TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/26 2005/03/0073

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat Kärnten;
L65002 Jagd Wild Kärnten;

Norm

JagdG Krnt 2000 §64 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §64 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §96b;
UVSG Krnt 1990 §2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des D.I. H H und 2. des F H, beide in D und vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Dezember 2004, Zl. KUVS- 1699/16/2004, betreffend Bestimmung eines Jägernotweges (mitbeteiligte Partei: Dr. K B in D, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spital an der Drau (BH) vom 1. Juni 2004 wurde über Antrag der Beschwerdeführer für die Eigenjagdgebiete B, O-Süd und O-Nord gemäß § 64 Abs 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), ein näher bezeichneter Jägernotweg bestimmt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spital an der Drau (BH) vom 1. Juni 2004 wurde über Antrag der Beschwerdeführer für die Eigenjagdgebiete B, O-Süd und O-Nord gemäß Paragraph 64, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000, (K-JG), ein näher bezeichneter Jägernotweg bestimmt.

Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und der Bescheid der BH gemäß § 66 Abs 4 AVG behoben. Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und der Bescheid der BH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 64 Abs 1 und 2 sowie § 96b K-JG (dieser soweit maßgeblich) Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 96 b, K-JG (dieser soweit maßgeblich)

lauten:

"§ 64

Jägernotweg

  1. (1)Absatz eins,Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.

...

  1. (2)Absatz 2,Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zu Stande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zu Stande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1988,, sinngemäß.

§ 96b Paragraph 96 b

Berufungen an den unabhängigen Verwaltungssenat Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde

in den Angelegenheiten der §§ ... 64 Abs 2 ... entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."in den Angelegenheiten der Paragraphen Punkt Punkt 64, Absatz 2, ... entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

§ 2 lit c des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes, Paragraph 2, Litera c, des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes,

LGBl 104/1990 (K-UVSG), lautet:Landesgesetzblatt 104 aus 1990, (K-UVSG), lautet:

"§ 2

Aufgaben

Der Senat erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt:

...

c) über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,

..."

Gemäß § 96b K-JG kommt der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend eine Entschädigung gemäß § 64 Abs 2 K-JG zu. Es besteht jedoch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die mit Bescheid der BH verfügte Bestimmung eines Jägernotweges gemäß § 64 Abs 1 K-JG zu entscheiden. Gemäß Paragraph 96 b, K-JG kommt der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend eine Entschädigung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, K-JG zu. Es besteht jedoch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die mit Bescheid der BH verfügte Bestimmung eines Jägernotweges gemäß Paragraph 64, Absatz eins, K-JG zu entscheiden.

Wenn die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften zur Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde § 2 lit c K-UVSG ins Treffen führen und die mitbeteiligte Partei insbesondere ausführt, § 96b K-JG sei ein "legistisches Versehen" und damit unbeachtlich, da der Gesetzgeber bei Fassung des § 96b K-JG übersehen habe, dass die dort normierte Zuständigkeit bereits durch § 2 lit c K-UVSG gegeben sei, so verkennen sie, dass § 2 lit c K-UVSG ausdrücklich mit der Einschränkung "sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist" versehen ist. Eine solche ausdrückliche, abweichende Regelung enthält § 96b K-JG, welcher somit alleine für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall maßgeblich ist. Wenn die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften zur Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde Paragraph 2, Litera c, K-UVSG ins Treffen führen und die mitbeteiligte Partei insbesondere ausführt, Paragraph 96 b, K-JG sei ein "legistisches Versehen" und damit unbeachtlich, da der Gesetzgeber bei Fassung des Paragraph 96 b, K-JG übersehen habe, dass die dort normierte Zuständigkeit bereits durch Paragraph 2, Litera c, K-UVSG gegeben sei, so verkennen sie, dass Paragraph 2, Litera c, K-UVSG ausdrücklich mit der Einschränkung "sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist" versehen ist. Eine solche ausdrückliche, abweichende Regelung enthält Paragraph 96 b, K-JG, welcher somit alleine für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall maßgeblich ist.

Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben war. Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 26. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030073.X00

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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