TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2003/14/0019

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der W GmbH in L, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. Dezember 2002, RV 1834/1-8/2002, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1996 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streitgegenständlich ist, ob die in den genannten Kalenderjahren gewährten Vergütungen des zu 99 % am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Andreas M in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bzw. zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind. Dies bejahte die belangte Behörde mit der Begründung, dass der Geschäftsführer ein monatliches Entgelt in gleichbleibender Höhe bezogen und die Ausgaben für Geschäftsreisen nach den steuerlichen Sätzen vergütet erhalten habe. Weiters sei ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Somit biete die Entlohnung keinen Hinweis auf ein Unternehmerrisiko. Weiters könne nicht bestritten werden, dass der Geschäftsführer in den Betrieb der Beschwerdeführerin in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Sicht faktisch eingegliedert sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukomme, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, komme nur in solchen Fällen Bedeutung zu, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

Davon ausgehend ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Gegen die Annahme, dass Andreas M in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert sei, bringt die Beschwerde lediglich vor, dass er im maßgeblichen Zeitraum für "Planung und Controlling" zuständig gewesen sei, gerade dieses Tätigkeitsfeld in unmittelbarem Zusammenhang mit der den Geschäftsführer bereits aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen treffenden Buchführungspflicht stehe und daraus kein Merkmal eines Dienstverhältnisses abzuleiten sei. Mit diesem Vorbringen wird keinesfalls die Vermutung der Eingliederung in den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin widerlegt; eine solche Eingliederung wird nämlich bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2003/13/0018). Ist somit dieses primär zu prüfende Kriterium der Eingliederung gegeben, kommt es auf weitere Kriterien nicht an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2001/14/0158). Bemerkt sei aber, dass ausgehend von den behördlichen Feststellungen auch von einem Unternehmerrisiko des Andreas M keine Rede sein kann.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003140019.X00

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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