TE OGH 2000/4/12 4Ob95/00z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2000
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten