TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/22 2003/12/0202

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
91/02 Post;

Norm

AVG §56;
Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §2;
Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §9;
DRSG-AE 1997 §2 idF 2000/I/095;
DRSG-AE 1997 §9 idF 2000/I/094;
PTSG 1996 §17 Abs1 idF 1999/I/031;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 1999/I/161;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17a Abs3;
PTSG 1996 §17a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen

1. den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 1. Oktober 2003, ohne Geschäftszahl, i.A. Feststellung der Zuweisung zur Dienstleistung (protokolliert unter hg. Zl. 2003/12/0202), und

2. den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 1. Oktober 2003, Zl. PM/HS-363126/03 AO, i.A. Feststellung der Zuweisung zur Dienstleistung (protokolliert unter hg. Zl. 2003/12/0205),

zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zunächst war sie im Bereich der Telegraphenverwaltung in der Fernmeldetechnischen Zentralanstalt in Wien dauernd verwendet worden, ab 18. Oktober 1996 ausschließlich im Telekom-Bereich der damaligen Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft (AG).

Mit Bescheid des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 12. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erklärung ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß § 2 iVm § 9 des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, BGBl. I 138/1997, für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 30. Juni 2003" (im Folgenden auch als Vorruhestand bezeichnet) gewährt. Mit Bescheid des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 12. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erklärung ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 9, des Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1997,, für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 30. Juni 2003" (im Folgenden auch als Vorruhestand bezeichnet) gewährt.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider belangten Behörden waren die Vorruhestandsbeamten administrativ der Generaldirektion der Post- und Telekom Austria AG im so genannten "Verwaltungspool" zugeordnet.

Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) eingerichteten Personalamtes vom 14. Mai 2003 wurde auf Grund einer in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Gesetzesänderung (BGBl. I Nr. 6/2001) ausgesprochen, dass sich der der Beschwerdeführerin gewährte Karenzurlaub bis zum 31. Juli 2004 verlängere. Mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) eingerichteten Personalamtes vom 14. Mai 2003 wurde auf Grund einer in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Gesetzesänderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,) ausgesprochen, dass sich der der Beschwerdeführerin gewährte Karenzurlaub bis zum 31. Juli 2004 verlängere.

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit gleich lautenden Schreiben vom 12. August 2002 sowohl an die erstbelangte als auch an die zweitbelangte Behörde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, bescheidmäßig auszusprechen, dass sie dienstrechtlich dem Bereich der Telekom Austria AG zugehöre und dementsprechend auch besoldungsrechtlich zu behandeln sei, somit Bezüge gemäß der jeweiligen Telekom-Bezügeverordnung zu erhalten habe, und zwar auch rückwirkend ab Gültigkeit der ersten der diesbezüglichen Verordnungen (im Folgenden auch Hauptantrag genannt).

In eventu wolle ausgesprochen werden, dass eine Versetzung (qualifizierte Verwendungsänderung), die dadurch herbeigeführt worden sein sollte, dass "mit Beginn des Vorruhestandes verfügt worden" sei, sie "würde nun im Stande der Gendion DZK 0 0100 geführt, rechtswidrig vorgenommen" worden sei und rückgängig gemacht werde, bzw. dass allenfalls ein diesbezügliches Versetzungsverfahren eingeleitet und bescheidmäßig (im vorangeführten Sinne) abgeschlossen werde.

Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass für sie ihrer Auffassung nach primär das Personalamt beim Vorstand der Telekom Austria AG zuständig sei und nur vorsichtshalber der Antrag auch an das Personalamt beim Vorstand der Österreichischen Post AG gerichtet worden sei. In der Verfügung über ihren Vorruhestand sei angegeben worden, dass sie mit Antritt des Vorruhestandes "im Stand der Gendion, DZK 0 0100 geführt" werde. Da offenbar davon ausgegangen werde, dass sie dem Postbereich zuzuordnen sei, erhalte sie nur die geringeren Bezüge im Bereich der Österreichischen Post AG - anstatt richtigerweise die Bezüge aus dem Bereich der Telekom Austria AG. Dadurch ergebe sich eine (rechnerisch dargestellte) Differenz von EUR 27,85 (gemeint: monatlich). Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung gehe es damit immerhin um einen Betrag in der Größenordnung von EUR 10.000,--.

