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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 28. März 2001, Zl. 9835/2-III 7/01, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes (§ 137 BDG 1979) und besoldungsrechtliche Stellung (§ 254 BDG 1979), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 28. März 2001, Zl. 9835/2-III 7/01, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes (Paragraph 137, BDG 1979) und besoldungsrechtliche Stellung (Paragraph 254, BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit jeweils die Verwendungsgruppe und die Funktionsgruppe festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgericht Krems/Donau, wo er der Geschäftsstelle vorsteht bzw. diese leitet.
Dem damals noch dem Dienstklassensystem angehörenden Beschwerdeführer war mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Juli 1994 gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 für die Dauer der Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bei seiner Dienststelle eine Verwendungsgruppenzulage bemessen worden, weil er als Leiter dieser Geschäftsstelle in überwiegendem Ausmaß eine gemäß § 29 Abs. 3 lit. b der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) dem Gehobenen Dienst (= Verwendungsgruppe B bzw. im Funktionszulagenschema A2) zuzuordnende Tätigkeit ausübe.Dem damals noch dem Dienstklassensystem angehörenden Beschwerdeführer war mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. Juli 1994 gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 für die Dauer der Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bei seiner Dienststelle eine Verwendungsgruppenzulage bemessen worden, weil er als Leiter dieser Geschäftsstelle in überwiegendem Ausmaß eine gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) dem Gehobenen Dienst (= Verwendungsgruppe B bzw. im Funktionszulagenschema A2) zuzuordnende Tätigkeit ausübe.
Am 28. August 1995 bewirkte der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (= Funktionszulagenschema), und zwar entsprechend der ihm nach seinen Angaben erst am 28. August 1995 ausgefolgten Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 8, Funktionsgruppe 7.Am 28. August 1995 bewirkte der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung gemäß Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (= Funktionszulagenschema), und zwar entsprechend der ihm nach seinen Angaben erst am 28. August 1995 ausgefolgten Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A3, Gehaltsstufe 8, Funktionsgruppe 7.
Mit Schreiben vom 30. August 1995 vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, dass sein Arbeitsplatz auch unter Beachtung des vorgenannten Verwendungszulagenbescheides der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei, und ersuchte um bescheidmäßige Feststellung der Einstufung.
In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Gang des Verfahrens und die maßgebende Rechtslage können dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, entnommen werden. Damit wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dazu wie folgt begründend ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994 eingeführten Funktionszulagenschema - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - insbesondere ausgeführt:
1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, XVIII. GP, und die hg. Entscheidung vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, Slg. Nr. 14.434/A, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV) zu treffen hat (vgl. hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, Slg. Nr. 14.895/A, und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). 1. Ungeachtet dessen, dass die Bewertung vom Gesetzgeber (damals) dem Bundesminister für Finanzen übertragen wurde und hiezu die Zustimmung der Bundesregierung vorgesehen war, besteht für den Beamten, der in das neue Besoldungsschema optiert hat, die Möglichkeit im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen vergleiche diesbezüglich die Ausführungen im Verfassungsausschuss, 1707 der BlgNR, römisch achtzehn. GP, und die hg. Entscheidung vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041, Slg. Nr. 14.434/A, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338), wobei aber die Verpflichtung zum bescheidmäßigen Abspruch (- trotz der vom Gesetzgeber getroffenen Konstruktion der Bewertung durch den Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung -) die jeweilige oberste Dienstbehörde vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, DVV) zu treffen hat vergleiche hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306, Slg. Nr. 14.895/A, und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421).
2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 - 1577 der BlgNR, XVIII. GP) zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. 2. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 137, Absatz 3, BDG 1979 - 1577 der BlgNR, römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.
Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0007).Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der Richtverwendung/Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus Paragraph 8, Absatz eins, DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die an Hand der vorher genannten Entscheidungshilfen nach den verschiedenen im Gesetz genannten Kriterien hinsichtlich der in Frage kommenden Richtverwendungen vorgenommenen Bewertungen und die daraus folgende Errechnung der Stellenwerte zur Kenntnis gebracht worden ist, besteht für den betroffenen Beamten überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0007).
