TE Vwgh Beschluss 2006/12/19 2002/03/0003

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §56;
AVG §57;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
ZLLV 1999 §53 Abs4;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZLLV 1999 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 14.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der V Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 15. November 2001, Zl 76.600/75 Pr9/01, betreffend Widerruf einer Genehmigung, Luftfahrtzeuge instandzuhalten, sowie Versagung der Erweiterung dieser Genehmigung und Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuchs, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der römisch fünf Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 15. November 2001, Zl 76.600/75 Pr9/01, betreffend Widerruf einer Genehmigung, Luftfahrtzeuge instandzuhalten, sowie Versagung der Erweiterung dieser Genehmigung und Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuchs, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Mandatsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 31. Juli 2001 gemäß § 57 iVm § 56 AVG iVm § 53 Abs 4 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), BGBl II Nr 363, iVm JAR-145, ABl Nr L 373 vom 31. Dezember 1991, S 12, nicht Folge gegeben und der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid war die der beschwerdeführenden Partei am 29. März 2002 erteilte Genehmigung, als JAR-145 Instandhaltungsbetrieb Luftfahrzeuge in Stand zu halten, widerrufen worden. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. Juli 2001 in der Fassung der Anträge vom 30. August 2001 auf Erweiterung des Umfangs der Genehmigung und Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches (Maintenance Organisation Exposition, Edition II, Stand 19. März 2001) gemäß § 56 AVG iVm § 50 Abs 3 ZLLV 1999 und JAR-145 abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Mandatsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom 31. Juli 2001 gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 4, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 (ZLLV 1999), Bundesgesetzblatt , II Nr 363, in Verbindung mit JAR-145, ABl Nr L 373 vom 31. Dezember 1991, S 12, nicht Folge gegeben und der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid war die der beschwerdeführenden Partei am 29. März 2002 erteilte Genehmigung, als JAR-145 Instandhaltungsbetrieb Luftfahrzeuge in Stand zu halten, widerrufen worden. Gleichzeitig wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19. Juli 2001 in der Fassung der Anträge vom 30. August 2001 auf Erweiterung des Umfangs der Genehmigung und Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches (Maintenance Organisation Exposition, Edition römisch zwei, Stand 19. März 2001) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, ZLLV 1999 und JAR-145 abgewiesen.

2. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war die in Rede stehende Genehmigung nur bis zum 31. März 2002 gültig. Im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit der Genehmigung bereits abgelaufen ist, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit sowohl betreffend deren Erteilung als auch bezüglich der Erweiterung ihres Umfangs sowie der Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches nicht mehr gegeben. Es ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und der beschwerdeführenden Partei somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden. Derart kommt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Genehmigung einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass der beschwerdeführenden Partei ein Erreichen des Verfahrensziels den erwünschten Erfolg bringen könnte.

Daran vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006, dass eine Genehmigung der in Rede stehenden Art generell nur befristet erteilt würde, dass sie - die beschwerdeführende Partei - einen "neuen Antrag nach Part-145", über den die belangte Behörde noch nicht entschieden habe, und die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass zur Frage der Verlässlichkeit des im Verwaltungsverfahren über den neuen Antrag namhaft gemachten technischen Leiters das vorliegende Beschwerdeverfahren abgewartet würde, dass sich weiters der angefochtene Bescheid (wegen willkürlicher Ermessensausübung) als rechtswidrig erweise, und dass schließlich die Verlässlichkeit des Genannten seitens der belangten Behörde "in einem anderen Kontext" (etwa bei der Verlängerung und Erweiterung seines Luftfahrzeugwartscheins) bejaht worden sei, nichts zu ändern, käme doch eine Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für die über den neuen Antrag zu treffende Entscheidung zu.

4. Die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 4. Die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG). 5. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030003.X00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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