TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/22 2006/12/0037

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs2;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §147 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 idF 2005/I/080;
GehG 1956 §75;
GehG 1956 §79;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. Jänner 2006, Zl. BMJ-3000389/0003-III 2/2005, betreffend Verwendungszulage nach § 75 GehG, in eventu Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1945 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2003 als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Justizanstalt Sonnberg. Im Jahre 1995 hatte er durch Erklärung seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt und wurde in die Verwendungsgruppe E 2b übergeleitet.

In seiner Eingabe vom 26. Februar 1998 hatte er um "Zuerkennung der Verwendungszulage" ab 1. Jänner 1995 ersucht, weil er seit diesem Zeitpunkt ständig die Arbeiten des stellvertretenden Sachbearbeiters der Kraftfahrabteilung durchführe.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453, sowie vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0114, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde vorerst Beschreibungen von Arbeitsplätzen in der Justizanstalt Sonnberg ein und übermittelte diese mit Erledigung vom 29. November 2004 dem Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, "zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Arbeitsplatzbewertung" des Beschwerdeführers. Mit der - offenbar von einem Referenten der genannten Abteilung des Bundeskanzleramtes approbierten - Erledigung vom 17. Mai 2005 wurde folgendes, auszugsweise wiedergegebenes "Gutachten" über die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers übermittelt:

"...

Basierend auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 wurden für die Bewertungskriterien erläuternde Beurteilungen aufgestellt und in

drei Gruppen zusammengefasst.

Arbeitsplatz(Stellen)bewertung:

1. Wissen

1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen)

1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit)

1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich)

2. Denkleistung

2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ, zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert)

2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig)

3. Verantwortung

3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)

3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen.

3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)

Jedes der in Klammer gesetzten Schlagworte ist in Worte gefasst und ermöglicht eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen je Bewertungskriterium unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bzw. E 2c bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1 bzw. E 1 (Beilage: Handbuch). Dieses Bewertungssystem wird den Stellen aller Ebenen der Organisationshierarchie gerecht und macht, da nach dem gleichen System bewertet wird, keinen Unterschied zwischen 'Blue und White-Collar-Worker'.

Diese Weiterentwicklung, das so genannte 'integrierte System', ermöglicht die Bewertung von Arbeitsplätzen höchster Leitungsfunktionen der Zentralstellen nach den gleichen Kriterien wie sie auch für Schreib- und Kanzleikräfte Anwendung finden.

Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art 18 B-VG vorbestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen.

Die Beurteilung der Qualität der Anforderungen soll die Straffung von Leistungsprozessen begünstigen und die derzeit vorherrschenden arbeitsteiligen Verfahren tendenziell zurückdrängen.

Kurzbeschreibung der hier angewendeten analytischen Bewertungsmethode:

Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Methoden der analytischen Arbeitsplatzbewertung gehen an diese Aufgabe heran, indem sie den Arbeitsplatz nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegen, jede einzelne Anforderung gesondert einer wertenden Betrachtung (z.B. im Bereich Fachwissen von einfachen Fähigkeiten bis hin zu Spezialkenntnissen) unterziehen, wodurch die Werte der einzelnen Anforderungen gewonnen werden, und schließlich durch Summierung dieser Werte den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen.

Den einzelnen Bewertungskriterien und den dazugehörenden Untergliederungen sind Punkte zugeordnet. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe (Wissen, Denkleistung, Verantwortung) führt zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergeben den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes.

Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe.

Arbeitsplatzbeschreibung 'Eingeteilter Beamter - Kraftfahrabteilung'

Der Bewertung wird die dem Personalakt beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nummer 37 der Justizanstalt Sonnberg vom 22.04.2003, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 23.04.2003, herangezogen.

Der Arbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:

Bereich: Wirtschaftsbereich Organisationseinheit: Transportwesen

Funktion des Arbeitsplatzes:

Eingeteilter Beamter

Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber: Sachbearbeiter und Stellvertreter Sachbearbeiter

Umfang der Vertretungsbefugnis:

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz übergeordnet:

Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz untergeordnet:

Fachaufsicht: Leiter Wirtschaftsbereich, Sachbearbeiter Transportwesen, Stellvertretender Sachbearbeiter Transportwesen

Dienstaufsicht: Justizwachkommando

Aufgaben des Arbeitsplatzes: Durchführung aller im Anstaltsbereich anfallenden Transporte, sowohl mit LKW als auch mit zwei Kombis.

Ziele des Arbeitsplatzes: Die ordnungsgemäße Abwicklung aller mit dem Kraftfahrbetrieb zusammenhängenden Agenden.

Tätigkeiten:

-

Schicht- und Wechseldienst

-

30 %

-

Ausführungen und Überstellungen von Insassen (Ärzte, Krankenhäuser, Gericht, sonstige Stellen)

-

35 %

-

Transporte von Produkten aus den Wirtschaftsbetrieben Ökonomie und Gärtnerei (Lebendviehtransporte, Gemüse- und Landprodukte, etc.), Transporte von Lebensmitteln für die Justizverwaltung (zweimal wöchentlich für eigene und andere Justizanstalten)

-

10 %

-

Sämtliche Einkaufsfahrten im Auftrag der Wirtschaftsverwaltung, Einkäufe für Insassen, Posttransporte

-

15 %

-

Wartung und Pflege des Fuhrparks, Führung der Fahrtenbücher, Werkstättenfuhren, Transportfahrten für andere Bundesdienststellen

-

10 %

Approbationsbefugnis: keine

Sonstige Befugnisse: keine

Zugeteiltes Personal:

Anforderungsprofil für den Arbeitsplatzinhaber:

Berechtigung zum Lenken bundeseigener Kraftfahrzeuge, langjährige Erfahrung im Kraftfahrdienst, Eigenständigkeit, Bereitschaft zur Mehrdienstleistung auf Grund dienstlicher Anforderung, Organisations- und Koordinationstalent

Bewertung

Zuordnung zur Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst':

Die regelmäßige Verpflichtung zur Leistung des Schicht- und Wechseldienstes, somit Bewachungsdienst, stellt eine klassische exekutivdienstliche Tätigkeit dar. Auch im Bereich der Transportfahrten überwiegen anteilsmäßig die Ausführungen und Überstellungen von Insassen, wodurch sich mit den damit verbundenen Bewachungsaufgaben eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' ergibt.

Zuordnung zu den Punktewerten

Fachwissen '5 - Fachkenntnisse'

Die mit dem Arbeitsplatz 'Eingeteilter Beamter - Transportwesen' verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten umfassen einen sehr engen Bereich, der, abgesehen von der noch näher zu erörternden exekutiven Komponente, die fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines sonstigen Kraftfahrzeuglenkers erfordert.

Die für die Zuordnung zur Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' maßgeblichen Kriterien finden auch bei der Bewertung des Fachwissens ihren Niederschlag. So sind jedenfalls die zur Ernennung zum Justizwachebeamten erforderliche Ausbildung zu absolvieren und die damit verbundene Beherrschung der davon umfassten Fachgebiete (Vollzugsordnung, Sicherheitsvorschriften, etc.) notwendig. Dieses exekutivdienstliche Wissen ist ebenso für Ausführungs- und Überstellungsfahrten von Insassen erforderlich.

Während für die reine Kraftfahrertätigkeit (Transportfahrten, Ausführungen) ein gewisses Maß an Erfahrung vorausgesetzt wird, ist für die exekutivdienstlichen Tätigkeiten (Schicht- und Wechseldienst, Bewachungsaufgaben anlässlich von Ausführungen) die Grundausbildung E 2b ausreichend.

In einer Gesamtbetrachtung können die Anforderungen an das Fachwissen mit jenen verglichen werden, die nach einer abgeschlossenen Lehre ohne weitere Praxis erwartet werden können.

Daraus ergibt sich eine eindeutige Zuordnung zum Kalkül '5 - Fachwissen'.

