TE OGH 2000/4/26 9ObA119/00s

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Resul Y*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Baumeister Dipl.Ing. Franz M*****, ***** vertreten durch Dr. Hellmut Weiser und Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 17.002,05, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2000, GZ 10 Ra 252/99y-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gibt die hier anzuwendende Bestimmung des § 14 Abs 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat hat nämlich bereits entschieden, dass sich die achtwöchige Frist des § 14 Abs 3 des KollV keineswegs nur auf Abfertigungsansprüche bezieht (9 ObA 312/99v v. 15.12.1999). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in voller Übereinstimmung.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gibt die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der erkennende Senat hat nämlich bereits entschieden, dass sich die achtwöchige Frist des Paragraph 14, Absatz 3, des KollV keineswegs nur auf Abfertigungsansprüche bezieht (9 ObA 312/99v v. 15.12.1999). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in voller Übereinstimmung.

Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.Dem Revisionswerber gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00119.00S.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_009OBA00119_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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