Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Franz Gansch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele Z*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, 6010 Innsbruck, Herzog-Friedrich-straße 3/II, wegen S 11.003,80 sA (Revisionsinteresse S 8.082,57), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2000, GZ 23 Rs 74/00d-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung der Klägerin durch das Berufungsgericht kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (Kodek in Rechberger**2, Rz 2 zu § 519). Auf das zur behaupteten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebrachte Vorbringen ist daher nicht mehr einzugehen. Dass das Berufungsgericht Teile der Nichtigkeitsberufung gar nicht erledigt habe, trifft nicht zu; das Sachvorbringen zum Vorwurf, das Ersturteil sei nicht nachvollziehbar begründet, wurde vom Berufungsgericht ausführlich - wenn auch nicht im vom Revisionswerber gewünschten Sinn - behandelt. Den in diesem Zusammenhang in der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nur zu entnehmen, dass es das Berufungsgericht - völlig zu Recht - abgelehnt hat, auf die einen konkreten Sachinhalt entbehrenden polemischen Ausfälle gegen den Erstrichter einzugehen. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, das Berufungsurteil sei widersprüchlich, zumal der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Erstgericht mit seinem Zuspruch von S 2.921,23 auf die Aufstellung der beklagten Partei Bezug genommen hat, mit dem Hinweis, dass der Zuspruch eines anerkannten Betrages keiner weiteren Begründung bedarf, keineswegs unvereinbar ist. Von einer Nichtigkeit oder einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.Die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung der Klägerin durch das Berufungsgericht kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (Kodek in Rechberger**2, Rz 2 zu Paragraph 519,). Auf das zur behaupteten Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebrachte Vorbringen ist daher nicht mehr einzugehen. Dass das Berufungsgericht Teile der Nichtigkeitsberufung gar nicht erledigt habe, trifft nicht zu; das Sachvorbringen zum Vorwurf, das Ersturteil sei nicht nachvollziehbar begründet, wurde vom Berufungsgericht ausführlich - wenn auch nicht im vom Revisionswerber gewünschten Sinn - behandelt. Den in diesem Zusammenhang in der Revision zitierten Ausführungen des Berufungsgerichtes ist nur zu entnehmen, dass es das Berufungsgericht - völlig zu Recht - abgelehnt hat, auf die einen konkreten Sachinhalt entbehrenden polemischen Ausfälle gegen den Erstrichter einzugehen. Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf, das Berufungsurteil sei widersprüchlich, zumal der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Erstgericht mit seinem Zuspruch von S 2.921,23 auf die Aufstellung der beklagten Partei Bezug genommen hat, mit dem Hinweis, dass der Zuspruch eines anerkannten Betrages keiner weiteren Begründung bedarf, keineswegs unvereinbar ist. Von einer Nichtigkeit oder einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.
Auch ein von der zweiten Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger**2, Rz 3 zu § 503). Den von ihr in zweiter Instanz im Zusammenhang mit der Verwertung von amtlichen Wahrnehmungen des Erstrichters behaupteten Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht ebenfalls mit ausführlicher Begründung verneint wurde, kann die Revisionswerberin daher nicht neuerlich geltend machen. Von einer "Scheinbegründung" des Berufungsgerichtes kann nicht im Entferntesten die Rede sein. Für eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes über den vom Erstgericht als amtsbekannt verwerteten Sachverhalt bestand keinerlei Anlass, weil sich die Klägerin in ihrer Berufung nur gegen die Berücksichtigung dieses Sachverhaltes aussprach, seine Richtigkeit aber mit keinem Wort in Frage stellte. Auch insofern geht der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Leere.Auch ein von der zweiten Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger**2, Rz 3 zu Paragraph 503,). Den von ihr in zweiter Instanz im Zusammenhang mit der Verwertung von amtlichen Wahrnehmungen des Erstrichters behaupteten Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht ebenfalls mit ausführlicher Begründung verneint wurde, kann die Revisionswerberin daher nicht neuerlich geltend machen. Von einer "Scheinbegründung" des Berufungsgerichtes kann nicht im Entferntesten die Rede sein. Für eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes über den vom Erstgericht als amtsbekannt verwerteten Sachverhalt bestand keinerlei Anlass, weil sich die Klägerin in ihrer Berufung nur gegen die Berücksichtigung dieses Sachverhaltes aussprach, seine Richtigkeit aber mit keinem Wort in Frage stellte. Auch insofern geht der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Leere.
Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsrüge mit aktenwidriger Begründung erledigt, ist unberechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach das Erstgericht bei der Ermittlung des Saldos der Aufstellung der Beklagten folgte, sind völlig zutreffend, wie sich nicht nur aus dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis des Erstgerichtes in der Urteilsbegründung (S 17 der Urteilsausfertigung) sondern überdies auch aus dem Umstand ergibt, dass das Erstgericht das Ergebnis dieser als "nachvollziehbar und schlüssig" bezeichneten Aufstellung seiner Entscheidung zugrunde legte.
Das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen über die auch in der Revision behauptete Zusammensetzung der von der beklagten Partei geleisteten Zahlung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht beachtet. Dem tritt die Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht entgegen. Dass sie dessen ungeachtet das dazu in der Berufung erstattete Vorbringen wiederholt, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen.
Anmerkung
E60614 08C03050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00305.00M.0111.000Dokumentnummer
JJT_20010111_OGH0002_008OBS00305_00M0000_000