Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die von der Firma O Handelsgesellschaft mbH mit Standort W als Leiharbeiter überlassene Ausländer mit Lager- und Verpackungsarbeiten in W., S-Gasse, beschäftigt habe, und zwar I. am 5. April 1998 17 namentlich genannte ausländische Staatsangehörige und II. zwei namentlich angeführte ausländische Staatsangehörige am 5. April 1998 und am 26. Mai 1998 sowie elf weitere bestimmt bezeichnete ausländische Staatsangehörige am 26. Mai 1998, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die von der Firma O Handelsgesellschaft mbH mit Standort W als Leiharbeiter überlassene Ausländer mit Lager- und Verpackungsarbeiten in W., S-Gasse, beschäftigt habe, und zwar römisch eins. am 5. April 1998 17 namentlich genannte ausländische Staatsangehörige und römisch zwei. zwei namentlich angeführte ausländische Staatsangehörige am 5. April 1998 und am 26. Mai 1998 sowie elf weitere bestimmt bezeichnete ausländische Staatsangehörige am 26. Mai 1998, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt und sei hiefür mit insgesamt 30 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.816,82 EUR (was einem Betrag von S 25.000,-- entspreche), bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen, zu bestrafen gewesen Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt und sei hiefür mit insgesamt 30 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.816,82 EUR (was einem Betrag von S 25.000,-- entspreche), bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen, zu bestrafen gewesen
Die belangte Behörde traf im Begründungsteil ihrer Entscheidung die Feststellungen, der Beschwerdeführer vertrete seit 18. Dezember 1974 die zur Firmenbuchzahl FN w beim Firmenbuch W eingetragene "K Handelsgesellschaft mbH" selbständig. Dieses Unternehmen beschäftige sich im Wesentlichen mit der Zusammenstellung von Aktionswaren des Handels (z.B.: 2+1 gratis, 1+1 gratis, Hinzupacken von Gratisprodukten, etc.) sowie mit dem Umpacken bzw. Umetikettieren ausländischer Verpackungen, um damit den österreichischen Kennzeichnungsvorschriften zu entsprechen. In dieser seiner Eigenschaft als Geschäftsführer unterliege er u. a. den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Er habe es daher zu verantworten, dass das von ihm geleitete Unternehmen als Arbeitgeberin die von der Firma O Handelsgesellschaft mbH mit Standort in W, die in der Folge namentlich genannten, als Leiharbeiter überlassenen Ausländer zu den angegebenen Tatzeitpunkten mit den angeführten Arbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder gültige Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch gültige Arbeitserlaubnisse oder gültige Befreiungsscheine ausgestellt worden seien.
Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und der Rechtslage kam die belangte Behörde zum Ergebnis, es sei im Beweisverfahren zu klären gewesen, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt der festgestellten Verhältnisse eine Zuordnung der inkriminierten Arbeitnehmer in den unmittelbaren Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zulasse. Dagegen sprächen:
1. Es habe keine gleichartig strenge Arbeitszeiteinteilung für die von O beigestellten Arbeiter gegeben, wohl aber einen Endtermin.
2. O arbeite überwiegend in einem Teilbereich des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens, um die Abrechnung zu erleichtern.
3. Es sei teilweise den Geschäftsführern der O im Zuge der Tätigkeit überlassen worden, die Arbeit auf die einzelnen Arbeitskräfte zu verteilen.
Für eine unmittelbare Zuordnung der Arbeitnehmer in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers (offenbar gemeint: im Sinne einer Arbeitskräfteüberlassung) sprächen hingegen:
1. Eine Preisvereinbarung auf Basis von benötigten Arbeitsstunden, ausgehend von einem Stundenlohn von S 180,-- bis
S 200,-- pro Stunde; einen Werkvertrag habe es nicht gegeben.
2. Die Kalkulation des Stundenpreises bzw. der Entlohnung sei von K vorgenommen worden, wobei dieser nur geringfügig höher gewesen sei als der kalkulatorische Stundenlohn der eigenen Arbeitskräfte. O sei nach Stück abgerechnet worden.
