Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMJ-3000389/0003-III 2/2005, betreffend Verwendungszulage nach § 75 GehG, in eventu Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMJ-3000389/0003-III 2/2005, betreffend Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG, in eventu Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1945 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2003 als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Justizanstalt Sonnberg. Im Jahre 1995 hatte er durch Erklärung seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt und wurde in die Verwendungsgruppe E 2b übergeleitet.
In seiner Eingabe vom 26. Februar 1998 hatte er um "Zuerkennung der Verwendungszulage" ab 1. Jänner 1995 ersucht, weil er seit diesem Zeitpunkt ständig die Arbeiten des stellvertretenden Sachbearbeiters der Kraftfahrabteilung durchführe.
Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453, sowie vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0114, verwiesen.Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453, sowie vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0114, verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde vorerst Beschreibungen von Arbeitsplätzen in der Justizanstalt Sonnberg ein und übermittelte diese mit Erledigung vom 29. November 2004 dem Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, "zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Arbeitsplatzbewertung" des Beschwerdeführers. Mit der - offenbar von einem Referenten der genannten Abteilung des Bundeskanzleramtes approbierten - Erledigung vom 17. Mai 2005 wurde folgendes, auszugsweise wiedergegebenes "Gutachten" über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers übermittelt:
"...
Basierend auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 wurden für die Bewertungskriterien erläuternde Beurteilungen aufgestellt und inBasierend auf Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 wurden für die Bewertungskriterien erläuternde Beurteilungen aufgestellt und in
drei Gruppen zusammengefasst.
Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:
1. Wissen
1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen)
1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit)
1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich)
2. Denkleistung
2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ, zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert)
2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig)
3. Verantwortung
3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)
3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen.
3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)
Jedes der in Klammer gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bzw. E 2c bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1 bzw. E 1 (Beilage: Handbuch). Dieses Bewertungssystem wird den Stellen aller Ebenen der Organisationshierarchie gerecht und macht, da nach dem gleichen System bewertet wird, keinen Unterschied zwischen 'Blue und White-Collar-Worker'.
Diese Weiterentwicklung, das so genannte 'integrierte System', ermöglicht die Bewertung von Arbeitsplätzen höchster Leitungsfunktionen der Zentralstellen nach den gleichen Kriterien wie sie auch für Schreib- und Kanzleikräfte Anwendung finden.
Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art 18 B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Artikel 18, B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.
Die Beurteilung der Qualität der Anforderungen soll die Straffung von Leistungsprozessen begünstigen und die derzeit vorherrschenden arbeitsteiligen Verfahren tendenziell zurückdrängen.
Kurzbeschreibung der hier angewendeten analytischen Bewertungsmethode:
Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Methoden der analytischen Arbeitsplatzbewertung gehen an diese Aufgabe heran, indem sie den Arbeitsplatz nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegen, jede einzelne Anforderung gesondert einer wertenden Betrachtung (z.B. im Bereich Fachwissen von einfachen Fähigkeiten bis hin zu Spezialkenntnissen) unterziehen, wodurch die Werte der einzelnen Anforderungen gewonnen werden, und schließlich durch Summierung dieser Werte den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen.
Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.
Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe.
Arbeitsplatzbeschreibung 'Eingeteilter Beamter - Kraftfahrabteilung'
Der Bewertung wird die dem Personalakt beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nummer 37 der Justizanstalt Sonnberg vom 22.04.2003, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 23.04.2003, herangezogen.
Der Arbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:
Bereich: Wirtschaftsbereich Organisationseinheit: Transportwesen
Funktion des Arbeitsplatzes:
Eingeteilter Beamter
Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber: Sachbearbeiter und Stellvertreter Sachbearbeiter
Umfang der Vertretungsbefugnis:
Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:
Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz übergeordnet:
Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz untergeordnet:
Fachaufsicht: Leiter Wirtschaftsbereich, Sachbearbeiter Transportwesen, Stellvertretender Sachbearbeiter Transportwesen
Dienstaufsicht: Justizwachkommando
Aufgaben des Arbeitsplatzes: Durchführung aller im Anstaltsbereich anfallenden Transporte, sowohl mit LKW als auch mit zwei Kombis.
Ziele des Arbeitsplatzes: Die ordnungsgemäße Abwicklung aller mit dem Kraftfahrbetrieb zusammenhängenden Agenden.
Tätigkeiten: