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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der Einbeziehung bestimmter Zusatzpensionsleistungen in die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; verfassungswidrige Differenzierung aufgrund der Herkunft der Zusatzpension von aus öffentlichen Mitteln finanzierten RechtsträgernSpruch
§73 Abs1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF des Art66 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr.142/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §73 Abs1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Art66 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.142 aus 2000,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 waren Krankenversicherungsbeiträge zwar von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bzw. von Ruhe- und Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes zu leisten, nicht aber von privaten (zB auf Einzelarbeitsvertrag oder Kollektivvertrag beruhenden) Zusatzpensionen.römisch eins. 1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 waren Krankenversicherungsbeiträge zwar von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bzw. von Ruhe- und Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes zu leisten, nicht aber von privaten (zB auf Einzelarbeitsvertrag oder Kollektivvertrag beruhenden) Zusatzpensionen.
2. Durch Art66 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde in §73 ASVG ein neuer Abs1a eingefügt; diese Bestimmung lautet: 2. Durch Art66 Z9 des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wurde in §73 ASVG ein neuer Abs1a eingefügt; diese Bestimmung lautet:
"Personen nach Abs1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist
1. der jeweilige Beitragssatz nach Abs1 Z1 oder 2 anzuwenden und
2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach §45 Abs3 nicht übersteigt.
Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen."
Der Beitragssatz, dem die von §73 Abs1a ASVG erfaßten Zusatzpensionsleistungen unterliegen, ergibt sich aus §73 Abs1 ASVG. Personen, die eine Pension nach dem ASVG beziehen, haben demnach grundsätzlich 3,75 vH der auszuzahlenden Leistung als Krankenversicherungsbeitrag zu leisten (§73 Abs1 Z1 iVm §8 Abs1 Z1 lita ASVG). Für Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wurde und die eine Pension nach dem ASVG beziehen (§73 Abs1 Z2 ASVG iVm §1 Abs1 Z18 B-KUVG), beträgt der Beitragssatz 3,95 vH der Zusatzpensionsleistung. Der Beitragssatz, dem die von §73 Abs1a ASVG erfaßten Zusatzpensionsleistungen unterliegen, ergibt sich aus §73 Abs1 ASVG. Personen, die eine Pension nach dem ASVG beziehen, haben demnach grundsätzlich 3,75 vH der auszuzahlenden Leistung als Krankenversicherungsbeitrag zu leisten (§73 Abs1 Z1 in Verbindung mit §8 Abs1 Z1 lita ASVG). Für Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wurde und die eine Pension nach dem ASVG beziehen (§73 Abs1 Z2 ASVG in Verbindung mit §1 Abs1 Z18 B-KUVG), beträgt der Beitragssatz 3,95 vH der Zusatzpensionsleistung.
§73 Abs1a ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 steht seit dem 1. Jänner 2001 in Kraft (vgl. §589 Abs1 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001). §73 Abs1a ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 steht seit dem 1. Jänner 2001 in Kraft vergleiche §589 Abs1 ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001).
3. Gem. §447f Abs12 Z1 ASVG idF des Art3 Z16 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 sind (ua.) die sich aus den "Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen" ergebenden Einnahmen für die den Krankenversicherungsträgern gem. §447f Abs6 ASVG (idF des genannten Gesetzes) auferlegten Überweisungen an den Bund (Strukturfonds) zu verwenden; in jenem Ausmaß, in dem die Beitragseinnahmen den in §447f Abs6 ASVG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001) festgelegten Betrag von € 83,573.759,29 übersteigen, werden sie den Krankenversicherungsträgern rückerstattet (vgl. §447f Abs12 letzter Satz ASVG). 3. Gem. §447f Abs12 Z1 ASVG in der Fassung des Art3 Z16 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, sind (ua.) die sich aus den "Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen" ergebenden Einnahmen für die den Krankenversicherungsträgern gem. §447f Abs6 ASVG in der Fassung des genannten Gesetzes) auferlegten Überweisungen an den Bund (Strukturfonds) zu verwenden; in jenem Ausmaß, in dem die Beitragseinnahmen den in §447f Abs6 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,) festgelegten Betrag von € 83,573.759,29 übersteigen, werden sie den Krankenversicherungsträgern rückerstattet vergleiche §447f Abs12 letzter Satz ASVG).
