TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/29 B1087/99 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2002
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter (der Beschwerdeführerin zu B1493/99: zu eigenen Handen) die mit je € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführer/innen sind als Ärzte/Ärztinnen Angehörige der Ärztekammer für Wien und nach §6 iVm §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.1. Die Beschwerdeführer/innen sind als Ärzte/Ärztinnen Angehörige der Ärztekammer für Wien und nach §6 in Verbindung mit §4 Abs2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu diesem Wohlfahrtsfonds beitragspflichtig.

Mit den beim Verfassungsgerichtshof jeweils nach Art144 Abs1 B-VG in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheiden wies der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Berufungen der Beschwerdeführer/innen über die jeweiligen erstinstanzlichen Vorschreibungen des Fondsbeitrages für das Jahr 1998 ab.

Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V31-40/02, nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens ausgesprochen, daß die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, gesetzwidrig waren.

2. Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die Satzung des Wohlfahrtsfonds und die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der als gesetzwidrig erkannten Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3.       Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den

zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 327,-- sowie der Ersatz der - entrichteten - Eingabegebühr in der Höhe von je € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1087.1999

Dokumentnummer

JFT_09979371_99B01087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten