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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0111 E 19. Dezember 2006 2004/15/0164 E 19. Dezember 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Josef B in L, vertreten durch RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 7. Juni 2004, GZ. RV/0217-F/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.0. Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit dem unter dem Begriff "EACC-VTH-Anlagemodell" in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Vorgängen.
1.1. Das Finanzamt forderte mit Schreiben vom 28. Februar 2001 auf Grund einer Kontrollmitteilung den Beschwerdeführer, der in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung erzielte, auf, seine jährlichen Einkünfte auf Grund seiner Geldeinlage an der Europe American Capital Corporation (kurz: EACC) zu erklären.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er zumindest anfänglich Rückflüsse, die als "Dividenden" der EACC bezeichnet worden seien, erhalten habe. Hiebei habe es sich jedoch nicht um Gewinnausschüttungen gehandelt, sondern um Mittel, die ausschließlich mit den Anlagegeldern der Neuanleger bestritten worden seien (Schneeballsystem oder Pyramidenspiel). Eine Ausschüttung und damit eine Besteuerung von "Dividenden" setze voraus, dass eine Kapitalgesellschaft vorliege, die von ihr erwirtschaftete Gewinne ausschütte. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer schloss eine Aufstellung seiner Beteiligung an der EACC an, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass er die ihm gutgeschriebenen "Dividenden" neuerlich veranlagte und zwar im Jahr 1997 S 35.065,--, im Jahr 1998 S 57.992,-- und im Jahr 1999 S 67.846,--.
1.2. Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom 2. April 2001 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Streitjahre gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in denen sie die dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen, reinvestierten "Dividenden" als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. 1.2. Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom 2. April 2001 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Streitjahre gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in denen sie die dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen, reinvestierten "Dividenden" als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte.
1.3. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2001 die - aufrecht erhaltenen - Berufungen gegen die Sachbescheide als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe laut Kontrollmitteilung über die Vermögenstreuhand GmbH (in der Folge: VTH) Gelder bei der EACC angelegt. Gegenstand des Unternehmens der, mit Sitz in Bregenz, 1990 errichteten VTH sei die Vermögensberatung und Vermögensverwaltung sowie Finanzdienstleistungen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz. Alleinige Gesellschafterin sei Brigitte R. gewesen, die auch gemeinsam mit ihrem Ehemann Dieter R. Geschäftsführerin gewesen sei. Über das Vermögen der VTH sei am 16. November 2000 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die VTH habe vornehmlich das Anlageprodukt EACC vermittelt. Die EACC sei eine off-shore-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands; sie sei am 18. Dezember 1990 als International Business Company (IBC) registriert worden. Die EACC habe ein genehmigtes Kapital von US $ 100,010.000,-- und zwar bestehend aus US $ 20,000.000,-- "rückzahlbare Vorzugsaktien" ("redeemable preferred shares") mit einem Nominalwert von je US $ 5,-- und 10000 Stammaktien zu je US $ 1,--. Alleiniger Vorsitzender, Direktor und Geschäftsführer der EACC sei Ilan A.
Die VTH habe mit dem jeweiligen Anleger eine Zeichnungsvereinbarung geschlossen, wonach der Anleger sein Einverständnis abgegeben habe, so viel Vorzugsaktien von EACC zu erwerben, wie für den hingegebenen Zeichnungsbetrag erworben werden könnten. In der Zeichnungsvereinbarung habe es weiters geheißen, dass der Erwerb von Vorzugsaktien für den Zeichner lediglich die Form seiner Beteiligung an der EACC darstelle. Die Zeichnungswährung und den Zeichnungsbetrag erhalte der Zeichner separat durch den Platzierungsmakler bestätigt. Der Anleger habe auf der Zeichnungsvereinbarung frei wählen können, ob die vierteljährliche Dividendengutschrift von 4 % des Zeichnungsbetrages ausbezahlt (durch Verrechnungsscheck oder Überweisung auf ein namhaft zu machendes Konto) oder bis auf weiteres reinvestiert werden solle. Wieder veranlagte Dividenden würden wie neue Zeichnungen verbucht und dem Konto des Zeichners gutgeschrieben. Die Zeichnungsvereinbarung enthalte weiters den Passus, dass der Zeichner erkläre und gewährleiste, dass er sich auf die Richtigkeit der Angaben von EACC im Platzierungsmemorandum verlasse und diese sorgfältig durchgelesen habe.
Nach Zahlungseingang des Zeichnungsbetrages habe der Zeichner von der VTH eine Bestätigung über die Beteiligung sowie eine Kopie des "Aktienzertifikates" über die Anzahl der "fully paid and nonassessable shares" erhalten, das Original sei bei einem Notar bzw. ab 1995 bei der Fidium Treuhand in Vaduz verwahrt worden. Jeder Anleger habe das sogenannte EACC "Privates Platzierungsmemorandum" ausgehändigt erhalten. Der Inhalt desselben habe sich im Laufe der Jahre immer wieder in Nuancen geändert. Dieses Memorandum enthalte teilweise unklare, missverständliche, verwirrende und auch teilweise unwahre Angaben. Im Kern stelle sich das Anlageprodukt jedoch wie folgt dar: Die EACC sei eine internationale Geschäftsfirma, die zu dem Zweck gegründet worden sei, hauptsächlich in europäische und amerikanische Industriefirmen zu investieren. Einziger Platzierungsmakler sei die VTH. Vorgesehen sei eine vierteljährlich auszuschüttende "Dividende" von 4 % des Anlagekapitals. Um die Einlösung der Vorzugsaktien dem Investor gegenüber zu garantieren, kaufe und halte die EACC T-Bills, Aktien, Vorzugsaktien und Wandelschuldverschreibungen in einer Höhe, die die Summe an ausgegebenen, ausstehenden Vorzugsaktien wertmäßig um 100 % übersteige. EACC bevorzuge den mittel- bis langfristig orientierten Investor. Die Dividende von 16 % (p.a.) gelte nach einer Laufzeit von fünf Jahren als verdient. Eine Stornierung sei jederzeit möglich, allerdings mit Gewinnabschlägen für den Investor verbunden. Die Stornierung der Zeichnung sei mittels eingeschriebenem Brief dem Platzierungsmakler bekannt zu geben. Die Rückzahlung des Anlagebetrages erfolge nach 60 Tagen. Werde die EACC-Beteiligung innerhalb des ersten Jahres zurückgegeben, kämen 10 % zur Anrechnung, bei einer Laufzeit bis drei Jahren 12 %, bei einer Laufzeit bis 5 Jahre 14 %, bei einer Laufzeit ab fünf Jahren 16 % p.a. Die vorschüssig erhaltenen "Dividenden" würden bei einer Kündigung vor Ablauf von fünf Jahren der tatsächlichen Laufzeit entsprechend beim Auszahlungskapital in Abzug gebracht werden. Nach Ablauf des 6. Jahres (bis maximal zum 10. Jahr) erhalte der Investor 1 % pro Jahr als Treuebonus seinem Kapital hinzugerechnet. Die Anlage sei für den Investor zinssteuerfrei, weil die "Dividende" im Ausland erwirtschaftet werde. EACC sei nicht verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz von Anlagen in einem bestimmten Bereich oder in einer bestimmten Industrie zu halten. Eine Anlage in EACC biete Personen die Gelegenheit, hohe Renditen durch Wahrnehmung von Wachstumsmöglichkeiten in der innovativen Industrie zu verdienen bzw. durch die Anlagepolitik daran zu partizipieren. Alle Zeichnungen für Vorzugsaktien würden durch Ausfüllen der Zeichnungsvereinbarung gemäß dem Zeichnungsschein und vorbehaltlich der Annahme derselben durch den Platzierungsmakler im Namen der EACC erfolgen. Jeder Investor könne in periodischen Abständen die Bewertung der EACC-Vorzugsaktie vom Platzierungsmakler abrufen. Als Finanzgeschäfte der EACC würden teils die Vergabe von kurzfristigen gesicherten (Überbrückungs-)Krediten für Handelsgeschäfte, Firmenübernahmen sowie Börseeinführungen und Akkredititgeschäfte, andererseits die Investitionen in US-Firmen genannt. Als solche (am Nasdaq Small Cap Stock Market, OTC-Bulletin-Bord, OFEX London oder SMAX Segment der Frankfurter Börse notierten) Unternehmen schienen in diesem Zusammenhang Mr. Jay Fashion International (MRJAY), später umbenannt in United Textiles und Toys Corp. (UTTC), US Wireless Corp. (USWC) ehemals American Toys, PlayCo Toys & Entertainment Corp. (PLCO), Hollywood Production Inc. später in ShopNet.Com. Inc. (SPNT) umbenannt, Multimedia Concepts Inc. (MMCI), American Telecom plc. (APLC) auf; alle diese Unternehmen seien im Einflussbereich des Ilan A. und seiner Familie gewesen.
