Index
86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Zulässigkeit des Individualantrags eines bereits zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellten Amtstierarztes auf Aufhebung des Verbots der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten mangels rechtlicher Betroffenheit; Zulässigkeit hingegen des Individualantrags desselben Antragstellers auf Aufhebung des in einer im Zuge der BSE-Krise erfolgten Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz festgelegten Erlöschens der Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungsorgan; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Erwerbsausübungsfreiheit durch diese Regelung; gerechtfertigte Annahme möglicher Interessenkonflikte; legitimes Ziel der Stärkung des Vertrauens der Konsumenten in die Fleischuntersuchung; keine Verletzung des VertrauensschutzesSpruch
Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung des §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, wird abgewiesen. Der Antrag auf Aufhebung des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Einschreiter ist Amtstierarzt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Judenburg. Er ist außerdem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 1988 für die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal zum Fleischuntersuchungsorgan (Fleischuntersuchungstierarzt) bestellt.römisch eins. 1. Der Einschreiter ist Amtstierarzt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Judenburg. Er ist außerdem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Jänner 1988 für die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal zum Fleischuntersuchungsorgan (Fleischuntersuchungstierarzt) bestellt.
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Individualantrag begehrt er mit näherer Begründung die Aufhebung des §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001, sowie des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Individualantrag begehrt er mit näherer Begründung die Aufhebung des §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, sowie des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,.
2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, haben folgenden Wortlaut: 2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, haben folgenden Wortlaut:
"Artikel 1
Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert: Das Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. ...
2. §6 Abs3 lautet:
'(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
1. Fleischuntersuchungstierärzte gemäß §4 Abs3 und
2. Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.'
'(1a) §1 Abs3, §6 Abs3 [...] treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.''(1a) §1 Abs3, §6 Abs3 [...] treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.'
Artikel 2
Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2001 wurde am 10. Juli 2001 kundgemacht. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, wurde am 10. Juli 2001 kundgemacht.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Individualantrages begehrt; in eventu möge ausgesprochen werden, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Der Antragsteller erstattete dazu eine Gegenäußerung, in der er erneut die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen mit näherer Begründung beantragt.
II. Zur Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der zitierten Bestimmungen:römisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages auf Aufhebung der zitierten Bestimmungen:
1.a) Der Antragsteller führt zum Nachweis der Zulässigkeit wörtlich folgendes aus:
"1. Der Antragsteller ist Amtstierarzt im Sprengel der BH Judenburg und ausserdem u.a. aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes vom 22.1.1988 GZ 8 - 70 Fe 8/16 - 1987 für die Gemeinde Wolfsberg, aber auch für andere Gemeinden in der Steiermark, zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt.
Das Verbot der Bestellung von Amtstierärzten zu Fleischuntersuchungstierärzten betrifft den Antragsteller daher direkt.
[...]
2. Im besonderen wird der unmittelbare Eingriff durch Art2 Abs3 der Novelle verursacht. Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan, die lange vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte, erlischt gem. Art2 Abs3 des Gesetzes BGBl. I 73/2001 ein Jahr nach dessen Inkrafttreten, ohne daß ein die seinerzeitige Bestellung widerrufender Bescheid, der im administrativen Instanzenzug bekämpfbar wäre, vorgesehen ist. Das Erlöschen der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt ist aufgrund dieser Bestimmung nicht bekämpfbar, die seinerzeitige Bestellung erlischt automatisch aufgrund des Gesetzes. 2. Im besonderen wird der unmittelbare Eingriff durch Art2 Abs3 der Novelle verursacht. Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsorgan, die lange vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte, erlischt gem. Art2 Abs3 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2001, ein Jahr nach dessen Inkrafttreten, ohne daß ein die seinerzeitige Bestellung widerrufender Bescheid, der im administrativen Instanzenzug bekämpfbar wäre, vorgesehen ist. Das Erlöschen der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt ist aufgrund dieser Bestimmung nicht bekämpfbar, die seinerzeitige Bestellung erlischt automatisch aufgrund des Gesetzes.
3. Das Erlöschen der Bestellung führt zu erheblichen Einkommenseinbußen:
Die dem Antragsteller in den Jahren 1999 ausbezahlten Fleischuntersuchungsgebühren beliefen sich ca. auf S 180.000,00, im Jahr 2000 erzielte der Antragsteller aus der Fleischuntersuchung ein Entgelt in Höhe von ca. S 170.000,00. Das gesetzliche angeordnete Erlöschen der Befugnis bewirkt daher den vollständigen Entfall dieser Einnahmequelle.
