TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/8 2003/17/0005

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Veröffentlicht am 08.01.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E6C;
000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/05 Verbrauchsteuern;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E087 EG Art87;
11997E088 EG Art88;
62004CJ0368 Transalpine Ölleitung Österreich VORAB;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1;
EURallg;
StruktAnpG 1996;
VwGG §38a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. & Co KG in L, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 10. September 2000, Zl. RV 1503/1-6/2002, betreffend Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. September 2002 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 1996 als unbegründet ab.

Nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt die beschwerdeführende Partei in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 20. November 2006, Zlen. 2006/17/0157 und 0158 (vormals 2003/17/0001 und 0025), hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen die in BGBl. II Nr. 170/2003 gemäß § 26a VwGG (nunmehr § 38a VwGG) kundgemachte Rechtsfrage beantwortet (vgl. die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. Dezember 2006, BGBl. II Nr. 533/2006) und zum anderen die betreffenden Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungserheblichen Fragen denjenigen Beschwerdefällen, die mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis entschieden wurden. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde jedoch eine Rechtswidrigkeit durch Nichtanerkennung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei als Betrieb, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege, geltend gemacht wird, ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/17/0356, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2006, Rs C-368/04, Transalpine Ölleitung, ergibt, dass auch Anträgen von Betrieben, die nach der innerstaatlichen Regelung Anspruch auf die Erstattung hätten ("Produktionsbetrieben"), nicht statt zu geben wäre.

Selbst wenn die beschwerdeführende Partei den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter hätte, wäre ihrem Antrag somit nicht Folge zu geben gewesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 8. Jänner 2007

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0368 Transalpine Ölleitung Österreich VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003170005.X00

Im RIS seit

25.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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