3. Der Sohn des Beschwerdeführers habe anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, O habe "ganz normal" Stundenlöhne im Sinne einer Preiskalkulation erhalten, wobei mit ca. S 150,-- kalkuliert worden sei.
Das Material sei von K beigestellt worden.
Die Tätigkeit der Mitarbeiter von O hätten die gleichen Arbeiten betroffen, die auch von Mitarbeitern des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Dass die einen Arbeiten einfacher, weil ohne Maschinen durchführbar gewesen seien, stelle bei der Aufgabe des Um- und Zusammenpackens von Waren bzw. des Etikettierens derselben kein Unterscheidungsmerkmal dar.
6. Die Arbeitnehmer seien für einen Außenstehenden nicht von den hauseigenen Arbeitnehmern (gemeint: Arbeitnehmern des Beschwerdeführers) unterscheidbar gewesen.
7. Es habe sich durchwegs um einfache Arbeiten gehandelt, die trotz vorhandener Sprachprobleme leicht verstanden worden seien.
8. Über die Arbeitnehmer von O seien Leiharbeiterlisten geführt worden.
Die Arbeiten seien in der Halle von K durchgeführt worden.
Die Arbeitnehmer von O hätten von einem Mitarbeiter der K die Arbeiten zugeteilt erhalten.
11. Das wesentliche zu bearbeitende Arbeitsmaterial sei von K zur Arbeitsstätte zu- und abgeliefert worden; die Verwendung der einfachen Etikettiermaschine, die allfällig von der Firma O stamme, trete dabei in den Hintergrund.
12. Die Arbeitskräfte seien von einem Mitarbeiter von K im Bedarfsfall angefordert worden.
13. Die Qualitätskontrollen hätten Mitarbeiter von K durchgeführt.
14. Es hätte keine Vereinbarung für den Fall eines Terminverlustes (etwa eine Pönalevereinbarung) gegeben.
15. Aus der Entwicklung der Firma K sei erkennbar, dass die Arbeitnehmer zum Ausgleich von Arbeitsspitzen herangezogen worden seien.
In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde erneut auf die Beliebigkeit des Einsatzes der inkriminierten Arbeiter sowie darauf, dass die Geschäftsführung von O keinerlei Leitungsfunktion hinsichtlich des Personaleinsatzes innegehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei es damit nicht gelungen, die Verantwortlichkeit des Subunternehmens glaubhaft zu machen. Vielmehr handle es sich gegenständlich um eine geradezu typische Arbeitskräfteüberlassung. Die zur Tatzeit von den Ausländern geleisteten Arbeiten seien solche gewesen, die sonst üblicherweise vom Unternehmen des Beschwerdeführers verrichtet werden würden, wobei es der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, der wiederholt im Rahmen seines Vorbringens darauf verwiesen habe, dass es sich dabei lediglich um ungelernte Hilfstätigkeiten gehandelt habe, welche nach einer Kurzeinschulung von wenigen Minuten von jedermann zu bewerkstelligen seien. Demnach sei von der vollständigen Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien Ungehorsamsdelikte und in einem solchen Fall sei gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei erwiesen, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere lasse das gegenständliche Verfahren für den Tatzeitraum kein effektives Kontroll- und Überwachungssystem erkennen.Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen seien Ungehorsamsdelikte und in einem solchen Fall sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei erwiesen, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere lasse das gegenständliche Verfahren für den Tatzeitraum kein effektives Kontroll- und Überwachungssystem erkennen.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen den § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von mindestens drei Ausländer für unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen den Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15, und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von mindestens drei Ausländer für unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die VerwendungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
in einem Arbeitsverhältnis,
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs. 5, c) in einem Ausbildungsverhältnis einschließlich der Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz 5,,
nach den Bestimmungen des § 18 odernach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. 196/1988.überlassener Arbeitskräfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988,.
Dabei ist einem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes gleichzuhalten.Dabei ist einem Arbeitgeber nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, leg. cit. in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes gleichzuhalten.
Nach § 2 Abs. 4 erster Sat