Rechtlich ergebe sich ihre Zuordnung zur Telekom Austria AG aus der Bestimmung des § 17 Abs. 1 und Abs. 1a des Poststrukturgesetzes - PTSG (idF BGBl. I Nr. 161/1999). Diese Regelungen stellten klar, dass das Kriterium für die Zuordnung nur die vorgegebene Verwendung sei, wobei § 17 Abs. 1a nur § 17 Abs. 1 konkretisiere. Durch die Worte "bisher ... beschäftigt" (in § 17 Abs. 1 leg. cit.) sei zweifelsfrei klargestellt worden, dass es nicht "auf eine momentane Standesführung", sondern auf die letzte effektive Beschäftigung ankommen solle. Es sei verständlich und sogar nahe liegend, "die Beamten des Vorruhestandes zentral an einer Stelle zu verwalten". Dies beruhe jedoch auf rein verwaltungstechnischen Überlegungen und hätte nichts "mit einer sachbezogenen Zuordnung des Beamten puncto seiner Rechtsstellung und insbesondere seiner weiteren Bezüge in diesem oder jenem Bereich, der aus der früheren Post- und Telegraphenverwaltung hervorgegangen war, zu tun". Dementsprechend gehe sie davon aus, dass durch die im obigen Sinne erfolgte Verfügung, dass sie nunmehr "im Stand der Gendion geführt würde", keine Verwendungsänderung und überhaupt keine ihre dienstrechtliche Stellung berührende Maßnahme getroffen worden sei. Sei aber entgegen ihrer Ansicht darin doch eine Versetzung gelegen gewesen, so wäre diese rechtswidrig vorgenommen worden, weil es dafür keine (wichtigen) dienstlichen Gründe gegeben hätte. Rechtlich ergebe sich ihre Zuordnung zur Telekom Austria AG aus der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes - PTSG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,). Diese Regelungen stellten klar, dass das Kriterium für die Zuordnung nur die vorgegebene Verwendung sei, wobei Paragraph 17, Absatz eins a, nur Paragraph 17, Absatz eins, konkretisiere. Durch die Worte "bisher ... beschäftigt" (in Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit.) sei zweifelsfrei klargestellt worden, dass es nicht "auf eine momentane Standesführung", sondern auf die letzte effektive Beschäftigung ankommen solle. Es sei verständlich und sogar nahe liegend, "die Beamten des Vorruhestandes zentral an einer Stelle zu verwalten". Dies beruhe jedoch auf rein verwaltungstechnischen Überlegungen und hätte nichts "mit einer sachbezogenen Zuordnung des Beamten puncto seiner Rechtsstellung und insbesondere seiner weiteren Bezüge in diesem oder jenem Bereich, der aus der früheren Post- und Telegraphenverwaltung hervorgegangen war, zu tun". Dementsprechend gehe sie davon aus, dass durch die im obigen Sinne erfolgte Verfügung, dass sie nunmehr "im Stand der Gendion geführt würde", keine Verwendungsänderung und überhaupt keine ihre dienstrechtliche Stellung berührende Maßnahme getroffen worden sei. Sei aber entgegen ihrer Ansicht darin doch eine Versetzung gelegen gewesen, so wäre diese rechtswidrig vorgenommen worden, weil es dafür keine (wichtigen) dienstlichen Gründe gegeben hätte.

In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2003 wegen der Nichterledigung ihres Hauptantrages Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichthof. Dieses unter der hg. Zl. 2003/12/0088 protokollierte Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003 wegen Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide vom 1. Oktober 2003 eingestellt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid stellte die erstbelangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihres Dienststandes nicht der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sei und dass dem beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt hinsichtlich ihres Beamtendienstverhältnisses die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde nicht zukomme. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Bezüge nach der Telekom-Bezügeverordnung gebührten.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 17 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 PTSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999) genannt. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, PTSG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,) genannt.

