs. 2 UMG als eines der gelindesten Mittel anzusehen.Die Tatsache, dass Mag. B. in seiner Eigenschaft als selbständiger Berater bei der Leinenweberei römisch fünf. tätig gewesen sei, entbinde ihn nicht von seinem Verhältnis zur Gutachterorganisation. Auf Grund dieser Konstellation, durch die die Möglichkeit einer maßgeblichen Einflussnahme gegeben gewesen sei, sei die Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Es könne daher im konkreten Begutachtungsfall nicht mehr von einer Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-V römisch zwei ausgegangen werden, weil insbesondere der Umweltgutachter in Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit unabhängig vom Berater unparteiisch und objektiv im Sinne der EMAS-V römisch zwei sein müsse. Aus dem Angeführten sei die erhebliche Bedeutung, die einer gutachterlichen Tätigkeit im Sinne der EMAS-V römisch zwei zukomme, ersichtlich. Daher sei die Aufhebung der Zulassung von Dr. K. für die im Bescheid angeführten Sektoren und die Einschränkung des Zulassungsumfanges für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UMG als eines der gelindesten Mittel anzusehen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 2003/07/0052 protokollierte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

1.3. Mit Bescheid vom 14. April 2003 (prot. zu hg. Zl. 2003/07/0068) wies die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V (II) i.V.m. § 7 UMG den Antrag der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation vom 26. Juli 2001 betreffend die Anerkennung der Fachkunde für die von Dr. Kurt K. beantragten 1.3. Mit Bescheid vom 14. April 2003 (prot. zu hg. Zl. 2003/07/0068) wies die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der EMAS-V (römisch zwei) i.V.m. Paragraph 7, UMG den Antrag der beschwerdeführenden Umweltgutachterorganisation vom 26. Juli 2001 betreffend die Anerkennung der Fachkunde für die von Dr. Kurt K. beantragten

Sektoren ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren) zurück.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die beigebrachten Unterlagen für die Zulassung der näher bezeichneten Sektoren den Anforderungen des § 9 Abs. 2 UMG nicht genügten und auch den vom Zulassungskomitee beschlossenen Regeln für die Bestimmung/Erweiterung des Zulassungsumfanges widersprächen. Angaben über die Dauer der Tätigkeiten entsprechend § 9 Abs. 2 Z 5 UMG fehlten. Ebenso wenig seien Nachweise im erforderlichen Ausmaß gemäß den Vorgaben der §§ 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 UMG vorgelegt worden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG seien Anbringen der Partei zurückzuweisen, wenn deren Behebung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolge. Demnach sei der gegenständliche Antrag im Hinblick auf die von DI Dr. K. beantragten Sektoren zurückzuweisen.In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die beigebrachten Unterlagen für die Zulassung der näher bezeichneten Sektoren den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 2, UMG nicht genügten und auch den vom Zulassungskomitee beschlossenen Regeln für die Bestimmung/Erweiterung des Zulassungsumfanges widersprächen. Angaben über die Dauer der Tätigkeiten entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, UMG fehlten. Ebenso wenig seien Nachweise im erforderlichen Ausmaß gemäß den Vorgaben der Paragraphen 2 und 3 i.V.m. Paragraph 9, Absatz 2, UMG vorgelegt worden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG seien Anbringen der Partei zurückzuweisen, wenn deren Behebung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolge. Demnach sei der gegenständliche Antrag im Hinblick auf die von DI Dr. K. beantragten Sektoren zurückzuweisen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0068 protokollierte Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

1.5. Mit Bescheid vom 25. August 2003 (prot. zu hg. Zl. 2003/07/0128) entschied die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V (II) i.V.m. § 7 UMG über die Anträge auf Zulassungserweiterung und auf Anerkennung der Fachkunde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 9 UMG wie folgt: 1.5. Mit Bescheid vom 25. August 2003 (prot. zu hg. Zl. 2003/07/0128) entschied die belangte Behörde als Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der EMAS-V (römisch zwei) i.V.m. Paragraph 7, UMG über die Anträge auf Zulassungserweiterung und auf Anerkennung der Fachkunde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 9, UMG wie folgt:

I. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Dr. Kurt K.:römisch eins. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Dr. Kurt K.:

Der Nachweis der Fachkunde wurde für die nachfolgend angeführten Sektoren gemäß der "ÖNACE 1995" erbracht: ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).