Managementwissen '1 - Minimal'

Die sich sowohl aus den Aufgaben aus dem Transportbereich als auch aus den Bewachungsaufgaben ergebenden Tätigkeiten sind rein ausführender Natur und ihrem Ziel und Inhalt nach eindeutig festgelegt. Es müssen weder Zielkonflikte gelöst, noch der Einsatz von Ressourcen gesteuert werden. Auch können keinerlei Planungs-, Organisations-, oder Leitungsaufgaben erkannt werden. Andere Organisationseinheiten oder Stellen werden weder überwacht noch angewiesen.

Somit hat eine Zuordnung zum Kalkül '1 - Minimal' zu erfolgen. Umgang mit Menschen '1 - Normal'

Bedingt durch den relativ hohen Anteil des Schicht- und Wechseldienstes und dem damit verbundenen Kontakt mit den Insassen, der sich jedoch schwerpunktmäßig auf das mit der unmittelbaren Bewachung verbundene Ausmaß beschränken wird (kein Anlernen in Anstaltsbetrieben, etc.), ist eine durchschnittliche Gewandtheit im Umgang mit Menschen erforderlich bzw. ausreichend. Im Bereich des Transportwesens werden diese Anforderungen nicht überschritten. Die Anforderungen sind jedoch auch nicht geringer, da auch im Zuge der Ausführungen (35 % der Tätigkeiten) Bewachungsaufgaben wahrgenommen werden.

Es ist daher von einer Zuordnung zum Kalkül '1 - Normal'

auszugehen.

Denkrahmen '2 - Routine'

Der Denkrahmen wird in dem Maße verringert, als das Denken durch Vorgaben von Methoden, Grundsätzen, Regelungen und Präzedenzfällen beschränkt ist. Im Bereich des Transportwesens als auch des Bewachungsdienstes sind standardisierte Routineabläufe (Durchführung einer Transportfahrt von A nach B; Beaufsichtigung der Insassen; etc.) und die Einhaltung genauer Anweisungen durch Vorschriften und die Vorgesetzten vorherrschend. Der Abstraktionsgrad der Vorgaben ist äußerst gering. Abweichungen davon sind jedenfalls meldepflichtig und bedürfen der Entscheidung eines Vorgesetzten.

Daraus ergibt sich die Zuordnung zum Kalkül '2 - Routine' Denkanforderung '2' - zwischen '1 - Wiederholend' und '3 - Ähnlich'

Der Punktewert 1 bedeutet, das sich für idente Situationen durch einfache Auswahl aus dem Gelernten eindeutige Lösungen finden lassen. Der Punktewert 3 bedeutet, dass für ähnliche Situationen auf Basis des gelernten richtige Lösungen gefunden werden. Während für den Punktewert 3 das Gelernte als Basis dient und zur Bewältigung der Problemstellungen auch fortentwickelt werden muss, ist dies für die Klassifikation 'Wiederholend' nicht erforderlich. Für den Punktewert 3 ist überdies das Spektrum der Aufgaben breiter.

Es besteht zwar ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Bereichen Schicht- und Wechseldienst und Transportwesen, weshalb der Begriff 'idente Situation' zu kurz greifen würde, jedoch ist auch hierbei zu beachten, dass im Bereich des Transportwesens die Ausführungen und die damit verbundenen Bewachungsagenden in Verbindung mit den rein exekutivdienstlichen Tätigkeiten des Schicht- und Wechseldienstes insgesamt 65 % der wahrgenommenen Aufgaben umfassen. Somit ist ein Großteil der Aufgaben wiederholender Natur (Bewachung der Insassen), woraus sich die Zwischenlage '2' ergibt.

Handlungsfreiheit '2' - zwischen '1 - Detailliert Angewiesen' und '4 - Angewiesen'

Die Klassifikation 'Detailliert Angewiesen' erfordert direkte und punktuelle Anweisungen und bildet gleichzeitig die niedrigste Einstufungsmöglichkeit. Sowohl im Wachdienst als auch bei Durchführung der Transportfahrten bewegt sich die Handlungsfreiheit zwar nicht auf dem niedrigsten, jedoch durch das Vorliegen der bereits von übergeordneter Stelle (Stellvertretender Sachbearbeiter, bzw. Sachbearbeiter) koordinierten Transportaufträge auf niedrigem Niveau. Punktuelle Anweisungen sind zwar nicht in sämtlichen Tätigkeitsbereichen vorherrschend, jedoch gerade im Transportwesen (z.B. '9 Uhr Fahrt von A nach B'), bedingt durch zwei weitere Hierarchieebenen innerhalb dieser sehr kleinen Organisationseinheit, zumindest häufig.

