Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0124Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in den Beschwerdesachen des BW in A, vertreten durch Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried i. I., Dr. Dorfwirthstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1. vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, betreffend Übertretung des KFG (prot. zu hg. Zl. 2006/02/0014), und 2. vom 6. April 2006, Zl. VwSen-160071/10/Kei/Ps, betreffend Abänderung der erstangefochtenen Bescheides nach § 52a VStG (prot. zu hg. Zl. 2006/02/0124),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in den Beschwerdesachen des BW in A, vertreten durch Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried i. römisch eins., Dr. Dorfwirthstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1. vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, betreffend Übertretung des KFG (prot. zu hg. Zl. 2006/02/0014), und 2. vom 6. April 2006, Zl. VwSen-160071/10/Kei/Ps, betreffend Abänderung der erstangefochtenen Bescheides nach Paragraph 52 a, VStG (prot. zu hg. Zl. 2006/02/0124),
Spruch
Begründung
1. Zur Einstellung des zu hg. Zl. 2006/02/0014 protokollierten Beschwerdeverfahrens:
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juli 2004, Zlen. 2004/02/0100, 0225 und 0226) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juli 2004, Zlen. 2004/02/0100, 0225 und 0226) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert.
Eine derartige Konstellation liegt vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den nach § 52a VStG ergangenen Bescheid vom 6. April 2006 klaglos gestellt, weshalb das zu hg. Zl. 2006/02/0014 protokollierte Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war. Eine derartige Konstellation liegt vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den nach Paragraph 52 a, VStG ergangenen Bescheid vom 6. April 2006 klaglos gestellt, weshalb das zu hg. Zl. 2006/02/0014 protokollierte Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der zu Zl. 2006/02/0014 protokollierten Beschwerde gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der zu Zl. 2006/02/0014 protokollierten Beschwerde gründet sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
2. Zur Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2006 (prot. zu hg. Zl. 2006/02/00124):
Der Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug in der Fassung des Abänderungsbescheides der belangten Behörde vom 6. April 2006 (=angefochtener Bescheid) für schuldig befunden, er habe als - von der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs - namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, zugestellt am 12. Dezember 2002, nicht binnen zwei Wochen, das sei bis 27. Dezember 2002 gewesen, der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 6. November 2002 um 00.12 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz gelenkt habe, weil er unrichtigerweise mit Schreiben vom 24. Dezember 2002 bekannt gegeben habe, dass Z. S. mit einer näher genannten Anschrift in Prag den PKW gelenkt habe. Der Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug in der Fassung des Abänderungsbescheides der belangten Behörde vom 6. April 2006 (=angefochtener Bescheid) für schuldig befunden, er habe als - von der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs - namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, zugestellt am 12. Dezember 2002, nicht binnen zwei Wochen, das sei bis 27. Dezember 2002 gewesen, der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 6. November 2002 um 00.12 Uhr an einem näher genannten Ort in Linz gelenkt habe, weil er unrichtigerweise mit Schreiben vom 24. Dezember 2002 bekannt gegeben habe, dass Z. Sitzung mit einer näher genannten Anschrift in Prag den PKW gelenkt habe.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 i. V.m. § 134 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über ihn eine (durch den Abänderungsbescheid herabgesetzte) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG begangen, weshalb über ihn eine (durch den Abänderungsbescheid herabgesetzte) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, dass die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen PKW's am 4. November 2002 rechtskräftig geworden sei. Als "Zulassungsbesitzer" im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG könne nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zugekommen sei, auf den sich die behördliche Anfrage beziehe. Selbst wenn die Zulassungsbesitzerin den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln erst einige Tage nach Rechtskraft des Bescheides (der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I.) vom 16. Oktober 2002, mit welchem die Zulassung ihres PKWs aufgehoben worden sei, bei der Zulassungsbehörde abgegeben habe, ändere dies nichts daran, dass S. Sch. zu jenem Zeitpunkt, auf welchen sich die behördliche Anfrage wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bezogen habe (6. November 2002), nicht mehr "Zulassungsbesitzerin" im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gewesen sei. Demnach habe weder S. Sch. noch den von ihr namhaft gemachten Beschwerdeführer die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG getroffen. Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, dass die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen PKW's am 4. November 2002 rechtskräftig geworden sei. Als "Zulassungsbesitzer" im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG könne nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zugekommen sei, auf den sich die behördliche Anfrage beziehe. Selbst wenn die Zulassungsbesitzerin den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln erst einige Tage nach Rechtskraft des Bescheides (der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins.) vom 16. Oktober 2002, mit welchem die Zulassung ihres PKWs aufgehoben worden sei, bei der Zulassungsbehörde abgegeben habe, ändere dies nichts daran, dass Sitzung , Sch. zu jenem Zeitpunkt, auf welchen sich die behördliche Anfrage wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bezogen habe (6. November 2002), nicht mehr "Zulassungsbesitzerin" im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gewesen sei. Demnach habe weder Sitzung , Sch. noch den von ihr namhaft gemachten Beschwerdeführer die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG getroffen.
Als "Zulassungsbesitzer" im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0184). Als "Zulassungsbesitzer" im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0184).
Unbestritten ist, dass die Zulassung hinsichtlich des in Rede stehenden PKWs mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 16. Oktober 2002 aufgehoben wurde. Wie aus der den vorgelegten Verwaltungsakten zuliegenden Kopie dieses Bescheides hervorgeht, stützte sich die Aufhebung der Zulassung auf § 44 Abs. 1 lit. b KFG. Unbestritten ist, dass die Zulassung hinsichtlich des in Rede stehenden PKWs mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. vom 16. Oktober 2002 aufgehoben wurde. Wie aus der den vorgelegten Verwaltungsakten zuliegenden Kopie dieses Bescheides hervorgeht, stützte sich die Aufhebung der Zulassung auf Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG.
Unbestritten ist, dass der Bescheid vom 16. Oktober 2002 seit 4. November 2002 rechtskräftig ist.
Die nach § 103 Abs. 2 KFG erfolgte Anfrage der Behörde bezog sich somit auf einen Zeitpunkt (6. November 2002), zu dem die Zulassung des in Rede stehenden Fahrzeugs bereits rechtskräftig aufgehoben war. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur fehlte es daher S. Sch. zu diesem Zeitpunkt an der Eigenschaft als "Zulassungsbesitzerin", weshalb weder sie noch - davon abgeleitet - Die nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfolgte Anfrage der Behörde bezog sich somit auf einen Zeitpunkt (6. November 2002), zu dem die Zulassung des in Rede stehenden Fahrzeugs bereits rechtskräftig aufgehoben war. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur fehlte es daher Sitzung , Sch. zu diesem Zeitpunkt an der Eigenschaft als "Zulassungsbesitzerin", weshalb weder sie noch - davon abgeleitet -
der von ihr als Auskunftsperson namhaft gemachte Beschwerdeführer zur Erteilung einer Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet waren. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. der von ihr als Auskunftsperson namhaft gemachte Beschwerdeführer zur Erteilung einer Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verpflichtet waren. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020014.X00Im RIS seit
07.03.2007