II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde gem. Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer Krankenversicherungsbeiträge für die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ausbezahlte Zusatzpensionsleistung vorgeschrieben wurden.römisch zwei. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine Beschwerde gem. Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer Krankenversicherungsbeiträge für die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ausbezahlte Zusatzpensionsleistung vorgeschrieben wurden.
2. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §73 Abs1a ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Dezember 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung eingeleitet hat; dies aus folgenden Erwägungen: 2. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §73 Abs1a ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001 entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Dezember 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung eingeleitet hat; dies aus folgenden Erwägungen:
"Wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, dürfte dem Gesetzgeber in der Beurteilung der Frage, für welche Bezüge bzw. Einkommensteile eine Krankenversicherungsbeitragspflicht vorzusehen sei, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommen. Worauf es ankommen dürfte, ist, daß die Regelungen über die Beitragspflicht in sich dem Gleichheitssatz bzw. dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sachlichkeitsgebot entsprechen. Unzulässig wäre es, würden diese Regelungen Gleiches ungleich und Ungleiches gleich behandeln.
Der Verfassungsgerichtshof hegt angesichts dessen das Bedenken, daß das in §73 Abs1a ASVG verwendete Differenzierungskriterium den Anforderungen des - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitssatzes nicht entspricht:
Der Gerichtshof vermag vorläufig eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht zu erkennen, daß seit dem 1. Jänner 2001 ausschließlich für die in §73 Abs1a ASVG umschriebenen Zusatzpensionsleistungen, nicht hingegen auch für alle übrigen Zusatzpensionsleistungen, Krankenversicherungsbeitragspflicht besteht.
a) Gemäß §44 Abs1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der Arbeitsverdienst. Es ist dies für pflichtversicherte Dienstnehmer das Entgelt (§44 Abs1 Z1 ASVG). §49 Abs1 ASVG bestimmt, daß unter 'Entgelt' die Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien,
'auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer ... aus dem
[Dienstverhältnis] ... Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf
Grund des [Dienstverhältnisses] vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält'.
§49 Abs3 ASVG nimmt bestimmte, im einzelnen angeführte Vorteile aus dem Dienstverhältnis (zB Auslagenersätze, Schmutzzulagen, Mankogelder, Umzugskostenvergütungen, Abfertigungen, Jubiläumsgeschenke uä) aus dem Entgeltbegriff aus.
Die Beitragsgrundlage für Personen, die eine Pension nach dem ASVG beziehen - diese Personen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtteilversichert (§8 Abs1 Z1 lita ASVG) -, ergibt sich aus §73 Abs1 ASVG. Es ist dies die Pension (ausgenommen Waisenpensionen).
§73 Abs1a ASVG weicht also von §49 Abs1 bzw. §73 Abs1 ASVG insofern ab, als keine der zuletzt genannten Bestimmungen auf die Herkunft des beitragspflichtigen Bezugs abstellt. Das Gesetz erfaßt als Beitragsgrundlage vielmehr - vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des §49 Abs3 ASVG, die jedoch wiederum nicht die Herkunft, sondern ausschließlich die besondere sachliche Eigenart verschiedener Bezugsbestandteile in den Blick nehmen - jedes Entgelt (jede Pension), das (die) eine Person bezieht, ohne Ansehen des Rechtsträgers, von dem dieses Entgelt (diese Pension) bezogen wird.
