TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2006/06/0185

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
18 Kundmachungswesen;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BGBlG 2004 §4 Abs1 Z2;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z1;
GehG 1956 §21 Abs12;
GehG 1956 §21 Abs2;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs3 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs4 Z2 idF 2004/I/176;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerden des Mag. G C, zur Zeit in Auslandsverwendung in XY, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien 1, Kärntner Ring 12, gegen die Bescheide der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 14. Juni 2006, 1. Zl. BMaA-US.6.27.91/164-VI.2/2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0185) und 2. Zl. BMaA-US.6.27.91/167-VI.2/2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0193), betreffend jeweils die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte 1. der beiden angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht den Dienst an der Österreichischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in XY (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst beim Österreichischen Generalkonsulat in New York).

Die Beschwerdefälle entsprechen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes der maßgeblichen Rechtslage sowie des Umfanges der Anfechtung jenen, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2006/06/0195 und 0196, waren. Es geht um die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom Juli 2004 bis Jänner 2005 gebührende Kaufkraftausgleichszulage, die mit den angefochtenen Bescheiden, soweit hier erheblich, allein auf Grundlage der vom Bundeskanzler in monatlichen Rundschreiben bekannt gegebenen Hundertsätze und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgesetzt wurde, was aber, wie im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag in Verbindung mit dem weiteren hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0143, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, inhaltlich rechtswidrig war.

Die angefochtenen Bescheidteile waren daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VwGG (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060185.X00

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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