Weiters sei zugesagt worden, dass das eingesetzte Kapital durch Vermögenswerte der EACC und später über die von der Europe American Capital Foundation (kurz: EACF) gehaltenen Vermögenswerten zu 200 % abgesichert sei. Diese Sicherheiten seien seit 1996 regelmäßig durch den amerikanischen Anwalt Allan B. geprüft und bestätigt worden.
Die Auszahlungen seien bis 1998 über die EACC, seit 1998 über die EACF mit Sitz in Vaduz erfolgt. Die Einzahlungen der Anleger seien immer direkt an die EACC geleistet oder ausgefolgt worden und zwar auf Konten, die von der EACC (und später von der EACF) bekannt gegeben worden seien. Überweisungen von Anlegern an die VTH (auf Sonder- oder Verwaltungskonten) seien nach Abzug der der VTH zustehenden Provisionen an die EACC (später an die EACF) weiter überwiesen worden. Ab 1997 seien von Ilan A. - um quartalsmäßige Gebühren von bis zu US $ 180.000,-- zu sparen und Schwierigkeiten in den USA zu vermeiden - eine Gegenverrechnung gewünscht und gepflogen worden, wonach die Anlagegelder nicht mehr an die EACC überwiesen, sondern zum Teil über Weisung des Ilan A. von der VTH zur Bezahlung von Dividenden, aber auch für die der VTH zustehenden Provisionen verwendet worden seien. Die restlichen Gelder seien über Anweisung des Ilan A. an den Stiftungsrat der EACF einer entsprechenden Verwendung zugeführt worden.
Andere Investmentprodukte im Zusammenhang mit der EACC seien sogenannte "Units" gewesen (Bündel von Aktien von verschiedenen US-Gesellschaften, welche zum Firmengeflecht von Ilan A. gehörten und von ihm bzw. seiner Familie beherrscht worden seien). Mit dem Zeichnungsbetrag seien Aktien dieser "Units" zu einem Fixpreis erworben worden, der regelmäßig unter dem aktuellen Tageskurs gelegen sei. Die Aktien seien für eine gewisse Zeit für jeden Kapitalverkehr gesperrt gewesen. Während dieser Sperrfrist habe der Zeichner eine "Dividende" bis zu 25 % des Zeichnungsbetrages erhalten, welche halbjährlich ausbezahlt worden sei. Bis zum Ende der Sperrfrist sollten die erworbenen Aktien in ein Treuhandkonto der VTH bzw. später der EACF eingeliefert und konnten über die VTH verkauft werden. Die EACC habe dem Zeichner für den Fall, dass die Aktien zum Zeitpunkt des Ablaufes der Sperrfrist unter dem Bezugspreis notierten, den Rückkauf der "Units" zum Bezugspreis garantiert.
Seit Beginn der Veranlagungsform der EACC Ende 1990 seien die "Dividenden" soferne nicht zur Reinvestition optiert worden s