b) Die Gesetzesmaterialien begründen die in Rede stehende Beitragspflicht - abgesehen von dem Streben nach zusätzlichen Beitragseinnahmen (vgl. EB 311 BlgNR XXI. GP, 152) - mit der Absicht, eine Minderung der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung hintanzuhalten, die ihren Grund darin habe, daß (öffentliche) Dienstgeber ihren Dienstnehmern geringere (voll krankenversicherungspflichtige) Ruhebezüge, dafür aber höhere (nicht beitragspflichtige) Zusatzpensionsleistungen gewähren, wie dies nach den Gesetzesmaterialien [...] im oberösterreichischen Beamtendienstrecht der Fall sein soll. b) Die Gesetzesmaterialien begründen die in Rede stehende Beitragspflicht - abgesehen von dem Streben nach zusätzlichen Beitragseinnahmen vergleiche EB 311 BlgNR römisch 21 . GP, 152) - mit der Absicht, eine Minderung der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung hintanzuhalten, die ihren Grund darin habe, daß (öffentliche) Dienstgeber ihren Dienstnehmern geringere (voll krankenversicherungspflichtige) Ruhebezüge, dafür aber höhere (nicht beitragspflichtige) Zusatzpensionsleistungen gewähren, wie dies nach den Gesetzesmaterialien [...] im oberösterreichischen Beamtendienstrecht der Fall sein soll.
Dazu sei vorweg bemerkt, daß eine Maßnahme, die bewirkt, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Pensionsbeziehern die gesamte aus Pensionseinkünften stammende Wirtschaftskraft bis zur Grenze der Höchstbeitragsgrundlage zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist und nicht - wie bisher - nur jene Pensionsleistung, die sich aus in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten herleitet, sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums halten und nicht unsachlich sein dürfte.
Wenn Bezüge, die aus öffentlichen Mitteln herrühren, mit anderen solchen Bezügen zusammentreffen, dürfte dies auch Regelungen sachlich rechtfertigen, die für die Betroffenen ungünstiger sind, als sie es bei Zusammentreffen mit Bezügen sind, die nicht aus vffentlichen Mitteln stammen. In VfSlg. 7453/1974 hat der Gerichtshof etwa eine Regelung, wonach aus öffentlichen Mitteln gewährte Ruhebezüge in Fällen zu vermindern seien, in denen dem Anspruchsberechtigten neben dem Ruhebezug noch andere Ansprüche aus öffentlichen Mitteln zustehen, als verfassungskonform beurteilt (aaO S 458):
'Es ist ... offenkundig durch Unterschiede im [T]atsächlichen gerechtfertigt, wenn aus öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Mitteln der Gebietskörperschaften, fließende Einkünfte für die Bemessung des gleichfalls aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Ruhebezuges als anspruchsmindernd behandelt, andere Einkünfte dagegen außer Betracht gelassen werden.'
c) Der Verfassungsgerichtshof vermag aber vorläufig keinen sachlichen Grund dafür zu erkennen, bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur solche (zusätzlichen) Pensionsbezüge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die von durch §73 Abs1a ASVG erfaßten Rechtsträgern geleistet werden, zumal das Merkmal, daß der Rechtsträger regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keinerlei Sachbezug zur Frage der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung der Pensionisten zu haben scheint. Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich nämlich - nicht anders als dies bei der Einkommensbesteuerung der Fall ist - nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Person und begrenzt diese mit der Höchstbeitragsgrundlage. Die rechtlichen Eigenschaften jenes Rechtsträgers, der diesen Bezug gewährt, dürften daher kein sachliches Differenzierungskriterium darstellen.
Das Herbeiführen eines 'Pensionssplittings' zum Nachteil der sozialen Krankenversicherung, wie dies für das oberösterreichische Beamtendienstrecht in den Gesetzesmaterialien [...] behauptet wird, dürfte zudem überhaupt nur im Bereich des Dienstrechts der Länder (und Gemeinden) eine Rolle spielen, da den Ländern insoweit eine Regelungskompetenz (und damit Steuerungsmöglichkeit) zukommt (vgl. Art21 Abs1 B-VG). Es kann vorerst auf sich beruhen, ob dieser Gesichtspunkt zutrifft und - bejahendenfalls - ob er eine Sonderregelung im B-KUVG sachlich rechtfertigen könnte, zumal der Verfassungsgerichtshof vorerst nicht zu erkennen vermag, auf welchem Weg die vom Gesetzgeber befürchteten Wirkungen einer solchen Vorgangsweise auch für den Bereich der von der Neuregelung in gleicher Weise betroffenen sonstigen Rechtsträger bei bestehender Pflichtversicherung ihrer Dienstnehmer in der gesetzlichen Pensionsversicherung denkbarerweise herbeigeführt werden könnten. Das Herbeiführen eines 'Pensionssplittings' zum Nachteil der sozialen Krankenversicherung, wie dies für das oberösterreichische Beamtendienstrecht in den Gesetzesmaterialien [...] behauptet wird, dürfte zudem überhaupt nur im Bereich des Dienstrechts der Länder (und Gemeinden) eine Rolle spielen, da den Ländern insoweit eine Regelungskompetenz (und damit Steuerungsmöglichkeit) zukommt vergleiche Art21 Abs1 B-VG). Es kann vorerst auf sich beruhen, ob dieser Gesichtspunkt zutrifft und - bejahendenfalls - ob er eine Sonderregelung im B-KUVG sachlich rechtfertigen könnte, zumal der Verfassungsgerichtshof vorerst nicht zu erkennen vermag, auf welchem Weg die vom Gesetzgeber befürchteten Wirkungen einer solchen Vorgangsweise auch für den Bereich der von der Neuregelung in gleicher Weise betroffenen sonstigen Rechtsträger bei bestehender Pflichtversicherung ihrer Dienstnehmer in der gesetzlichen Pensionsversicherung denkbarerweise herbeigeführt werden könnten.
