Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Jagdgesellschaft K in R, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Helmut Binder Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9500 Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. April 2005, Zl KUVS-2361/14/2004, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung (mitbeteiligte Partei: WB in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 3. August 2004 wurde der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft gemäß § 71 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000, in der Fassung LGBl Nr 72/2001, aufgetragen, das Grundstück 698/12, KG K, mit einem rotwildsicheren Zaun einzuzäunen. Als Termin für die Durchführung wurde der 15. November 2004 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche von Bezirkshauptmannschaft zunächst der Kärntner Landesregierung vorgelegt und von dieser sodann mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 "unter Hinweis auf § 2 lit c des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes 1990, LGBl Nr 104, in der Fassung LGBl Nr 51/2003, zuständigkeitshalber" an die belangte Behörde übermittelt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 3. August 2004 wurde der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft gemäß Paragraph 71, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, aufgetragen, das Grundstück 698/12, KG K, mit einem rotwildsicheren Zaun einzuzäunen. Als Termin für die Durchführung wurde der 15. November 2004 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche von Bezirkshauptmannschaft zunächst der Kärntner Landesregierung vorgelegt und von dieser sodann mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 "unter Hinweis auf Paragraph 2, Litera c, des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes 1990, LGBl Nr 104, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2003,, zuständigkeitshalber" an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft als Jagdausübungsberechtigter aufgetragen, den im Lageplan eines näher bezeichneten Gutachtens rot umrandeten Bereich der Parzelle 698/12, KG 73203 K, im Ausmaß von ca 1,5 ha im Sinne des § 71 K-JG bis 1. November 2005 rotwildsicher einzuzäunen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft als Jagdausübungsberechtigter aufgetragen, den im Lageplan eines näher bezeichneten Gutachtens rot umrandeten Bereich der Parzelle 698/12, KG 73203 K, im Ausmaß von ca 1,5 ha im Sinne des Paragraph 71, K-JG bis 1. November 2005 rotwildsicher einzuzäunen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gemäß § 71 Abs 2 iVm Abs 4 K-JG aufgetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, K-JG aufgetragen.
§ 96b K-JG in der zum Ende der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltenden Fassung - vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 7/2004 - lautete wie folgt: Paragraph 96 b, K-JG in der zum Ende der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltenden Fassung - vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2004, - lautete wie folgt:
"Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
in den Angelegenheiten der §§ 9 bis 12, 13, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 18 Abs. 2, 20, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 5, 32 Abs. 3, 33 Abs. 5, 35 Abs. 3, 63 Abs. 4, 64 Abs. 2 und 78 Abs. 6 erster Satz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."in den Angelegenheiten der Paragraphen 9 bis 12, 13, 14 Absatz eins, 15, Absatz 2, 16, Absatz 3, 18, Absatz 2, 20, 23, Absatz eins, 25, Absatz 2, 29, Absatz 3 und 5, 32 Absatz 3, 33, Absatz 5, 35, Absatz 3, 63, Absatz 4, 64, Absatz 2 und 78 Absatz 6, erster Satz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
Mit der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Novelle zum K-JG, LGBl Nr 7/2004, wurden in § 96b K-JG die Worte "und 78 Abs. 6 erster Satz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat." durch die Worte "und 71 Abs. 5 sowie über Berufungen gegen Bescheide der Schlichtungsstelle gemäß § 78 Abs. 6 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat." ersetzt. Mit der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Novelle zum K-JG, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2004,, wurden in Paragraph 96 b, K-JG die Worte "und 78 Absatz 6, erster Satz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat." durch die Worte "und 71 Absatz 5, sowie über Berufungen gegen Bescheide der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 78, Absatz 6, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat." ersetzt.
§ 71 Abs 2, 4 und 5 K-JG lauten: Paragraph 71, Absatz 2, 4 und 5 K-JG lauten:
a) die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
§ 63 Abs 2 bis 4 K-JG lauten: Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 K-JG lauten:
Die durch die Novelle zum K-JG, LGBl Nr 7/2004, geschaffene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über Berufungen in den Angelegenheiten des § 71 Abs 5 K-JG betrifft somit ausschließlich Verfahren, in denen die Bestimmungen des § 63 Abs 2 bis 4 K-JG im Zusammenhang mit der Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß § 71 Abs 4 lit c und d K-JG sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber die Anordnung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nach § 71 Abs 2 iVm Abs 4 K-JG. Für Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Angelegenheiten sieht § 96b K-JG auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 7/2004 keine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor. Die durch die Novelle zum K-JG, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2004,, geschaffene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über Berufungen in den Angelegenheiten des Paragraph 71, Absatz 5, K-JG betrifft somit ausschließlich Verfahren, in denen die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 K-JG im Zusammenhang mit der Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Paragraph 71, Absatz 4, Litera c und d K-JG sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber die Anordnung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nach Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, K-JG. Für Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Angelegenheiten sieht Paragraph 96 b, K-JG auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2004, keine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass sich ihre Zuständigkeit für die Berufungsentscheidung auf § 64 und § 96b K-JG in Verbindung mit § 2 lit c Kärntner Verwaltungssenatsgesetz (K-UVSG) ableite, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf § 64 K-JG (Jägernotweg) dürfte auf einem Versehen beruhen, da ein Zusammenhang mit einem Jägernotweg im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. § 2 lit c K-UVSG in der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung LGBl Nr 51/2003, sieht vor, dass der unabhängige Verwaltungssenat nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, entscheidet, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass sich ihre Zuständigkeit für die Berufungsentscheidung auf Paragraph 64 und Paragraph 96 b, K-JG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera c, Kärntner Verwaltungssenatsgesetz (K-UVSG) ableite, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf Paragraph 64, K-JG (Jägernotweg) dürfte auf einem Versehen beruhen, da ein Zusammenhang mit einem Jägernotweg im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Paragraph 2, Litera c, K-UVSG in der am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2003,, sieht vor, dass der unabhängige Verwaltungssenat nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, entscheidet, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0073, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, enthält § 96b K-JG eine im Sinne des § 2 lit c K-UVSG, ausdrückliche, abweichende Regelung und ist somit alleine für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde maßgebend. Die belangte Behörde war daher für die Entscheidung über die Berufung gegen den auf § 71 Abs 2 iVm Abs 4 K-JG gestützten erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0073, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, enthält Paragraph 96 b, K-JG eine im Sinne des Paragraph 2, Litera c, K-UVSG, ausdrückliche, abweichende Regelung und ist somit alleine für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde maßgebend. Die belangte Behörde war daher für die Entscheidung über die Berufung gegen den auf Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, K-JG gestützten erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Jagdschaden Wildschaden Verfahren VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030139.X00Im RIS seit
18.01.2007