4. Das Gesetz bewirkt auch deswegen einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung des Antragstellers, weil von seiner Bestellung bis zum Tag des Inkrafttretens der angefochtenen Bestimmungen die Enthebung des Fleischuntersuchungstierarztes nur in sehr eingeschränkten Fällen gesetzlich zulässig war. Die Gründe für eine Abberufung eines bestellten Fleischuntersuchungstierarztes sind im Gesetz definiert (Widerruf der Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes gem. §6 Abs4 und 5 FlUG).
Ob die Gründe im Fall des Erlassens eines derartigen die Bestellung widerrufenden Bescheides tatsächlich vorlagen oder zu Unrecht von der Behörde angenommen wurden, konnte in einem Verwaltungsverfahren geklärt werden.
Daraus folgt, daß der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf Aufrechterhaltung seiner Bestellung hatte, sofern nicht einer der gesetzlichen Gründe für eine Abberufung eintraten. In diese Rechtsstellung wird durch Art2 Abs3 der oben zitierten Novelle direkt und unmittelbar eingegriffen.
5. Aufgrund der Bestimmungen der Novelle besteht keine Möglichkeit, einen beim Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid zu erlangen:
5.1. Eine Antragstellung im Sinn des novellierten §6 Abs3 Zif 2 ist einerseits nicht zumutbar. Der Antragsteller - als seinerzeit bestellter Fleischuntersuchungstierarzt - verliert durch das Erlöschen seiner Befugnisse ab 10.7.2002 seine Rechtsstellung als Fleischuntersuchungstierarzt ohne Sicherheit der (Wieder-) Bestellung aufgrund dieser Bestimmung der Novelle. Sicherheit gibt es schon deswegen nicht, weil die Zustimmung des Ministers an keine gesetzlich definierten Kriterien gebunden ist, dies entgegen Art18 B-VG.
5.2. Die Antragstellung ist auch deswegen nicht zumutbar, weil der seit Jahren bestellte Fleischuntersuchungstierarzt jedenfalls einer Konkurrenz mit anderen 'geeigneten Tierärzten' ausgesetzt wäre. Das Gesetz definiert nicht, welcher Tierarzt für eine Fleischuntersuchung 'geeignet' ist, es müßte daher wohl davon ausgegangen werden, daß jeder Absolvent der Veterinärmedizinischen Universität als geeignet zu betrachten ist. Damit steht der Antragsteller zu jedem Absolventen der Veterinärmedizinischen Universität in Konkurrenz, wenn er tatsächlich den - von vornherein aussichtslosen - Antrag gem. §6 Abs3 Zif 2 FlUG in der Fassung der Novelle einbrächte.
5.3. Hinzu kommt noch, daß die Ermittlung, ob andere 'geeignete' Tierärzte zur Verfügung stehen, sowie die Erteilung der Zustimmung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nicht nur undeterminiert sind, sondern voraussichtlich derart lange Zeit in Anspruch nehmen, daß keine Rechtssicherheit vor dem durch das Gesetz selbst verfügten Erlöschen seiner Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt zu erwarten ist.
5.4. Im übrigen wäre im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der aufgrund eines Antrages gem. §6 Abs3 Zif 2 FlUG ergeht, nur diese Bestimmung der Novelle, nicht aber §6 Abs3 1. Satz und nicht Art2 Abs3 präjudiziell.
5.5. Es steht dem Antragsteller daher kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken und zur Wahrung seiner Rechte offen."
b) Die Bundesregierung bestreitet hingegen die Zulässigkeit des Antrages wie folgt:
"Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
1. Zu §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 1. Zu §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,
§6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 hat folgenden Wortlaut: §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, hat folgenden Wortlaut:
[...]
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985). Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein derartiger unmittelbarer Eingriff nur dann vorliegt, wenn der Eingriff durch die bekämpfte Norm nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt ist und die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden (vgl. z.B. VfSlg. 14.500/1996, 14.535/1996, 14.591/1996) sowie dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985). Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein derartiger unmittelbarer Eingriff nur dann vorliegt, wenn der Eingriff durch die bekämpfte Norm nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt ist und die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden vergleiche z.B. VfSlg. 14.500/1996, 14.535/1996, 14.591/1996) sowie dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985).
