TE OGH 2001/1/30 4Ob7/01k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten