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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art15 Abs2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0157 B 16. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Senatspräsidenten Dr. Novak und Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der S GmbH in H, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit und Generationen vom 22. August 2002, Zl. 334.735/0-VII/13/02, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens eines Verzehrproduktes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381, 90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Inverkehrbringen des angemeldeten Produktes "G Spurenelemente" als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (LMG), untersagt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Inverkehrbringen des angemeldeten Produktes "G Spurenelemente" als Verzehrprodukt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 (LMG), untersagt.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Gesellschaft mit Eingabe vom 3. Juli 2002 das im Spruch genannte Produkt unter Vorlage der jeweils vorgesehenen Aufmachung für die Packungsgrößen 40 Tabletten und 100 Tabletten sowie einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Marktamtes der Stadt Augsburg als Verzehrprodukt gemäß § 18 LMG angemeldet. Die Aufmachung des in Rede stehenden Produktes weise folgende Angaben auf:Nach der Begründung dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Gesellschaft mit Eingabe vom 3. Juli 2002 das im Spruch genannte Produkt unter Vorlage der jeweils vorgesehenen Aufmachung für die Packungsgrößen 40 Tabletten und 100 Tabletten sowie einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Marktamtes der Stadt Augsburg als Verzehrprodukt gemäß Paragraph 18, LMG angemeldet. Die Aufmachung des in Rede stehenden Produktes weise folgende Angaben auf:
1. "Aufmachung 40 Tabletten:
1.1. 'Sieben elementare Leistungsfaktoren für bewusstes Gesundbleiben'
1.2. 'Spurenelemente sind lebenswichtig. Unser Körper benötigt sie vor allem als Bausteine (Cofaktoren) für viele Enzyme des Zellstoffwechsels. Spurenelemente sind die Voraussetzung für Wachstum, Nervenfunktion und Denkprozesse.'
1.3. 'G Spurenelemente enthält die Schutzstoffe Selen und Mangan, den 'Baustoff' Silicium, das 'Blutelement' Kupfer, den 'Hautfaktor' Zink, Chrom für die Blutzuckerregulierung.'
1.4. 'Spurenelement sind elementare Leistungsfaktoren. Wer die Anforderungen des modernen Lebens nicht einfach hinnimmt, sondern sich bewusst um seine Gesunderhaltung bemüht, wird in G Spurenelemente einen Beitrag zur Sicherung seiner Leistungskraft finden.'
1.5. 'Diese Nahrungsergänzungs-Tabletten erhalten gesundheitsfördernde Konzentrate aus spurenelementreichen Nahrungspflanzen.'
2. Aufmachung 100 Tabletten:
2.1. 'Sieben elementare Leistungsfaktoren für bewusstes Gesundbleiben'
2.2. 'Spurenelemente sind lebenswichtig. Unser Körper benötigt sie vor allem als Bausteine (Cofaktoren) für viele Enzyme des Zellstoffwechsels. Spurenelemente sind die Voraussetzung für Wachstum, Nervenfunktion und Denkprozesse:
2.3. 'Um den Körper mit Spurenelementen zu versorgen, sollten diese sieben Mikronährstoffe ständig und ausreichend zugeführt werden. Denn selbst bei gesundheitsbewusster Ernährung ist es schwierig, den täglichen Bedarf an Spurenelementen zu decken.'
2.4.'Spurenelement sind elementare Leistungsfaktoren. Wer die Anforderungen des modernen Lebens nicht einfach hinnimmt, sondern sich bewusst um seine Gesunderhaltung bemüht, wird in G Spurenelemente einen Beitrag zur Sicherung seiner Leistungskraft finden.'
2.5. 'Diese Nahrungsergänzungs-Tabletten erhalten gesundheitsfördernde Konzentrate aus spurenelementreichen Nahrungspflanzen.'"
Nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, die genannten Angaben seien gemäß § 9 Abs. 1 lit. a LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben, da sie - zum Teil unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck der Mitteilung - dem in Rede stehenden Produkt bzw. bestimmten Bestandteilen besondere physiologische und gesunderhaltende Wirkungen zuschrieben bzw. den Eindruck derartiger Wirkungen erweckten. An dieser Beurteilung könne auch die seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Marktamtes der Stadt Augsburg schon allein deswegen nichts ändern, da die belangte Behörde entsprechend der österreichischen Rechtslage unter Berücksichtigung des § 9 LMG vorzugehen habeNach Wiedergabe der angewendeten Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, die genannten Angaben seien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben, da sie - zum Teil unter Bedachtnahme auf den Gesamteindruck der Mitteilung - dem in Rede stehenden Produkt bzw. bestimmten Bestandteilen besondere physiologische und gesunderhaltende Wirkungen zuschrieben bzw. den Eindruck derartiger Wirkungen erweckten. An dieser Beurteilung könne auch die seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Marktamtes der Stadt Augsburg schon allein deswegen nichts ändern, da die belangte Behörde entsprechend der österreichischen Rechtslage unter Berücksichtigung des Paragraph 9, LMG vorzugehen habe
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Anmelders, sich vor Anmeldung einer Ware dahin gehend zu vergewissern, ob auf der Verpackung bzw. einem allfälligen Beipackzettel gemäß § 9 Abs. 1 LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufschienen. Für diesen Fall sei vorerst ein dementsprechender Antrag auf Zulassung zu stellen und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten. Das Aufscheinen der genannten verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben bei der Anmeldung des in Rede stehenden Erzeugnisses als Verzehrprodukt stelle jedenfalls einen Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 LMG dar, weil dieses gemäß § 8 lit. f LMG als falsch bezeichnet anzusehen sei, wodurch es den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 nicht entspreche.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Anmelders, sich vor Anmeldung einer Ware dahin gehend zu vergewissern, ob auf der Verpackung bzw. einem allfälligen Beipackzettel gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LMG verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufschienen. Für diesen Fall sei vorerst ein dementsprechender Antrag auf Zulassung zu stellen und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten. Das Aufscheinen der genannten verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben bei der Anmeldung des in Rede stehenden Erzeugnisses als Verzehrprodukt stelle jedenfalls einen Untersagungsgrund gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG dar, weil dieses gemäß Paragraph 8, Litera f, LMG als falsch bezeichnet anzusehen sei, wodurch es den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 nicht entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Im Verfahren über die zur Zl. 2002/10/0157 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschieden Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Mit Urteil vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C- 16/01, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften darüber für Recht erkannt. (Näheres dazu siehe weiter unten.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 69/2003 relevant.Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2003, relevant.
Nach § 3 LMG sind Verzehrprodukte Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genusszwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.Nach Paragraph 3, LMG sind Verzehrprodukte Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genusszwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.
Gemäß § 18 Abs. 1 LMG ist es verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung (nunmehr) beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, LMG ist es verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung (nunmehr) beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn sie den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes oder seinen Verordnungen nicht entspricht.Nach Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn sie den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes oder seinen Verordnungen nicht entspricht.
Gemäß § 18 Abs. 3 LMG sind mit der Anmeldung Warenmuster und je eine Unterlage vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 2 ermöglichen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, LMG sind mit der Anmeldung Warenmuster und je eine Unterlage vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Absatz 2, ermöglichen.
Nach § 9 Abs. 1 LMG ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder ZusatzstoffenNach Paragraph 9, Absatz eins, LMG ist es verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.
Gemäß § 9 Abs. 3 LMG hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
Enthält das angemeldete Produkt "gesundheitsbezogene" Angaben (§ 9 Abs. 1 LMG), die noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 genehmigt wurden, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Untersagungsgrund nach § 18 Abs. 2 LMG dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 1979, Zl. 2128/78).Enthält das angemeldete Produkt "gesundheitsbezogene" Angaben (Paragraph 9, Absatz eins, LMG), die noch nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, genehmigt wurden, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Untersagungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 2, LMG dar vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. September 1979, Zl. 2128/78).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Jänner 2003, C-421/00, C-426/00 und C- 16/01, sind allerdings jene Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelgesetzes 1975, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten, mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
In der Begründung dieses Urteils hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dazu ausgeführt, dass die Richtlinie 79/112 (Etikettierungsrichtlinie) alle Angaben verbietet, die sich auf eine menschliche Krankheit beziehen, unabhängig von ihrer Eignung, den Verbraucher irrezuführen, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind (Rz 28).