Es ist Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre darzutun (vgl. etwa VfSlg. 14.496/1996, 14.498/1996 und 14.526/1996). Der Frage nach dem Vorliegen einer aktuellen Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen kommt dabei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine zentrale Bedeutung zu. Es ist Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffes in die Rechtssphäre darzutun vergleiche etwa VfSlg. 14.496/1996, 14.498/1996 und 14.526/1996). Der Frage nach dem Vorliegen einer aktuellen Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen kommt dabei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine zentrale Bedeutung zu.
Der Antragsteller hat weder behauptet, dass §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 in seine rechtlich geschützten Interessen aktuell eingreife, noch hat er auf andere Weise das Vorliegen einer aktuellen Beeinträchtigung durch §6 Abs3 leg.cit. dargetan. Schon aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Bundesregierung der Antrag hinsichlich des §6 Abs3 leg.cit. zurückzuweisen. Der Antragsteller hat weder behauptet, dass §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, in seine rechtlich geschützten Interessen aktuell eingreife, noch hat er auf andere Weise das Vorliegen einer aktuellen Beeinträchtigung durch §6 Abs3 leg.cit. dargetan. Schon aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Bundesregierung der Antrag hinsichlich des §6 Abs3 leg.cit. zurückzuweisen.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Individualantrag aber auch deshalb unzulässig, weil §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 Regelungen für eine (Neu-)Bestellung eines Fleischuntersuchungstierartzes enthält. In einem Bestellungsverfahren nach §4 Fleischuntersuchungsgesetz wäre zu prüfen, ob der Antragsteller zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden kann. Trotz des in §6 Abs3 leg. cit. enthaltenen grundsätzlichen Verbotes der Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt könnte dabei auf Grund der Ausnahmebestimmungen des §6 Abs3 Z1 und 2 leg. cit. der Antragsteller zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden, wobei insbesondere die Ausnahmebestimmung des §6 Abs3 Z2 leg. cit. in Erwägung zu ziehen wäre, wonach Amtstierärzte dann, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen, die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt, als Fleischuntersuchungstierärzte bestellt werden können. §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 greift schon deshalb nicht aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, weil dieser derzeit zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt ist. Im übrigen kann - wie gesagt - nicht ausgeschlossen werden, dass das Verbot der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt für den Antragsteller in Zukunft nicht wirksam wird. Der Antrag ist daher hinsichlich des §6 Abs3 leg.cit. zurückzuweisen. Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Individualantrag aber auch deshalb unzulässig, weil §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, Regelungen für eine (Neu-)Bestellung eines Fleischuntersuchungstierartzes enthält. In einem Bestellungsverfahren nach §4 Fleischuntersuchungsgesetz wäre zu prüfen, ob der Antragsteller zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden kann. Trotz des in §6 Abs3 leg. cit. enthaltenen grundsätzlichen Verbotes der Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt könnte dabei auf Grund der Ausnahmebestimmungen des §6 Abs3 Z1 und 2 leg. cit. der Antragsteller zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden, wobei insbesondere die Ausnahmebestimmung des §6 Abs3 Z2 leg. cit. in Erwägung zu ziehen wäre, wonach Amtstierärzte dann, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen, die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt, als Fleischuntersuchungstierärzte bestellt werden können. §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, greift schon deshalb nicht aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, weil dieser derzeit zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt ist. Im übrigen kann - wie gesagt - nicht ausgeschlossen werden, dass das Verbot der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt für den Antragsteller in Zukunft nicht wirksam wird. Der Antrag ist daher hinsichlich des §6 Abs3 leg.cit. zurückzuweisen.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines anderen Rechtsweges ausgesprochen, dass dem Individualantrag subsidiärer Charakter zukomme (vgl. VfSlg. 10.856/1986, 11.114/1986, 11.442/1987, 12.395/1990, 14.496/1996). Im vorliegenden Fall ist ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §6 Abs3 leg. cit. gegeben, nämlich ein verwaltungsbehördliches Verfahren zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt gemäß §§4 ff Fleischuntersuchungsgesetz. Dass eine derartige Möglichkeit besteht, räumt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 5. November 2001 unter Punkt 5.4. selbst ein. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines anderen Rechtsweges ausgesprochen, dass dem Individualantrag subsidiärer Charakter zukomme vergleiche VfSlg. 10.856/1986, 11.114/1986, 11.442/1987, 12.395/1990, 14.496/1996). Im vorliegenden Fall ist ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des §6 Abs3 leg. cit. gegeben, nämlich ein verwaltungsbehördliches Verfahren zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt gemäß §§4 ff Fleischuntersuchungsgesetz. Dass eine derartige Möglichkeit besteht, räumt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 5. November 2001 unter Punkt 5.4. selbst ein.
