TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/28 B1227/01 - B197/02

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Veröffentlicht am 28.06.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ASVG §110 Abs1 Z2
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 110 heute
  2. ASVG § 110 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 110 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  5. ASVG § 110 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 110 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter angestellt und bezieht - neben einer gesetzlichen Alterspension nach dem ASVG - auch eine Zusatzpension von dieser Pensionsversicherungsanstalt.

2. Mit Bescheid vom 25. April 2001, GZ. MVB/12/01/Mag.Lg-56/KM, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, daß der Beschwerdeführer verpflichtet sei, seit 1.1.2001 (auch) von der von ihm bezogenen Zusatzpension Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,75 vH der Zusatzpension zu entrichten.

Der Landeshauptmann von Steiermark wies mit Bescheid vom 1. August 2001 den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch als unbegründet ab.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen angenommener Verfassungswidrigkeit des §53a ASVG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Bescheides verteidigt wird.

5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §73 Abs1a ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Dezember 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung eingeleitet hat. 5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §73 Abs1a ASVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Dezember 2001 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung eingeleitet hat.

6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G8/02, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung des §73 Abs1a ASVG (in der vorhin angegebenen Fassung) als verfassungswidrig aufgehoben.

7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstellen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten. Ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§110 Abs1 Z2 lita ASVG) nicht zuzusprechen.

9. Dies konnte gem. §19 Abs4 Z3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1227.2001

Dokumentnummer

JFT_09979372_01B01227_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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