Weiters hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, als den Vorschriften der Richtlinie 79/112 entsprechend anzusehen sind und dass die Mitgliedsstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen können, diese Etikettierung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß (Rz 30).
Im Zusammenhang mit der Frage, "ob Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112, soweit danach nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung gerechtfertigt sind, ein Erfordernis der vorherigen Genehmigung wie das des § 9 Absatz 3 LMG zulässt" (Rn 36), hat der Gerichtshof Folgendes dargelegt:Im Zusammenhang mit der Frage, "ob Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112, soweit danach nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung gerechtfertigt sind, ein Erfordernis der vorherigen Genehmigung wie das des Paragraph 9, Absatz 3 LMG zulässt" (Rn 36), hat der Gerichtshof Folgendes dargelegt:
"37. Zwar verbietet Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 zum einen alle Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen, auch wenn sie nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen, und zum anderen irreführende gesundheitsbezogene Angaben, doch lässt sich mit dem Schutz der Gesundheit, falls in einer bestimmten Situation überhaupt von Gesundheitsrisiken ausgegangen werden kann, nicht eine den freien Warenverkehr so beschränkende Regelung rechtfertigen, wie sie sich aus einem vorherigen Genehmigungsverfahren für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln ergibt, und zwar auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt wurden und sich dort im freien Verkehr befinden.
38. Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende Maßnahmen vermeiden, so insbesondere die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des betreffenden Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 49). 38. Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende Maßnahmen vermeiden, so insbesondere die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des betreffenden Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen vergleiche , in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 49).
39. Dem Vorbringen der österreichischen Regierung zum Verbraucherschutz kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
40. Die durch § 9 Absätze 1 und 3 LMG aufgestellte Regelung, die auf ein Verbot irreführender gesundheitsbezogener Angaben abzielt, führt nämlich in Wirklichkeit dazu, dass Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben in Österreich selbst dann nicht frei vermarktet werden können, wenn sie nicht geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen. 40. Die durch Paragraph 9, Absätze 1 und 3 LMG aufgestellte Regelung, die auf ein Verbot irreführender gesundheitsbezogener Angaben abzielt, führt nämlich in Wirklichkeit dazu, dass Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben in Österreich selbst dann nicht frei vermarktet werden können, wenn sie nicht geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.
41. ... Das allgemeine Verbot des § 9 Absätze 1 und 3 LMG kann daher nicht als gegenüber dem angestrebten Zweck verhältnismäßig angesehen werden. 41. ... Das allgemeine Verbot des Paragraph 9, Absätze 1 und 3 LMG kann daher nicht als gegenüber dem angestrebten Zweck verhältnismäßig angesehen werden.
42. Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C 77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45). 42. Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach Paragraph 9, Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C 77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45).
43. Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20)." 43. Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20)."
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besitzt das Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht. Dieser "Anwendungsvorrang" hat zur Folge, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht ohne weiteres unanwendbar wird (vgl. EuGH Rs 106/77 (Simmenthal II(, Slg. 1978, 629, Rz 17/18, u.a.).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes besitzt das Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht. Dieser "Anwendungsvorrang" hat zur Folge, dass entgegenstehendes innerstaatliches Recht ohne weiteres unanwendbar wird vergleiche , EuGH Rs 106/77 (Simmenthal II(, Slg. 1978, 629, Rz 17/18, u.a.).
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten, also unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht, nicht mehr anwendbar sind. Daraus folgt zum einen eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des § 9 Abs. 1 leg. cit. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sieAuf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, soweit sie jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbieten, also unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht, nicht mehr anwendbar sind. Daraus folgt zum einen eine Einschränkung des alle gesundheitsbezogenen Angaben erfassenden Verbotstatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. Verboten sind gesundheitsbezogene Angaben demnach nur, wenn sie
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100032.X00Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012