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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des V F in W, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juni 2003, Zl. SD 244/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des römisch fünf F in W, geboren 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juni 2003, Zl. SD 244/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kamerun, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kamerun, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass dem am 3. August 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer am 19. Oktober 1998 Asyl gewährt worden sei. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Da auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 1997 vorlägen, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer trotz seines Status als Asylberechtigter gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. zulässig.Zur Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass dem am 3. August 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer am 19. Oktober 1998 Asyl gewährt worden sei. Seitdem halte sich der Beschwerdeführer als Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 76, im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Da auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 1997 vorlägen, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer trotz seines Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. zulässig.
Der die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots normierende § 60 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ist nach § 1 Abs. 2 vierter Satz leg. cit. u. a. auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, nicht anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Asylberechtigte ist daher nach dem FPG - anders als nach § 20 Abs. 1 des insoweit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Asylgesetzes 1997 - nicht möglich.Der die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots normierende Paragraph 60, des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ist nach Paragraph eins, Absatz 2, vierter Satz leg. cit. u. a. auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt, nicht anzuwenden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Asylberechtigte ist daher nach dem FPG - anders als nach Paragraph 20, Absatz eins, des insoweit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Asylgesetzes 1997 - nicht möglich.
§ 125 Abs. 4 FPG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 125, Absatz 4, FPG hat folgenden Wortlaut:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen einen Asylberechtigten ein Aufenthaltsverbot verhängt. Wie oben dargestellt, fände dieses in den Bestimmungen des FPG keine Grundlage. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 125 Abs. 4 erster Satz FPG mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs. 4 zweiter Satz FPG war die Beschwerde daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen einen Asylberechtigten ein Aufenthaltsverbot verhängt. Wie oben dargestellt, fände dieses in den Bestimmungen des FPG keine Grundlage. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 125, Absatz 4, erster Satz FPG mit 1. Jänner 2006 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 4, zweiter Satz FPG war die Beschwerde daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen.
Da bei diesem Ergebnis keine Partei als obsiegend im Sinn von § 47 Abs. 1 VwGG anzusehen ist, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. selbst zu tragen.Da bei diesem Ergebnis keine Partei als obsiegend im Sinn von Paragraph 47, Absatz eins, VwGG anzusehen ist, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. selbst zu tragen.
Wien, am 14. Dezember 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180287.X00Im RIS seit
07.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016