'4 - Angewiesen' würde demgegenüber eine weitaus abstraktere Form der Anordnung erfordern. Richtlinien und Dienstanweisungen allgemeiner Natur müssten die Handlungsfreiheit determinieren. Im Hinblick auf das Tätigkeitsspektrum unter Beachtung der in der Arbeitsplatzbeschreibung vorgenommenen Quantifizierung ist dies beim gegenständlichen Arbeitsplatz nicht der Fall.

Dimension '0 - Minimal'

Die angewandte Bewertungssystematik sieht zur Beurteilung der Dimension zwei alternative Größen vor - die Anzahl servicierter Stellen oder den monetären Rahmen. Die Klassifikation 'minimal' umfasst in monetärer Hinsicht einen jährlichen Verfügungsrahmen bis EUR 45.000,-- in Betrachtung servicierter Stellen bis 15 Stellen. Der monetäre Rahmen ist in diesem Fall nicht heranzuziehen, da ein eigenverantwortliches Agieren mit geldwerten Gütern nicht vorliegt. Das Durchführen von Einkaufsfahrten für die Wirtschaftsverwaltung fällt ebenso nicht darunter wie die Besorgung der Einkäufe für Insassen, da in beiden Fällen lediglich die Transportfahrten besorgt und nicht die Abwägung, welche Güter mit den vorhandenen Mitteln beschafft werden sollen, im Vordergrund steht.

Deshalb ist die Anzahl servicierter Stellen heranzuziehen. Innerhalb des Bereiches des Strafvollzugs sind dies im vorliegenden Fall jene Einrichtungen, für welche die Transportfahrten besorgt werden. Bei dieser Betrachtung wird die Klassifikation 'minimal' nicht überschritten. Die Ausführungen werden für den Vollzugsbereich (Insassen), die Transportfahrten für den Wirtschaftsbereich - konkreter für die Betriebe Ökonomie und Gärtnerei durchgeführt.

Daraus ergibt sich die Zuordnung zum Kalkül '0 - Minimal'. Einfluss auf das Endergebnis '1 - Gering'

Für den Bereich Schicht- und Wechseldienst ist der Einfluss auf das Endergebnis jedenfalls gering. Zur Gewährleistung der Durchführung eines gesetzmäßigen Strafvollzuges leistet der Justizwachebeamte bei Bewachungs- und Beaufsichtigungstätigkeit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die hierarchische Einbettung in die gesamte Aufbauorganisation, einen bloß unterstützenden Beitrag (Beaufsichtigung, Beobachtung, allenfalls Weitergabe diesbezüglicher Information). Sämtliche Entscheidungen werden von übergeordneter Stelle getroffen.

In der Aufbauorganisation einer Justizanstalt ist der Bereich Transportwesen als Hilfsdienst innerhalb der Wirtschaftsverwaltung eingerichtet. Selbst der Leiter Transportwesen hat nicht die Befugnis die Durchführung einzelner aufgetragener Transportfahrten grundsätzlich abzulehnen. Ihm obliegt lediglich die Festlegung der Reihenfolge der Durchführung, die Auswahl des Kraftfahrzeuges und des Fahrers. Das Transportwesen als Hilfsdienst wird somit entweder für den Vollzugsbereich (Ausführungen und Überstellungen) oder für den Wirtschaftsbereich (Transportfahrten) tätig. Somit ist bei der Beurteilung des Einflusses auf das Endergebnis nicht das Funktionieren des Transportwesens heranzuziehen, sondern nur jener Beitrag, der durch diesen Arbeitsplatz zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Strafvollzugs (für den Vollzugsbereich), bzw. des Wirtschaftsbereichs anteilsmäßig geleistet wird. Für beide Bereiche wird dieser jedenfalls als gering zu qualifizieren sein.

Die sich aus der Bewertung ergebenden Stellenwertpunkte und deren Summe setzen sich wie folgt zusammen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

1

1

2

2

 

2

0

1

Stellenwertpunkte

66

 

 

9

 

 

12

=

87

Die Bandbreite der Stellenwertpunkte für die Verwendungsgruppe E 2b reicht von 87 bis 99 Punkten. 87 Stellenwertpunkte entsprechen somit der Verwendungsgruppe E 2b.

Richtverwendung Anlage 1 zum BDG 1979 Ziffer 9.9 lit. d) E 2a/GL 'Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase)' Arbeitsplatzbeschreibung 'Stellvertretender Leiter Transportwesen'

Der Bewertung wird die dem Personalakt beiliegende Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes Nummer 36 der Justizanstalt Sonnberg vom 22.04.2003, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 23.04.2003, herangezogen.

Der Arbeitsplatz wird im Einzelnen folgendermaßen beschrieben:

Bereich: Wirtschaftsbereich Organisationseinheit: Transportwesen

Funktion des Arbeitsplatzes:

Stellvertretender Sachbearbeiter

     Wen vertritt der

Arbeitsplatzinhaber: Sachbearbeiter

     Umfang der Vertretungsbefugnis: alle Befugnisse des

Sachbearbeiters

     Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber: Eingeteilter

Beamter

     Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz übergeordnet:

     Fachaufsicht: Eingeteilter Beamter

     Welchen Arbeitsplätzen ist der Arbeitsplatz untergeordnet:

     Fachaufsicht: Leiter Wirtschaftsbereich,

Sachbearbeiter Transportwesen

     Dienstaufsicht: Justizwachkommando

     Aufgaben des Arbeitsplatzes: Durchführung aller im

Anstaltsbereich anfallenden Transporte, sowohl mit LKW als auch mit zwei Kombis.

Ziele des Arbeitsplatzes: Die ordnungsgemäße Abwicklung aller mit dem Kraftfahrbetrieb zusammenhängenden Agenden.

Tätigkeiten:

-

Schicht- und Wechseldienst

-

30 %

-

Ausführungen und Überstellungen von Insassen (Ärzte, Krankenhäuser, Gericht, sonstige Stellen)

-

35 %

-

Transporte von Produkten aus den Wirtschaftsbetrieben Ökonomie und Gärtnerei (Lebendviehtransporte, Gemüse- und Landprodukte, etc.), Transporte von Lebensmitteln für die Justizverwaltung (zweimal wöchentlich für eigene und andere Justizanstalten)

-

10 %

-

Sämtliche Einkaufsfahrten im Auftrag der Wirtschaftsverwaltung, Einkäufe für Insassen, Posttransporte

-

15 %

-

Wartung und Pflege des Fuhrparks, Wahrnehmung und Durchführung der Service- und Überprüfungstermine, Führung der Fahrtenbücher, Werkstättenfuhren, Transportfahrten für andere Bundesdienststellen

-

10 %

Approbationsbefugnis: keine

Sonstige Befugnisse: keine

Zugeteiltes Personal: Eingeteilter Beamter E 2b Anforderungsprofil für den Arbeitsplatzinhaber:

Berechtigung zum Lenken bundeseigener Kraftfahrzeuge, langjährige Erfahrung im Kraftfahrdienst, Eigenständigkeit, Bereitschaft zur Mehrdienstleistung aufgrund dienstlicher Anforderung, Organisations- und Koordinationstalent

Bewertung

Zuordnung zur Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst':

Die regelmäßige Verpflichtung zur Leistung des Schicht- und Wechseldienstes, somit Bewachungsdienst, stellt eine klassische exekutivdienstliche Tätigkeit dar. Auch im Bereich der Transportfahrten überwiegen anteilsmäßig die Ausführungen und Überstellungen von Insassen, wodurch sich mit den damit verbundenen Bewachungsaufgaben eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' ergibt.

Fachwissen '5 - Fachkenntnisse'

Die Aufgaben und Tätigkeiten betreffend den Schicht- und Wechseldienst als auch die rein ausführenden Agenden des Transportwesens (Durchführung der aufgetragenen Transport- und Überstellungsfahrten) sind im Wesentlichen mit jenen des eingeteilten Beamten ident. Das Hinzukommen der Wahrnehmung und Durchführung der Service- und Überprüfungstermine vermag daran, nicht zuletzt wegen des quantitativ äußerst geringen Ausmaßes nichts zu ändern. Lediglich die im Stellvertretungsfall für den Leiter hinzukommenden Kenntnisse hinsichtlich der Koordination der Fahrtaufträge heben den Stellvertretenden Leiter vom Eingeteilten Beamten ab. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Richtverwendung um eine Einschulungsfunktion handelt und somit nicht das volle Fachwissen des Leiters Transportwesen erwartet wird, weshalb der Unterschied zum Eingeteilten Beamten innerhalb der Bandbreite des Wertes 5 liegt.

Managementwissen '2' - zwischen '1' - Minimal und '3' - Begrenzt

Auch hier gilt es wieder, zwischen den rein ausführenden Tätigkeiten, die wiederum denen des eingeteilten Beamten entsprechen, und jene im Stellvertretungsfall zu unterscheiden. Tritt dieser ein, ist die Koordination der einzelnen Transportaufträge vom Arbeitsplatzinhaber in erster Linie nach Dringlichkeit (gerichtliche Vorladungen zu bestimmten Verhandlungsterminen, verderbliche Güter, etc.) vorzunehmen. Auf Grund der geringen Größe der Organisationseinheit (im Vertretungsfall ein untergeordneter Bediensteter, drei Fahrzeuge) kann hierbei jedoch nicht von komplexeren Planungsaufgaben gesprochen werden. Da die im Stellvertretungsfall vorgenommenen Tätigkeiten gleichartig (Koordination der eingehenden Transportaufträge) sind, ist ein Zuordnung zum Wert '2' zu treffen.

Umgang mit Menschen '1' - Normal

Bei der Beurteilung der notwendigen sozialen Kompetenz wird auch beim Stellvertretenden Leiter die diesbezüglichen Anforderungen im Schicht- und Wechseldienst als maßgeblich erkannt. Es gilt das zum eingeteilten Beamten Gesagte. Die im Vertretungsfall hinzukommenden Koordinationsagenden haben dabei keine Auswirkungen.

Denkrahmen '2 - Routine'

Im Bereich des Transportwesens als auch des Bewachungsdienstes sind standardisierte Routineabläufe und die Einhaltung genauer Anweisungen durch die Vorgesetzten vorherrschend. Dies gilt auch für die wahrzunehmenden Koordinationsaufgaben des Stellvertretenden Leiters. Auch in diesen Fällen ist der Lösungsweg durch genaue Anweisungen (Reihung der Aufträge nach Dringlichkeit, etc.) klar vorgegeben. Die anstehenden Problemsituationen sind im Wesentlichen ident.

Daraus ergibt sich die Zuordnung zum Kalkül '2 - Routine' Denkanforderung '2' - zwischen '1 - Wiederholend' und '3 - Ähnlich'

Der Punktewert 1 bedeutet, das sich für idente Situationen durch einfache Auswahl aus dem Gelernten eindeutige Lösungen finden lassen. Der Punktewert 3 bedeutet, dass für ähnliche Situationen auf Basis des gelernten richtige Lösungen gefunden werden. Während für den Punktewert 3 das Gelernte als Basis dient und zur Bewältigung der Problemstellungen auch fortentwickelt werden muss, ist dies für die Klassifikation 'Wiederholend' nicht erforderlich. Für den Punktewert 3 ist überdies das Spektrum der Aufgaben breiter (ident/ähnlich).