3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl. die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. Nr. 14.895/A). ..." 3. Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage (siehe die bereits mehrfach zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage); die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen vergleiche die bereits vorher genannten Erkenntnisse, insbesondere Slg. Nr. 14.895/A). ..."
Abgesehen von der notwendigen Sachverhaltsermittlung sei "im Beschwerdefall, wenn der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich auf Grund der Anforderungen einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre, weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der seinerzeitigen Ernennung entsprechend seiner Ausbildung von vornherein nach § 254 Abs. 10 BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nur im Rahmen der Verwendungsgruppe A3 übergeleitet werden konnte. Nach § 254 Abs. 14 BDG 1979 wäre aber diesfalls bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis 8, die Überleitung des Beschwerdeführers als Beamter der Verwendungsgruppe A3 in die Funktionsgruppe 8 geboten gewesen. Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes ist demnach auch abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen; sonst wäre nämlich auch die Regelung über die Verwendungszulage für Beamte im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 34 GG überflüssig, die bei dauernder Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Verwendungszulage die Berücksichtigung der Bewertung des Arbeitsplatzes vorsieht. Weiters hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 1999 durch Anfügung eines Abs. 9 an den § 137 BDG 1979 mit der Dienstrechtsnovelle 1999 einer strittigen Arbeitsplatzbewertung eine über den Anlassfall hinausgehende, gleichsam dingliche Wirkung beigemessen, was ebenfalls zeigt, dass die Person des Arbeitsplatzinhabers und deren Vor- und Ausbildung bedeutungslos für die Bewertung des Arbeitsplatzes ist.Abgesehen von der notwendigen Sachverhaltsermittlung sei "im Beschwerdefall, wenn der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers tatsächlich auf Grund der Anforderungen einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre, weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der seinerzeitigen Ernennung entsprechend seiner Ausbildung von vornherein nach Paragraph 254, Absatz 10, BDG 1979 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nur im Rahmen der Verwendungsgruppe A3 übergeleitet werden konnte. Nach Paragraph 254, Absatz 14, BDG 1979 wäre aber diesfalls bei einer Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 bis 8, die Überleitung des Beschwerdeführers als Beamter der Verwendungsgruppe A3 in die Funktionsgruppe 8 geboten gewesen. Die im Funktionszulagenschema maßgebende Frage der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes ist demnach auch abstrakt nach den Anforderungen am Arbeitsplatz zu beurteilen; sonst wäre nämlich auch die Regelung über die Verwendungszulage für Beamte im Allgemeinen Verwaltungsdienst nach Paragraph 34, GG überflüssig, die bei dauernder Verwendung auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz den Anspruch auf eine Verwendungszulage die Berücksichtigung der Bewertung des Arbeitsplatzes vorsieht. Weiters hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 1999 durch Anfügung eines Absatz 9, an den Paragraph 137, BDG 1979 mit der Dienstrechtsnovelle 1999 einer strittigen Arbeitsplatzbewertung eine über den Anlassfall hinausgehende, gleichsam dingliche Wirkung beigemessen, was ebenfalls zeigt, dass die Person des Arbeitsplatzinhabers und deren Vor- und Ausbildung bedeutungslos für die Bewertung des Arbeitsplatzes ist.
Im Beschwerdefall ist, ausgehend von der offensichtlichen Rechtsauffassung der belangten Behörde, die nur die Richtverwendungen aus dem Bereich des Bundesministeriums für Justiz im Zusammenhang mit der Leitung bzw. Vorstehung der Geschäftsstelle eines Bezirksgerichtes nennt, weiters strittig, ob für die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema nur die folgenden Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A3 bzw. A2 in Frage kommen:
3. Verwendungsgruppe A3
3.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind z.B.:
3.3.1. der Leiter einer Organisationseinheit mit qualifizierten Aufgaben wie
a) ... (- in den lit. a bis e,