Ia. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Dr. Kurt K.:römisch eins a. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Dr. Kurt K.:

Der Fachkundenachweis für die u.a. Sektoren gemäß "ÖNACE 1995" wurde nicht erbracht:

1.5

Jagd

2

Forstwirtschaft

...

.....

II. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Mag. Walter B.:römisch zwei. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Mag. Walter B.:

Der Nachweis der Fachkunde wurde für die nachfolgend angeführten Sektoren gemäß der "ÖNACE 1995" erbracht: ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).

IIa. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Neuzulassung Mag. Walter B. zum leitenden Gutachter:römisch zwei a. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Neuzulassung Mag. Walter B. zum leitenden Gutachter:

Der Fachkundenachweis für die u.a. Sektoren gemäß "ÖNACE 1995" wurde nicht erbracht: ..... (es folgt eine Aufzählung der Sektoren).

IIb. Antrag vom 1. Oktober 2001 betreffend Neuzulassung vonrömisch zwei b. Antrag vom 1. Oktober 2001 betreffend Neuzulassung von

Mag. Walter B. zum leitenden Gutachter:

Dem Antrag wird stattgegeben.

III. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Neuzulassung von G. R., Ing. Bernhard V. und DI Hanno P. als Teammitglieder:römisch drei. Antrag vom 26. Juli 2001 betreffend Neuzulassung von G. R., Ing. Bernhard römisch fünf. und DI Hanno P. als Teammitglieder:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

IV. Antrag vom 30. Oktober 2001 betreffend Dr. Sebastian A.:römisch vier. Antrag vom 30. Oktober 2001 betreffend Dr. Sebastian A.:

Dr. Sebastian A. wird als Teammitglied zugelassen; der Antrag, Dr. Sebastian A. als leitenden Gutachter zuzulassen, wird abgewiesen.

Begründend heißt es nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt Ia) des drittangefochtenen Bescheides, dass die Nachweise zur Anerkennung der Fachkunde die in § 9 Abs. 2 UMG angeführten Mindestangaben zu enthalten hätten. Würden jedoch Nachweise vorgelegt, aus denen diese Mindestangaben nicht ersichtlich seien und auch eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS-V II, wobei höchstens 10 Tage Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 angerechnet werden könnten, nicht nachgewiesen werden könne, sei eine "Scopebewertung" nicht möglich. Als Nachweise zur Anerkennung der Fachkunde seien eine Reihe näher bezeichneter Unterlagen eingebracht worden. Die angeführten Unterlagen erfüllten nicht die gesetzlichen Vorgaben, weil sie nicht die erforderlichen 20 Tage im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS-V II im Sinne des § 3 Abs. 5 Z. 2 UMG abdeckten, wobei höchstens 10 Tage Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 angerechnet würden. Daher werde der Antrag auf Zuerkennung der Sektoren abgewiesen. Insbesondere habe auch die Glaubhaftmachung durch Verantwortliche der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt worden sei (Hinweis auf § 9 Abs. 2 Z 6 UMG), gefehlt. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.Begründend heißt es nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt römisch eins a) des drittangefochtenen Bescheides, dass die Nachweise zur Anerkennung der Fachkunde die in Paragraph 9, Absatz 2, UMG angeführten Mindestangaben zu enthalten hätten. Würden jedoch Nachweise vorgelegt, aus denen diese Mindestangaben nicht ersichtlich seien und auch eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS-V römisch zwei, wobei höchstens 10 Tage Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 angerechnet werden könnten, nicht nachgewiesen werden könne, sei eine "Scopebewertung" nicht möglich. Als Nachweise zur Anerkennung der Fachkunde seien eine Reihe näher bezeichneter Unterlagen eingebracht worden. Die angeführten Unterlagen erfüllten nicht die gesetzlichen Vorgaben, weil sie nicht die erforderlichen 20 Tage im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS-V römisch zwei im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, UMG abdeckten, wobei höchstens 10 Tage Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 angerechnet würden. Daher werde der Antrag auf Zuerkennung der Sektoren abgewiesen. Insbesondere habe auch die Glaubhaftmachung durch Verantwortliche der Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt worden sei (Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, UMG), gefehlt. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Zu den des Weiteren beantragten und im Bescheid näher bezeichneten Sektoren wird festgehalten, dass diese "in einem § 13 Abs. 3 AVG Verfahren" behandelt und auf Grund der Vorlage von für die Zuerkennung von Sektoren nicht geeigneter Unterlagen mit einem näher genannten Bescheid zurückgewiesen worden seien.Zu den des Weiteren beantragten und im Bescheid näher bezeichneten Sektoren wird festgehalten, dass diese "in einem Paragraph 13, Absatz 3, AVG Verfahren" behandelt und auf Grund der Vorlage von für die Zuerkennung von Sektoren nicht geeigneter Unterlagen mit einem näher genannten Bescheid zurückgewiesen worden seien.