Begründend führte die erstbelangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer durch die Novelle zum PTSG, BGBl. I Nr. 161/1999, erforderlich gewordenen Zuweisung zu einem der beiden Unternehmen (Österreichische Post AG oder Telekom Austria AG) wie alle Beamten, die zu diesem Zeitpunkt dem "Vorruhestandspool" zugeordnet gewesen und die durch den Antritt des Vorruhestandes von ihren Arbeitsplätzen abberufen worden wären, der Österreichischen Post AG zugeordnet worden sei. In weiterer Folge seien sämtliche notwendige dienstbehördliche Maßnahmen ausschließlich durch das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt vorgenommen worden. Weiters seien ihr auch von dieser Seite die Vorruhestandsbezüge angewiesen worden. Begründend führte die erstbelangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer durch die Novelle zum PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, erforderlich gewordenen Zuweisung zu einem der beiden Unternehmen (Österreichische Post AG oder Telekom Austria AG) wie alle Beamten, die zu diesem Zeitpunkt dem "Vorruhestandspool" zugeordnet gewesen und die durch den Antritt des Vorruhestandes von ihren Arbeitsplätzen abberufen worden wären, der Österreichischen Post AG zugeordnet worden sei. In weiterer Folge seien sämtliche notwendige dienstbehördliche Maßnahmen ausschließlich durch das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt vorgenommen worden. Weiters seien ihr auch von dieser Seite die Vorruhestandsbezüge angewiesen worden.

Mit der "Novelle 1999" zum PTSG, BGBl. I Nr. 161/1999, sei das bisher beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG als oberster Dienstbehörde eingerichtete Personalamt durch ein beim Vorstand der Österreichischen Post AG und ein beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt, denen jeweils die Funktion einer obersten Dienstbehörde zukomme, ersetzt worden (§ 17 Abs. 2 PTSG). Aus diesen Gründen sei eine erneute gesetzliche Zuweisung der ursprünglich der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Österreichischen Post AG oder zur Telekom Austria AG erforderlich geworden. Wie aus § 17 Abs. 1a PTSG ersichtlich, sei maßgebliches Kriterium für die Dienstzuweisung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1999 überwiegende Beschäftigung in einem der beiden Unternehmensbereiche. Mit der "Novelle 1999" zum PTSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, sei das bisher beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG als oberster Dienstbehörde eingerichtete Personalamt durch ein beim Vorstand der Österreichischen Post AG und ein beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt, denen jeweils die Funktion einer obersten Dienstbehörde zukomme, ersetzt worden (Paragraph 17, Absatz 2, PTSG). Aus diesen Gründen sei eine erneute gesetzliche Zuweisung der ursprünglich der Post und Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Österreichischen Post AG oder zur Telekom Austria AG erforderlich geworden. Wie aus Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG ersichtlich, sei maßgebliches Kriterium für die Dienstzuweisung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 1999 überwiegende Beschäftigung in einem der beiden Unternehmensbereiche.

Mit Inkrafttreten der genannten "Novelle 1999" zum PTSG am 18. August 1999 sei die Beschwerdeführerin weder bei der Österreichischen Post AG noch bei der Telekom Austria AG überwiegend beschäftigt gewesen, sondern habe sich bereits seit ca. eineinhalb Jahren im Vorruhestand befunden.

Mangels Vorliegens einer überwiegenden Beschäftigung in einem der beiden Unternehmen zum genannten Zeitpunkt sei die in § 17 Abs. 1a PTSG normierte gesetzliche Zuweisung zu einem der beiden Unternehmen bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen gekommen, sodass sie - wie auch alle anderen Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Vorruhestand befunden hätten und aus diesem Grund dem "Vorruhestandspool in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG" zugeordnet gewesen wären - der Österreichischen Post AG zugewiesen worden sei. Diese Zuordnung sei ihr in weiterer Folge insbesondere durch die Übermittlung der monatlichen Bezugsaufgliederungen, auf welchen die Österreichische Post AG als auszahlendes Unternehmen stets angeführt gewesen sei, zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 1998 dieser Zuordnung zum Personalamt der Österreichischen Post AG nie widersprochen. Sie habe sich auch nie in ihren Angelegenheiten an das Personalamt der Telekom Austria gewendet. Mangels Vorliegens einer überwiegenden Beschäftigung in einem der beiden Unternehmen zum genannten Zeitpunkt sei die in Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG normierte gesetzliche Zuweisung zu einem der beiden Unternehmen bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen gekommen, sodass sie - wie auch alle anderen Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt im Vorruhestand befunden hätten und aus diesem Grund dem "Vorruhestandspool in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG" zugeordnet gewesen wären - der Österreichischen Post AG zugewiesen worden sei. Diese Zuordnung sei ihr in weiterer Folge insbesondere durch die Übermittlung der monatlichen Bezugsaufgliederungen, auf welchen die Österreichische Post AG als auszahlendes Unternehmen stets angeführt gewesen sei, zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 1998 dieser Zuordnung zum Personalamt der Österreichischen Post AG nie widersprochen. Sie habe sich auch nie in ihren Angelegenheiten an das Personalamt der Telekom Austria gewendet.