Dass der Antragsteller auf ein Verwaltungsverfahren zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt nach §§4 ff Fleischuntersuchungsgesetz zu verweisen und der gegenständliche Individualantrag daher unzulässig ist, erhellt aus den bereits angeführten Bedenken, wonach der Antragsteller auf Grund der in §6 leg. cit. enthaltenen Ausnahmebestimmungen grundsätzlich noch immer die Möglichkeit hat, als Fleischuntersuchungstierarzt bestellt zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht maßgeblich ist, ob das Beschreiten des anderen Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung aussichtslos erscheint (vgl. VfSlg. 13.216/1992, 14.297/1995, 14.613/1996). Dass der Antragsteller auf ein Verwaltungsverfahren zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt nach §§4 ff Fleischuntersuchungsgesetz zu verweisen und der gegenständliche Individualantrag daher unzulässig ist, erhellt aus den bereits angeführten Bedenken, wonach der Antragsteller auf Grund der in §6 leg. cit. enthaltenen Ausnahmebestimmungen grundsätzlich noch immer die Möglichkeit hat, als Fleischuntersuchungstierarzt bestellt zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht maßgeblich ist, ob das Beschreiten des anderen Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung aussichtslos erscheint vergleiche VfSlg. 13.216/1992, 14.297/1995, 14.613/1996).
Wenn ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit vorliegt, wäre ein Individualantrag nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig. Dafür liegen jedoch nach Ansicht der Bundesregierung keine Anhaltspunkte vor. Wenn der Antragsteller vorbringt, dass die Ermittlung anderer geeigneter Tierärzte sehr lange Zeit in Anspruch nehmen würde bzw. er auch einer Konkurrenz mit anderen geeigneten Tierärzten ausgesetzt wäre, so sind dies nach Ansicht der Bundesregierung keinesfalls Umstände, die zur Zulässigkeit des Individualantrages führen.
Die Bundesregierung vertritt daher die Ansicht, dass der vorliegende Individualantrag hinsichlich des §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Bundesregierung vertritt daher die Ansicht, dass der vorliegende Individualantrag hinsichlich des §6 Abs3 Fleischuntersuchungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, als unzulässig zurückzuweisen ist.
2. Zu Art2 Abs3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 2. Zu Art2 Abs3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,
Der Antragsteller wendet sich mit der im Schriftsatz enthaltenen Argumentation im Wesentlichen gegen Art2 Abs3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001, wonach die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlischt. Der Antragsteller wendet sich mit der im Schriftsatz enthaltenen Argumentation im Wesentlichen gegen Art2 Abs3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, wonach die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlischt.
Art 2 Abs3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 hat folgenden Wortlaut: Artikel 2, Abs3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, hat folgenden Wortlaut:
[...]
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt (VfSlg. 13.631). Die Norm müsste daher bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und nicht erst später rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers beeinträchtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der aktuellen Betroffenheit ausgesprochen, dass ein Gesetz zwar schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung angehört und es von diesem Zeitpunkt an als ein Bundesgesetz iSd Art140 Abs1 B-VG Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann. Die Legitimation zur Erhebung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung ist jedoch noch davon abhängig, dass ein Antragsteller durch die bekämpfte Regelung aktuell betroffen ist (vgl. VfSlg. 13.870/1994, VfSlg. 13.886/1994). Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt (VfSlg. 13.631). Die Norm müsste daher bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und nicht erst später rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers beeinträchtigen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der aktuellen Betroffenheit ausgesprochen, dass ein Gesetz zwar schon von seiner Kundmachung an dem Bestand der Rechtsordnung angehört und es von diesem Zeitpunkt an als ein Bundesgesetz iSd Art140 Abs1 B-VG Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann. Die Legitimation zur Erhebung eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung ist jedoch noch davon abhängig, dass ein Antragsteller durch die bekämpfte Regelung aktuell betroffen ist vergleiche VfSlg. 13.870/1994, VfSlg. 13.886/1994).