Die Regelung scheint daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) zu verstoßen." Die Regelung scheint daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG) zu verstoßen."
3. Die Bundesregierung hat eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet, in der die Verfassungsmäßigkeit des §73 Abs1a ASVG wie folgt verteidigt wird:
"... Zum rechtspolitischen Hintergrund der in Prüfung gezogenen Bestimmung erlaubt sich die Bundesregierung einleitend auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 311 BlgNR XXI. GP, 238 ff) hinzuweisen, wonach Zusatzpensionsleistungen von einem Rechtsträger, der regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird - das sind insbesondere Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen -, künftig der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen sollen, weil kein sachlicher Grund für eine Privilegierung dieser Leistungen gegenüber jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, wenn die öffentliche Hand zur Finanzierung der Zusatzpensionsleistungen beiträgt. Im Hinblick darauf, dass die Tendenz im öffentlich-rechtlichen Bereich in Richtung Pensionskasse geht, müsse ein 'Herausschneiden eines Stücks' aus der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung verhindert werden. Untermauert wird diese Absicht durch die Verweisung auf internationale Beispiele. "... Zum rechtspolitischen Hintergrund der in Prüfung gezogenen Bestimmung erlaubt sich die Bundesregierung einleitend auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 311 BlgNR römisch 21 . GP, 238 ff) hinzuweisen, wonach Zusatzpensionsleistungen von einem Rechtsträger, der regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanziert wird - das sind insbesondere Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen -, künftig der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen sollen, weil kein sachlicher Grund für eine Privilegierung dieser Leistungen gegenüber jenen der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht, wenn die öffentliche Hand zur Finanzierung der Zusatzpensionsleistungen beiträgt. Im Hinblick darauf, dass die Tendenz im öffentlich-rechtlichen Bereich in Richtung Pensionskasse geht, müsse ein 'Herausschneiden eines Stücks' aus der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung verhindert werden. Untermauert wird diese Absicht durch die Verweisung auf internationale Beispiele.
