TE OGH 2000/10/24 4Ob249/00x

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adelheid D*****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei 1. Andreas B*****, 2. Elisabeth B*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Hannelore K*****, 2. Josef K*****, beide vertreten durch Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Feststellung und Entfernung (Gesamtstreitwert 100.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 17. Mai 2000, GZ 22 R 202/00p-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 7. Februar 2000, GZ 6 C 360/99p-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 6.695,04 S (darin 1.115,84 S USt) und den Nebenintervenienten die mit 6.999,36 S (darin 1.166,56 S USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Das Berufungsgericht hat die Formulierung im Schenkungsvertrag vom 12. 12. 1988, wonach die Klägerin der Erstbeklagten (ihrer Tochter) und deren Rechtsnachfolgern neben dem schenkungsweise überlassenen zweiten Haus auf ihrer Liegenschaft das immerwährende und unentgeltliche Recht einräume, den gesamten hinter dem Wohnhaus (östlich) gelegenen Garten zu benützen, mangels Feststellbarkeit eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens nach Maßgabe des § 915 ABGB dahin ausgelegt, die Klägerin habe sich nur die geringere Last auferlegen wollen; das Benutzungsrecht der Beklagten beziehe sich daher (nur) auf jene Fläche, die durch die Gebäudefluchtlinien des zweiten Hauses in Richtung Osten begrenzt werde.Das Berufungsgericht hat die Formulierung im Schenkungsvertrag vom 12. 12. 1988, wonach die Klägerin der Erstbeklagten (ihrer Tochter) und deren Rechtsnachfolgern neben dem schenkungsweise überlassenen zweiten Haus auf ihrer Liegenschaft das immerwährende und unentgeltliche Recht einräume, den gesamten hinter dem Wohnhaus (östlich) gelegenen Garten zu benützen, mangels Feststellbarkeit eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens nach Maßgabe des Paragraph 915, ABGB dahin ausgelegt, die Klägerin habe sich nur die geringere Last auferlegen wollen; das Benutzungsrecht der Beklagten beziehe sich daher (nur) auf jene Fläche, die durch die Gebäudefluchtlinien des zweiten Hauses in Richtung Osten begrenzt werde.

Diese Beurteilung, die von der konkreten Lage der Liegenschaft sowie von der Lage der beiden Häuser auf der Liegenschaft abhängt, steht mit den Regeln der Auslegung von Erklärungen in Einklang. Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Es handelt sich um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, die nur bei einem unvertretbaren Auslegungsergebnis revisibel ist (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50; 7 Ob 74/99d uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 4). Dass dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva), ist nicht zu erkennen.Diese Beurteilung, die von der konkreten Lage der Liegenschaft sowie von der Lage der beiden Häuser auf der Liegenschaft abhängt, steht mit den Regeln der Auslegung von Erklärungen in Einklang. Ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Es handelt sich um eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, die nur bei einem unvertretbaren Auslegungsergebnis revisibel ist (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50; 7 Ob 74/99d uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 4). Dass dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva), ist nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin und die Nebenintervenienten in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Den Nebenintervenienten gebührt ein Streitgenossenzuschlag von nur 15%, weil sie von einem Rechtsanwalt vertreten sind und ihnen zwei Beklagte gegenüberstehen (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin und die Nebenintervenienten in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Den Nebenintervenienten gebührt ein Streitgenossenzuschlag von nur 15%, weil sie von einem Rechtsanwalt vertreten sind und ihnen zwei Beklagte gegenüberstehen (Paragraph 15, RATG).

Anmerkung

E59817 04A02490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00249.00X.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0040OB00249_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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