Zu Spruchpunkt III) wird u.a. ausgeführt, dass der Antrag betreffend G. R., Ing. V. sowie DI P. auf Zulassung als Teammitglieder "abgewiesen" werde, weil die gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 UMG geforderte qualifizierte praktische Tätigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Als Qualifikation anerkannt werden könnten eigenverantwortliche Beratungen und Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS. Da bisher weder G. R. und Ing. V. noch DI P. mit Bescheid für die Umweltgutachterorganisation T.-Bayern als Teammitglieder zugelassen gewesen seien, könnten diese im Rahmen von EMAS-Begutachtungen nur eine beobachtende Tätigkeit ausgeübt haben. Beobachtende Tätigkeiten könnten nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht anerkannt werden. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei) wird u.a. ausgeführt, dass der Antrag betreffend G. R., Ing. römisch fünf. sowie DI P. auf Zulassung als Teammitglieder "abgewiesen" werde, weil die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UMG geforderte qualifizierte praktische Tätigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Als Qualifikation anerkannt werden könnten eigenverantwortliche Beratungen und Umweltbetriebsprüfungen nach EMAS. Da bisher weder G. R. und Ing. römisch fünf. noch DI P. mit Bescheid für die Umweltgutachterorganisation T.-Bayern als Teammitglieder zugelassen gewesen seien, könnten diese im Rahmen von EMAS-Begutachtungen nur eine beobachtende Tätigkeit ausgeübt haben. Beobachtende Tätigkeiten könnten nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht anerkannt werden. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Zu Spruchpunkt IV wird in der Begründung des drittangefochtenen Bescheides u.a. ausgeführt, von der beschwerdeführenden Partei seien mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 weitere Nachweise betreffend Dr. A. vorgelegt worden, um eine Bestellung zum leitenden Umweltgutachter zu erreichen. Gleichzeitig sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass auch eine Berufung zum Teammitglied akzeptiert werde, sollte der Umfang nicht ausreichen. Die beigebrachten Unterlagen hätten die Anforderungen nicht erfüllt, weil die Beratung bei der F.-AG nach ISO 14001 durchgeführt worden sei, die Teilnahme an der ISO 14001-Zertifizierung und der EMAS-Validierung bei der Fa. Sch. und die EMAS-Validierung beim A-L. keine eigenverantwortliche Tätigkeit darstellten. Dr. A. als Teammitglied zuzulassen erscheine gerechtfertigt, weil er bereits gemäß Bescheid vom 6. August 1997 eine Funktion als zeichnungsberechtigter und verantwortlicher Teamleiter bei der Gutachterorganisation I. inne gehabt habe. Nachdem die Zulassung der Gutachterorganisation I. mit einem näher genannten Bescheid aus dem Jahre 2002 widerrufen worden sei, könne Dr. A für die beschwerdeführende Partei als Umweltgutachterorganisation nach der geltenden Rechtslage nur als Teammitglied zugelassen werden, nicht jedoch als leitender Umweltgutachter, weil er die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 4 UMG, wonach eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 35 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder eine Umweltbegutachtung nach der EMAS-V (II) zu erbringen sei, nicht vorweisen könne. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die im Zulassungsbescheid der Gutachterorganisation I. vom 6. August 1997 angeführten Sektoren könnten aber Dr. A. zugerechnet werden. Es könnten jedoch nicht die in einem näher genannten Bescheid aus dem Jahre 2001 für Dr. A. angeführten Sektoren zugerechnet werden, weil ein Berichtigungsbescheid in Hinblick auf Dr. A. erfolgt sei.Zu Spruchpunkt römisch vier wird in der Begründung des drittangefochtenen Bescheides u.a. ausgeführt, von der beschwerdeführenden Partei seien mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 weitere Nachweise betreffend Dr. A. vorgelegt worden, um eine Bestellung zum leitenden Umweltgutachter zu erreichen. Gleichzeitig sei in diesem Schreiben festgehalten worden, dass auch eine Berufung zum Teammitglied akzeptiert werde, sollte der Umfang nicht ausreichen. Die beigebrachten Unterlagen hätten die Anforderungen nicht erfüllt, weil die Beratung bei der F.-AG nach ISO 14001 durchgeführt worden sei, die Teilnahme an der ISO 14001-Zertifizierung und der EMAS-Validierung bei der Fa. Sch. und die EMAS-Validierung beim A-L. keine eigenverantwortliche Tätigkeit darstellten. Dr. A. als Teammitglied zuzulassen erscheine gerechtfertigt, weil er bereits gemäß Bescheid vom 6. August 1997 eine Funktion als zeichnungsberechtigter und verantwortlicher Teamleiter bei der Gutachterorganisation römisch eins. inne gehabt habe. Nachdem die Zulassung der Gutachterorganisation römisch eins. mit einem näher genannten Bescheid aus dem Jahre 2002 widerrufen worden sei, könne Dr. A für die beschwerdeführende Partei als Umweltgutachterorganisation nach der geltenden Rechtslage nur als Teammitglied zugelassen werden, nicht jedoch als leitender Umweltgutachter, weil er die gesetzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, UMG, wonach eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 35 Tagen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umweltbetriebsprüfung oder eine Umweltbegutachtung nach der EMAS-V (römisch zwei) zu erbringen sei, nicht vorweisen könne. Durch die Nichtvorlage der im Gesetz geforderten Unterlagen sei die beschwerdeführende Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die im Zulassungsbescheid der Gutachterorganisation römisch eins. vom 6. August 1997 angeführten Sektoren könnten aber Dr. A. zugerechnet werden. Es könnten jedoch nicht die in einem näher genannten Bescheid aus dem Jahre 2001 für Dr. A. angeführten Sektoren zugerechnet werden, weil ein Berichtigungsbescheid in Hinblick auf Dr. A. erfolgt sei.