Des Weiteren habe sich auf Grund des Pensionsreformgesetzes 2001 der Karenzurlaub (Vorruhestand) der Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2004 verlängert. Dieser Umstand sei ihr mit Schreiben des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 23. April 2003 mitgeteilt worden. Gleichzeitig sei sie auf die Möglichkeit eines Nachkaufes von Ruhegenussvordienstzeiten hingewiesen worden.

Mit Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 14. Mai 2003 sei schließlich festgestellt worden, dass sich ihr ursprünglich bis zum 30. Juni 2003 gewährter Karenzurlaub (Vorruhestand) bis zum 31. Juli 2004 verlängere.

Diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2003 übernommen und unbekämpft gelassen, womit sie "die Zuständigkeit des Personalamtes der Österreichischen Post AG als für sie zuständige Dienstbehörde auch akzeptiert" habe.

Da sie der Telekom Austria AG nicht zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Bezüge nach der Telekom- Bezügeverordnung.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid stellte die zweitbelangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei und dass dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt hinsichtlich ihres Beamtendienstverhältnisses die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zukomme. Als Rechtsgrundlagen wurden auch hier die Bestimmungen des § 17 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 PTSG (in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999) genannt. Die Begründung dieses Bescheides ist nahezu wortgleich mit jener des erstangefochtenen Bescheides. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid stellte die zweitbelangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei und dass dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt hinsichtlich ihres Beamtendienstverhältnisses die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zukomme. Als Rechtsgrundlagen wurden auch hier die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, PTSG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,) genannt. Die Begründung dieses Bescheides ist nahezu wortgleich mit jener des erstangefochtenen Bescheides.

Gegen den Bescheid der erstbelangten Behörde richtet sich die zur Zl. 2003/12/0202 protokollierte Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Gegen den Bescheid der zweitbelangten Behörde richtet sich die zur Zl. 2003/12/0205 protokollierte Beschwerde mit demselben Aufhebungsbegehren.

Die erstbelangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt, jedoch eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Die zweitbelangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auch eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:

I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:

Zum Zeitpunkt des Beginnes des Vorruhestands (Karenzurlaubs) der Beschwerdeführerin am 1. Februar 1998 lauteten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (kurz: PTSG) in der Stammfassung des Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201: Zum Zeitpunkt des Beginnes des Vorruhestands (Karenzurlaubs) der Beschwerdeführerin am 1. Februar 1998 lauteten die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, des Poststrukturgesetzes (kurz: PTSG) in der Stammfassung des Artikel 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt , Nr. 201:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3, und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

  1. (2)Absatz 2,Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Absatz eins, genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden."

Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide lauteten die Abs. 1, 1a und 2 des § 17 PTSG (Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikel I Z. 32 der Poststrukturgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 31/1999; der durch Artikel I Z. 1 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 mit Wirkung ab 18. August 1999 eingefügte Abs. 1a (der die vollständige dienstbehördliche Trennung für die dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG bzw. der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten brachte) in der Fassung der Z. 2 der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001 (Erweiterung der Trennung in Bezug auf die Österreichische Postbus AG); Abs. 2 in der Fassung der Z. 3 der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001): Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide lauteten die Absatz eins, eins a, und 2 des Paragraph 17, PTSG (Absatz eins, Satz 1 in der Fassung des Artikel römisch eins Ziffer 32, der Poststrukturgesetz-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999,; der durch Artikel römisch eins Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, mit Wirkung ab 18. August 1999 eingefügte Absatz eins a, (der die vollständige dienstbehördliche Trennung für die dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post AG bzw. der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten brachte) in der Fassung der Ziffer 2, der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001, (Erweiterung der Trennung in Bezug auf die Österreichische Postbus AG); Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3, der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001,):

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.Paragraph 17, (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3, und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

  1. (1a)Absatz eins a,Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im UnternehmensbereichDie gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen.

Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet."Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet."

§ 17a PTSG, samt Überschrift eingefügt durch Art. I Z. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide auszugsweise: Paragraph 17 a, PTSG, samt Überschrift eingefügt durch Artikel römisch eins, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide auszugsweise:

"Dienstrecht für Beamte

§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.Paragraph 17 a, (1) Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

  1. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
  2. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:(Verfassungsbestimmung) Der nach Paragraph 17, Absatz 2, jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.

  1. (4)Absatz 4,Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.Verordnungen nach Absatz 3, sind als Verordnungen des nach Paragraph 17, Absatz 2, zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.
  2. (5)Absatz 5,..."

Der Beschwerdeführerin war am 1. Februar 1998 auf Grund ihrer Erklärung gemäß § 2 iVm § 9 des "Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte", eingefügt mit Artikel 14 des 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gewährt worden. Durch Art. XIV Z. 1 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, erhielt dieses Gesetz den neuen Titel: Der Beschwerdeführerin war am 1. Februar 1998 auf Grund ihrer Erklärung gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 9, des "Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte", eingefügt mit Artikel 14 des 1. Budgetbegleitgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 138, ein Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gewährt worden. Durch Artikel römisch vierzehn, Ziffer eins, der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 123, erhielt dieses Gesetz den neuen Titel:

"Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte - DRSG-AE"

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 6/2001 erhielt dieses Gesetz den neuen Titel: Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001, erhielt dieses Gesetz den neuen Titel:

"Bundesgesetz über Sozialpläne und sonstige dienstrechtliche Sonderregelungen für von Ausgliederungen betroffene Bundesbedienstete - Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG)"

Auch an die Stelle des bisherigen 1. bis 4. Abschnittes traten mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 neue Bestimmungen, unter anderem auch die Übergangsbestimmungen des § 10. Die im Beschwerdefall anzuwendende Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 1 BB-SozPG (idF der Z. 2 des BGBl. I Nr. 6/2001) lautet: Auch an die Stelle des bisherigen 1. bis 4. Abschnittes traten mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 neue Bestimmungen, unter anderem auch die Übergangsbestimmungen des Paragraph 10, Die im Beschwerdefall anzuwendende Übergangsbestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, BB-SozPG in der Fassung , der Ziffer 2, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2001,) lautet:

"§ 10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach § 2 dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden." "§ 10. (1) Auf Beamte, die am 31. Dezember 2000 nach Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung karenziert waren, sind dieses Bundesgesetz in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie die Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 4, Absatz eins, und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

§ 2 des DRSG-AE in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, und zwar Abs. 1 in der Fassung des Art. 11 Z. 1 des BGBl. I Nr. 95/2000, die übrigen Absätze in der Stammfassung des BGBl. I Nr. 138/1997, lautete: Paragraph 2, des DRSG-AE in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, und zwar Absatz eins, in der Fassung des Artikel 11, Ziffer eins, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,, die übrigen Absätze in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, lautete:

"Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der BeamteParagraph 2, (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 678. Lebensmonats folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte

1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,

2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und 2. abweichend von Paragraph 15, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 738. Lebensmonats folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und

3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht. 3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigendes Entgelt bezieht.

  1. (2)Absatz 2,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75, bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3,Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Karenzurlaube nach Absatz eins, sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  3. (4)Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.
  4. (5)Absatz 5,Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen."Die Dienstbehörde hat nach Paragraph 2, karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, hinzuweisen."

§ 9 des DRSG-AE in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, das ist die des Artikel 23 Z. 2 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautete: Paragraph 9, des DRSG-AE in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, das ist die des Artikel 23 Ziffer 2, der Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , I Nr. 94, lautete:

"Sonderbestimmungen für die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie deren Tochter- und Nachfolgeunternehmen"

§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er (zur) gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80 %Paragraph 9, (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach Paragraph 2, hat der Beamte gegenüber demjenigen Unternehmen, dem er (zur) gemäß Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesen ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80 %

1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und 1. des Monatsbezuges gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und

2. der Sonderzahlungen.

