TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/18 2004/09/0060

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Februar 2004, GZ: UVS- 07/A/41/167/1999-12, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K-Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die von der O-Handelsgesellschaft mbH mit Standort W als Leiharbeiter überlassenen Ausländer mit Lager- und Verpackungsarbeiten beschäftigt habe, und zwarMit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K-Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die von der O-Handelsgesellschaft mbH mit Standort W als Leiharbeiter überlassenen Ausländer mit Lager- und Verpackungsarbeiten beschäftigt habe, und zwar

I. am 5. April 1998 17 namentlich genannte ausländische Staatsangehörige und II. zwei namentlich angeführte ausländische Staatsangehörige am 5. April 1998 und am 26. Mai 1998 sowie elf weitere bestimmt bezeichnete ausländische Staatsangehörige am 26. Mai 1998, römisch eins. am 5. April 1998 17 namentlich genannte ausländische Staatsangehörige und römisch zwei. zwei namentlich angeführte ausländische Staatsangehörige am 5. April 1998 und am 26. Mai 1998 sowie elf weitere bestimmt bezeichnete ausländische Staatsangehörige am 26. Mai 1998,

obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei hiefür mit insgesamt 30 Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 20.000 (Gesamtsumme: ATS 600.000,--, entspricht EUR 43.603,70), bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen (insgesamt 60 Tage), zu bestrafen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt und sei hiefür mit insgesamt 30 Geldstrafen in der Höhe von jeweils ATS 20.000 (Gesamtsumme: ATS 600.000,--, entspricht EUR 43.603,70), bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen (insgesamt 60 Tage), zu bestrafen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jener Beschwerde und jenem Bescheid, mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH wegen Beschäftigung derselben Ausländer zur selben Zeit für schuldig befunden und bestraft worden ist. Die Beschwerde dieses Geschäftsführers wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0059, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen. Aus den bereits in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Auf das angeführte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jener Beschwerde und jenem Bescheid, mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH wegen Beschäftigung derselben Ausländer zur selben Zeit für schuldig befunden und bestraft worden ist. Die Beschwerde dieses Geschäftsführers wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0059, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen. Aus den bereits in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Auf das angeführte Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Das im vorliegenden Fall zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Geschäftsführer lediglich für "die technischen Belange" zuständig gewesen, sämtliche andere Angelegenheiten seien in der Verantwortlichkeit des zweiten Geschäftsführers (des Beschwerdeführers im hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0059) gelegen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diesbezüglich kann nämlich auf die ständige hg. Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich ein Geschäftsführer auf eine "interne Ressortverteilung" zwischen Geschäftsführern solange nicht schuldbefreiend berufen kann, er also dem Personenkreis des § 9 Abs. 1 VStG solange angehört, bis nicht nachweislich ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden ist und gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0222, m.w.N.). Dass dies im vorliegenden Fall geschehen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Das im vorliegenden Fall zusätzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Geschäftsführer lediglich für "die technischen Belange" zuständig gewesen, sämtliche andere Angelegenheiten seien in der Verantwortlichkeit des zweiten Geschäftsführers (des Beschwerdeführers im hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/09/0059) gelegen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diesbezüglich kann nämlich auf die ständige hg. Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich ein Geschäftsführer auf eine "interne Ressortverteilung" zwischen Geschäftsführern solange nicht schuldbefreiend berufen kann, er also dem Personenkreis des Paragraph 9, Absatz eins, VStG solange angehört, bis nicht nachweislich ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden ist und gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0222, m.w.N.). Dass dies im vorliegenden Fall geschehen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 18. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090060.X00

Im RIS seit

29.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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