1.6. Gegen Spruchpunkt Ia, soweit sich dieser auf die Sektoren "1.5 Jagd" und "2. Landwirtschaft" bezieht, sowie gegen die Spruchpunkte III und IV dieses Bescheides richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0128 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des drittangefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins a, soweit sich dieser auf die Sektoren "1.5 Jagd" und "2. Landwirtschaft" bezieht, sowie gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier dieses Bescheides richtet sich die zur hg. Zl. 2003/07/0128 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des drittangefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

2.1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Rechtsvorschriften lauten:

"Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Artikel 4 Zulassungssystem

  1. (1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 5 beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechendem Status schaffen oder benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf Grund der Zusammensetzung dieser Systeme eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.

(...)

  1. (4)Absatz 4,Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V.Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang römisch fünf.

Artikel 17 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 geschaffenen einzelstaatlichen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen und zuständigen Stellen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.

    Anhang V Zulassung, Überwachung und Aufgaben der UmweltgutachterAnhang römisch fünf Zulassung, Überwachung und Aufgaben der Umweltgutachter

5.1. Allgemeines

Die Zulassung der Umweltgutachter basiert auf den in diesem Anhang genannten allgemeinen Prinzipien für die fachliche Qualifikation. Die Zulassungsstellen können Einzelpersonen, Organisationen oder beide als Umweltgutachter zulassen. Die Anforderungen an die Verfahren und detaillierte Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern werden gemäss Artikel 4 im Rahmen der nationalen Zulassungssysteme in Einklang mit diesen Prinzipien festgelegt. Die Prüfung durch Fachkollegen gemäss Artikel 4 soll die Übereinstimmung mit diesen Prinzipien gewährleisten.