Nach Art2 Abs3 leg. cit. erlischt die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2001 wurde am 10. Juli 2001 kundgemacht. Seine verbindende Kraft hat daher, da nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, am 11. Juli 2001 begonnen. Die Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt erst mit Ablauf des 11. Juli 2002. Die angefochtene Gesetzesstelle entfaltet daher dem Antragsteller gegenüber erst mit Ablauf des 11. Juli 2002 Wirkungen. Der Antragsteller ist somit von der bekämpften Regelung nicht aktuell betroffen und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Nach Art2 Abs3 leg. cit. erlischt die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,. Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, wurde am 10. Juli 2001 kundgemacht. Seine verbindende Kraft hat daher, da nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, am 11. Juli 2001 begonnen. Die Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt erst mit Ablauf des 11. Juli 2002. Die angefochtene Gesetzesstelle entfaltet daher dem Antragsteller gegenüber erst mit Ablauf des 11. Juli 2002 Wirkungen. Der Antragsteller ist somit von der bekämpften Regelung nicht aktuell betroffen und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Der Antragsteller erstattet auch kein substanziiertes Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Art2 Abs3 leg. cit. im Hinblick auf das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, weshalb der Antrag im Lichte der bereits angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit auch aus diesem Grunde zurückzuweisen wäre.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist somit der Individualantrag auch hinsichlich des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 als unzulässig zurückzuweisen." Nach Ansicht der Bundesregierung ist somit der Individualantrag auch hinsichlich des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, als unzulässig zurückzuweisen."
2.a) In §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 (im folgenden: FleischUG) hat der Gesetzgeber das Prinzip normiert, daß Amtstierärzte grundsätzlich nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden dürfen. Der Antragsteller, Amtstierarzt im Sprengel der BH Judenburg und derzeit auch durch Bescheid bestellter Fleischuntersuchungstierarzt in einer Gemeinde, erachtet sich durch dieses Verbot direkt betroffen. 2.a) In §6 Abs3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, (im folgenden: FleischUG) hat der Gesetzgeber das Prinzip normiert, daß Amtstierärzte grundsätzlich nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden dürfen. Der Antragsteller, Amtstierarzt im Sprengel der BH Judenburg und derzeit auch durch Bescheid bestellter Fleischuntersuchungstierarzt in einer Gemeinde, erachtet sich durch dieses Verbot direkt betroffen.
Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, soferne das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein; dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese
- im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Ein derartiger Eingriff ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (vgl. dazu VfSlg. 13.870/1994 m.w.H.). Ein derartiger Eingriff ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht vergleiche dazu VfSlg. 13.870/1994 m.w.H.).
Der Verfassungsgerichtshof stimmt vorerst dem Antragsteller zu, daß ein Gesetz schon von seiner Kundmachung an der Rechtsordnung angehört (vgl. VfSlg. 13.870/1994 m.w.H.). Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz im Sinne des Art140 B-VG und kann somit allenfalls Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein. Der Verfassungsgerichtshof stimmt vorerst dem Antragsteller zu, daß ein Gesetz schon von seiner Kundmachung an der Rechtsordnung angehört vergleiche VfSlg. 13.870/1994 m.w.H.). Es ist von diesem Zeitpunkt an ein Bundesgesetz im Sinne des Art140 B-VG und kann somit allenfalls Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Gesetzesprüfungsverfahrens sein.
Nun handelt es sich bei §6 Abs3 des FleischUG um eine Regelung, die den Grundsatz aufstellt, daß Amtstierärzte nicht zu einem Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden dürfen. Da der Antragsteller - nach seinem eigenen Vorbringen - bereits (mit Bescheid vom 22. Jänner 1988) zum Fleischuntersuchungstierarzt für eine bestimmte Gemeinde bestellt ist (und offensichtlich auch keine weitere Bestellung - etwa für eine andere Gemeinde - unter Berufung auf §6 Abs3 leg. cit. versagt wurde), entfaltet die angefochtene Gesetzesstelle ihm gegenüber keine Wirkung dergestalt, daß er zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Regelung aktuell betroffen ist. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, kann angesichts der in §6 Abs3 FleischUG vorgesehenen Ausnahmen vom Bestellungsverbot auch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß dieses Verbot allenfalls in Zukunft für den Einschreiter mit Sicherheit Wirkungen entfalten würde.
Der Antrag ist somit hinsichtlich §6 Abs3 FleischUG zurückzuweisen.
b) Der Antrag auf Aufhebung des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 73/2001, ist hingegen zulässig. b) Der Antrag auf Aufhebung des Art2 Abs3 des Bundesgesetzes, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,, ist hingegen zuläs