... Die Regelung basiert auf dem Endbericht der von der damaligen Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen Dr. Elisabeth Sickl und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein eingesetzten Arbeitsgruppe zur Erhöhung der Treffsicherheit des Sozialsystems vom 18. September 2000. In diesem Bericht wird unter Pkt. 2.3.5. Folgendes ausgeführt:
'2.3.5. Krankenversicherung für Zusatzpensionen
Auf Grund von Erfahrungen der letzten Jahre wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass bereits jetzt und verstärkt wohl in Zukunft Leistungen aus gesetzlicher Pensionsversicherung durch Leistungen aus privat finanzierten Zusatzpensionen substituiert werden. Für diese Pensionen sind - im Gegensatz zu gesetzlichen Pensionen - keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung künftiger Beamtenpensionen problematisch, auf Grund deren sich das Volumen von gesetzlichen Pensionen zugunsten von Pensionskassenleistungen verschieben wird, auch bei anderen Pensionssystemen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, wird die Freiheit von Krankenversicherungsbeiträgen für derartige Pensionsleistungen in Frage gestellt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in dem Fall, dass die Altersversorgung in Zukunft verstärkt über Zusatzpensionssysteme erfolgen soll, langfristig negative Struktureffekte zulasten der Finanzierung der Krankenversicherung der Pensionisten zu erwarten sind, wenn deren Beitragsleistung weiterhin nur an der gesetzlichen Pension anknüpft. Dabei liegt auf der Hand, dass ein System als nicht treffsicher gesehen werden kann, in dem die im Vergleich zur aktiv erwerbstätigen Bevölkerung immer größer werdende Gruppe der Pensionisten, bei der zudem immer stärker steigende Gesundheitskosten anfallen, die Grundlage der Beitragsleistung in die Krankenversicherung tendenziell reduziert wird. Die Möglichkeit, eine Beitragspflicht für eine Pensionskassenteistung, die an eine Verpflichtung des Dienstgebers anknüpft, für Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich Pensionskassenleistung bis zur Höchstbeitragsgrundlage einzuführen, wird gerade auch unter Treffsicherheitsgesichtspunkten bejaht, darauf hingewiesen wird, dass Pensionskassenleistungen zwar aus Kapitalerträgen finanziert werden, dass die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage jedenfalls dort systemgerecht wäre, wo der Aufbau des Kapitalstocks durch Beiträge des Dienstgebers erfolgt und damit die Einkünfte letztlich auf Grund des Dienstverhältnisses zufließen. Gegen die Einbeziehung von Pensionskassenteistungen in die Beitragsgrundlage wurden vereinzelt verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, zu bedenken ist auch, ob dadurch die '2. Säule' der Altersversorgung an Attraktivität verlieren würde. Die Beitragsfreiheit von Entgeltbestandteilen im Dienstverhältnis, die der Altersversorgung dienen, wird zwar als systemfremde Querfinanzierung der Krankenversicherung zugunsten der privaten Altersversorgung erkannt, doch werden überwiegend die positiven Steuerungseffekte zugunsten der privaten Altersversorgung angenommen. Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass sich für viele Staaten diese Frage mit der aus österreichischer Sicht bestehenden Problematik gar nicht stellt: So haben zB die skandinavischen Staaten eine lange Tradition, in der ein Volksrentensystem für alle Einwohner durch erwerbstätigkeitsbezogene Zusatzrentensysteme ergänzt wird. Die Krankenversicherung wird aber in der Regel ausschließlich durch Steuern finanziert. Daher ist die Heranziehung der Zusatzrenten keine Frage der Aufbringung zweckgebundener Mittel, sondern eine generelle Frage des Steuerrechts, bei der die steuerliche Behandlung der Renten und Zusatzrenten ausschlaggebend ist. Die Schweiz und Liechtenstein haben zwar ebenfalls verpflichtende Systeme der zweiten Säule. Darüber hinaus haben diese Staaten auch Krankenversicherungssysteme mit einer individuellen Beitragspflichtjedes einzelnen Einwohners. Allerdings beruht die Krankenversicherung in diesen Staaten weitestgehend auf privatversicherungsrechtlichen Überlegungen. Die Prämien für diese Versicherung richten sich nicht nach den Einkünften der Versicherten, sondern weitestgehend nach den Kosten, die der Versicherung durch die Leistungserbringung entstehen. Bei den Prämienzuschüssen durch die öffentliche Hand für bedürftige Einwohner wirkt sich allerdings das Einkommen des Betroffenen aus, so dass in diesem Zusammenhang auch die Höhe der Rente der zweiten Säule mit zu berücksichtigen ist. Aus den Systemen dieser Staaten ist somit für die österreichische Diskussion nichts zu gewinnen. Andere Staaten hingegen, deren Finanzierungssysteme mit dem österreichischen vergleichbar sind, haben ausdrücklich auch die Zusatzrenten für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen. So ist etwa in Deutschland vorgesehen, dass der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner auch auf der Grundlage jener Einnahmen zu berechnen ist, die der Rente vergleichbar sind (§237 SGB V). Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten ausdrücklich auch in- und ausländische Renten der betrieblichen Altersversorgung einsch