TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/16 2006/18/0397

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des PS in W, geboren 1982, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. September 2006, Zl. SD 1034/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben im Jahr 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 25. September 2003 einen Asylantrag gestellt, welcher im Instanzenzug abgewiesen worden sei. Eine dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei somit erfüllt.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Auf Grund des mehr als dreijährigen inländischen Aufenthalts sei die Ausweisung jedoch mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Dieser Eingriff sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses große öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch den nicht bloß kurzfristigen unrechtmäßigen Weiterverbleib im Bundesgebiet nach der Beendigung der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gravierend verstoßen. Unter den gegebenen Umständen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist und er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Er meint zwar, dass die Ansicht der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei rechtswidrig, auf Grund der für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechenden humanitären Gründe "nur bedingt" zutreffe, vermag aber nicht konkret darzutun, dass und aus welchen Gründen ihm eine Aufenthaltsberechtigung zukomme.

Die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, ist unbedenklich.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2003, der nur zum Teil auf Grund des am 25. September 2003 gestellten, sich als ungerechtfertigt erweisenden Asylantrages berechtigt war, berücksichtigt. Unstrittig bestehen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits im Jänner 2003 eingereist zu sein und auf Grund der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit als Zeitungskolporteur begonnen zu haben, die ihm ein zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs ausreichendes Einkommen sichere. In Indien werde er hingegen auf Grund der fast vierjährigen Abwesenheit wirtschaftlich nicht mehr Fuß fassen können. Weiters verfüge er über eine ortsübliche Unterkunft und eine "deckungsfähige Krankenversicherung (Caritas)".

Selbst wenn man diese Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, ergibt sich daraus nur eine geringe Verstärkung der privaten Interessen, war die Aufnahme der Berufstätigkeit doch nur auf Grund des letztlich erfolglosen Asylantrages möglich. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher nur ein geringes Gewicht zu.

Diesen privaten Interessen steht die aus dem - unstrittig nicht nur kurzfristigen - unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Mit der Rüge, die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen "in Richtung der §§ 50, 51 FPG sowie § 72 NAG" nicht eingegangen, zeigt der Beschwerdeführer schon mangels Konkretisierung keinen Verfahrensmangel auf. Im Übrigen stünde weder ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß § 51 i.V.m. § 50 FPG noch die der Niederlassungsbehörde durch § 72 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, eingeräumte Möglichkeit, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, der gegenständlichen Ausweisung entgegen.

4. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu den Voraussetzungen für eine Ausweisung von EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer als indischer Staatsangehöriger ohne inländische familiäre Beziehungen keiner dieser Personengruppen angehört. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, dem als Anregung zu verstehenden "Antrag" des Beschwerdeführers zu folgen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu stellen.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180397.X00

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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