5.2. Anforderungen an die Zulassung von Umweltgutachtern

5.2.1. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation sind als Mindestanforderungen an Umweltgutachter (Einzelpersonen oder Organisationen) zu betrachten:

a) Kenntnis und Verständnis dieser Verordnung, der allgemeinen Funktionsweise des Umweltmanagementsystems, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;

b) Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit;

c) Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;

d) Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu begutachtenden Tätigkeit;

e) Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems;

f) Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden;

g) Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung).

Ein entsprechender Nachweis der Kenntnisse des Gutachters und seiner einschlägigen Berufserfahrung und technischen Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen sollte der Zulassungsstelle erbracht werden, bei der der Gutachter einen Antrag auf Zulassung gestellt hat. Außerdem muss der Umweltgutachter bei der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig - insbesondere unabhängig von dem Betriebsprüfer oder Berater der Organisation -, unparteiisch und objektiv sein. Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation muss die Gewähr bieten, dass er oder die Organisation und deren Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte, und dass sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden. Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung. Im Falle von Umweltgutachterorganisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Umweltgutachterorganisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

5.2.2. Umfang der Zulassung

Der Umfang der Zulassung von Umweltgutachtern wird gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates(1) geschaffenen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE - Codes) beschrieben. Der Umfang der Zulassung wird durch die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters begrenzt. Gegebenenfalls ist hierbei auch der Größe und Komplexität der zu prüfenden Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies wird durch die Beaufsichtigung sichergestellt.

5.2.3. Zusätzliche Anforderungen für die Zulassung von Einzelgutachtern, die eigenständig Begutachtungen durchführen

Für Einzelgutachter, die eigenständig Begutachtungen durchführen, gilt, dass sie zunächst zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2

  • -Strichaufzählung
    in vollem Umfang über die fachliche Qualifikation verfügen müssen, die für Begutachtungen in Bereichen, für die sie zugelassen werden, erforderlich ist,
  • -Strichaufzählung
    eine im Umfang begrenzte Zulassung entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation erhalten.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die vor der Zulassung erfolgende Beurteilung und durch die von der Zulassungsstelle wahrgenommene Beaufsichtigung sichergestellt.

5.3. Aufsicht über die Umweltgutachter

5.3.1. Aufsicht über die Umweltgutachter durch die Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat

Der Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle unmittelbar über alle Veränderungen zu unterrichten, die Einfluss auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung haben. In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate ist sicherzustellen, dass der Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; zu diesem Zweck ist die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen zu kontrollieren. Die Aufsicht kann anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro (Office - Audit), durch eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters bei seiner Arbeit in Organisationen (Witness - Audit), durch Fragebogen oder durch Prüfung der von den Umweltgutachtern für gültig erklärten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte erfolgen. Der Umfang der Aufsicht sollte sich an den Tätigkeiten des Umweltgutachters orientieren. Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem der Umweltgutachter die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen."

Am 8. August 2001 trat das Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz - UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, in Kraft.Am 8. August 2001 trat das Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V römisch zwei (Umweltmanagementgesetz - UMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in Kraft.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph eins, (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz. 2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V römisch zwei) in Verbindung mit Anhang römisch fünf der EMAS-V römisch zwei nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

  1. (2)Absatz 2,Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.
  2. (3)Absatz 3,Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

.....

Fachkunde von Teammitgliedern

§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durchParagraph 3, (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch

  1. 1.Ziffer eins
    eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
  2. 2.Ziffer 2
    einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
  3. 3.Ziffer 3
    einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen
    1. a)Litera a
      Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,
    2. b)Litera b
      Managementinformation und -verfahren,
    3. c)Litera c
      Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
    4. d)Litera d
      Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,
    5. e)Litera e
      allgemeine Umwelttechnik.
  1. (2)Absatz 2,Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. 1.Ziffer eins
      Technische Studienrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2
      Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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