Der Zwischenwert '2' ergibt sich einerseits aus dem nicht notwendigen Erfordernis der Weiterentwicklung des erlernten Wissens (auch im Vertretungsfall bedarf das erlernte Wissen zur Bewältigung der Aufgaben keiner Weiterentwicklung) und andererseits daraus, dass auf Grund der groben Zweiteilung in Bewachungsaufgaben und Transportwesen der Begriff 'idente Situation' zu kurz griffe.

Das Hinzukommen der Koordinationsaufgaben im Vertretungsfall - sehr begrenzter Umfang, da nur bei kurzfristigen Abwesenheiten des Leiters (Urlaub, Krankheit) - im Vergleich zum Eingeteilten Beamten vermag an dieser Einstufung nichts zu ändern, da es sich dabei um bloß eine eingeschränkte zusätzliche Aufgabe handelt die das Tätigkeitsspektrum innerhalb des Kriteriums 'Denkanforderung' nicht bewertungsrelevant erweitert.

Handlungsfreiheit '3' - zwischen '1 - Detailliert Angewiesen' und '4 - Angewiesen'

Wie schon zuvor angedeutet, schlägt sich eine hierarchische Überordnung bei rein operativen Organisationseinheiten zumeist im Bereich der Verantwortung nieder.

In der angewandten Bewertungssystematik untergliedert sich der Verantwortungswert, wie oben dargestellt, in die Bereiche Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis.

Generell ist besonders im Bereich des Verantwortungswertes die Position des Arbeitsplatzes in der gesamten Aufbauorganisation zu berücksichtigen. Der Bereich des Transportwesens ist auch innerhalb der Aufbauorganisation einer Justizanstalt, welche wiederum dem OLG-Sprengel untersteht, sehr weit unten angesiedelt.

Wie bereits beim Arbeitsplatz 'Eingeteilter Beamter' dargestellt, erfordert die Klassifikation 'Detailliert Angewiesen' direkte und punktuelle Anweisungen und bildet gleichzeitig die niedrigste Einstufungsmöglichkeit. Im Vergleich zum Eingeteilten Beamten, befindet sich der Stellvertretende Betriebsleiter bereits eine Hierarchieebene darüber. Um das Kalkül 'Angewiesen' zu erreichen, wären jedoch abstraktere Regelungen seiner Vorgabe erforderlich. Durch die weitere Ebene des Leiters des Transportwesens, welcher zusätzlich zu allgemeinen Dienstanweisungen, Richtlinien und dergleichen, auch individuelle Vorgaben und Anordnungen trifft - dies auch für den Fall seiner Abwesenheit - ist die Zuordnung zum Wert 3 zu treffen.

Dimension '0' - minimal

Da innerhalb der Organisationseinheit 'Transportwesen' auf Grund der Größe keine quantitative Trennung der servicierten Bereiche vorgenommen wurde, muss zur Bewertung der Dimension des Stellvertretenden Leiters das zum Eingeteilten Beamten Ausgeführte gelten.

Einfluss auf das Endergebnis '1' - gering

Bei Leistung des Schicht- und Wechseldienstes unterscheiden sich die Aufgaben des Stellvertretenden Leiters nicht von jenen des Eingeteilten Beamten. Auch hier gilt, dass der Einfluss auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Strafvollzuges gering ist.

Bei Betrachtung des Transportwesens als Hilfsdienst für den Vollzugs- und Wirtschaftsbereich ist der Einfluss des Stellvertretenden Leiters ebenfalls als gering einzustufen. Es greifen sämtliche beim Eingeteilten Beamten dargestellten Überlegungen zur Rolle des Transportwesens innerhalb der Aufbauorganisation einer Justizanstalt (keine Einscheidungsmöglichkeit ob und welche Transporte/Ausführungen durchgeführt werden - lediglich wann und womit).

Darüber hinaus kann von einem Umfang der reinen Stellvertretertätigkeit in einem Ausmaß von etwa 5 % ausgegangen werden (Erholungsurlaub des Leiters Transportwesen, sonstige Abwesenheiten). Dies führt dazu, dass der auch im Stellvertretungsfall nur geringfügig größere Einfluss bei der durchzuführenden quantitativen Gesamtbetrachtung des Arbeitsplatzes zu keiner höheren Einstufung führt.

Insofern wirkt sich die quantitative Komponente bei der Beurteilung des Einflusses auf das Endergebnis stärker aus als in de Bereichen Wissen oder Denkleistung. Das Wissen um die Vorgehensweise im Stellvertretungsfall beispielsweise, muss auch außerhalb desselben vorhanden sein, während ein stärkerer Einfluss auf ein Ergebnis nur bei tatsächlicher Ausübung höherer Entscheidungskompetenz oder direkterer Einflussnahme besteht.

Die sich aus der Bewertung ergebenden Stellenwertpunkte und deren Summe setzen sich wie folgt zusammen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

2

1

2

2

 

3

0

1

Stellenwertpunkte

76

 

 

10

 

 

14

=

100

Die Bandbreite der Stellenwertpunkte für die Verwendungsgruppe E 2a/GL reicht von 100 bis 114 Punkten. 100 Stellenwertpunkte entsprechen somit der Verwendungsgruppe E 2a/Grundlaufbahn.

Eine Gegenüberstellung beider Bewertungsergebnisse ergibt

folgendes Bild:

Eingeteilter Beamter:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

1

1

2

2

 

2

0

1

Stellenwertpunkte

66

 

 

9

 

 

12

=

87

 

Stellvertretender Leiter:

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

5

2

1

2

2

 

3

0

1

Stellenwertpunkte

76

 

 

10

 

 

14

=

100

In zusammenfassender Betrachtung zeigen sich die Unterschiede somit bei der Beurteilung des Managementwissens und der Handlungsfreiheit, die in erster Linie auf die hierarchische Einordnung und die damit verbundenen Befugnisse und Aufgaben zurückzuführen ist. In den anderen Bewertungskriterien können keine Unterschiede erkannt werden.

Der Richtverwendung 'Stellvertretender Leiter eines Betriebes einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit' hätten auch Arbeitsplatzbeschreibungen anderer Stellvertretender Betriebsleiter zu Grunde gelegt werden können. Wie jedoch auch das Bewertungsergebnis zeigt, ist der vorgenommene Vergleich nicht nur auf Grund der Tatsache, dass die Richtverwendung vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogen wurde, besonders aussagekräftig, sondern auch deshalb, da diese mit genau 100 Stellenwertpunkten den Schwellenwert zur Verwendungsgruppe E 2b verkörpert. Innerhalb der Bandbreite der Richtverwendung 'Stellvertretender Betriebsleiter eines Betriebes einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit' wären somit auf Grund des Bewertungsergebnisses und der angewandten analytischen Bewertungsmethode keine anderen Arbeitsplätze dieser Richtverwendung (aber auch anderer Richtverwendungen der Verwendungsgruppe E 2a/GL) denkbar, der im Hinblick auf die Stellenwertpunkte unter jener des Stellvertretenden Betriebsleiters Transportwesen liegt.

Im Vergleich dazu bildet auch die Arbeitsplatzbeschreibung des Eingeteilten Beamten im Transportwesen mit 87 Stellenwertpunkten in der Bewertungssystematik die Untergrenze für die Verwendungsgruppe E 2b.

Der Arbeitsplatz 'Eingeteilter Beamter Transportwesen' ist deshalb eindeutig der Verwendungsgruppe E 2b zuzuordnen.

Im vorliegenden Gutachten wurden die Ausprägungen der Tätigkeiten und Aufgaben, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung des Stellvertretenden Leiters Transportwesen dargestellt wurden, mit jenen des Arbeitsplatzes 'Eingeteilter Beamter' analytisch verglichen und voneinander abgegrenzt.

Unter Verweis auf die Vorbemerkung ist abschließend festzustellen, dass die Beurteilung, welchen der beiden der gutachterlichen Bewertung unterzogenen Arbeitsplätze der Beschwerdeführer tatsächlich inne hatte bzw. welche Tätigkeiten und Aufgaben ihm konkret abverlangt wurden, im Rahmen der Tatsachenfeststellungen durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen hat."

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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