  1. (2)Absatz 2,Ersatzbeträge nach § 3 Abs. 1, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach § 3 Abs. 2 ausgenommen."Ersatzbeträge nach Paragraph 3, Absatz eins,, die bereits vor dem 1. September 2000 geleistet worden sind, sind von der Valorisierung nach Paragraph 3, Absatz 2, ausgenommen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:römisch zwei. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

In beiden Beschwerden wird der Beschwerdepunkt gleich lautend vorgebracht. Demnach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Feststellungsentscheidung, durch welche sie entgegen den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (insbesondere §§ 15 und 15a (Anm.: offenbar gemeint §§ 17 und 17 a)) und des BDG 1979 dienst- und besoldungsrechtlich der Österreichischen Post AG (statt richtig der Österreichischen Telekom AG) zugeordnet werde und damit in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bezüge gemäß den Bestimmungen der Telekom-Bezügeverordnung iVm dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsvorschriften sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Weiters sei sie in ihrem Recht darauf, dass eine solche Entscheidung nicht durch eine gemäß den Bestimmungen des § 2 DVG unzuständige Behörde gefällt werde, durch unrichtige Anwendung dieser und der vorbezeichneten Normen verletzt. In beiden Beschwerden wird der Beschwerdepunkt gleich lautend vorgebracht. Demnach erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Feststellungsentscheidung, durch welche sie entgegen den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (insbesondere Paragraphen 15 und 15 a Anmerkung, offenbar gemeint Paragraphen 17 und 17 a)) und des BDG 1979 dienst- und besoldungsrechtlich der Österreichischen Post AG (statt richtig der Österreichischen Telekom AG) zugeordnet werde und damit in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bezüge gemäß den Bestimmungen der Telekom-Bezügeverordnung in Verbindung mit , dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) durch unrichtige Anwendung dieser Rechtsvorschriften sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Weiters sei sie in ihrem Recht darauf, dass eine solche Entscheidung nicht durch eine gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, DVG unzuständige Behörde gefällt werde, durch unrichtige Anwendung dieser und der vorbezeichneten Normen verletzt.

Zunächst wendet die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden die Unzuständigkeit der jeweils belangten Behörde ein.

Die erstbelangte Behörde sei zu der von ihr getroffenen Entscheidung nicht zuständig gewesen, weil diese Entscheidung durch ihren Antrag auf eine positive Zuordnungsentscheidung nicht gedeckt sei und überdies eine dienst- und besoldungsrechtliche Zuordnung ihrer Person zum Ausdruck bringe, welche die Zuständigkeit der erstbelangten Behörde ausschließe.

Die zweitbelangte Behörde wäre, weil die Beschwerdeführerin (rechtlich richtig betrachtet) nicht dem Postbereich zuzuordnen sei und es ausgehend davon nichts gebe, was ihre Zuständigkeit begründen habe können, höchstens zur Zurückweisung der Anträge zuständig gewesen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Der an die erst- und zweitbelangte Behörde gerichtete verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. August 2002 zielte im Ergebnis bei einer Gesamtwürdigung seines Inhaltes auf die Feststellung der strittigen Zuordnung zu einem der beiden durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 geschaffenen Unternehmensbereiche, auch wenn sie eine Präferenz für die Zuordnung zum Unternehmensbereich der Telekom Austria AG erkennen lässt. Der an die erst- und zweitbelangte Behörde gerichtete verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. August 2002 zielte im Ergebnis bei einer Gesamtwürdigung seines Inhaltes auf die Feststellung der strittigen Zuordnung zu einem der beiden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, geschaffenen Unternehmensbereiche, auch wenn sie eine Präferenz für die Zuordnung zum Unternehmensbereich der Telekom Austria AG erkennen lässt.

Gegenstand beider Beschwerden ist ein Feststellungsbescheid der jeweils belangten Behörde, der über den so zu verstehenden Antrag der Beschwerdeführerin ergangen ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffen

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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